Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz Vom 14. November 1980 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 126 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 A. Zweck
1 Diese Verordnung vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugeset - zes über den Natur- und Heimatschutz.
2 Vorbehalten bleiben die Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler 2 ) , die Gewässerschutz- 3 ) , Wasserrechts- 4 ) und Schifffahrts - gesetzgebung 5 ) , die Bestimmungen über Pflanzen- 6 ) und Tierschutz 7 ) und die Gesetzgebung über die Jagd 8 ) und Fischerei 9 ) , den Umweltschutz 10 ) , die Landwirtschaft 11 ) und den Wald 12 ) . *
§ 2* B. Förderung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes insbesondere auf der Grundlage von Inventaren sowie Na - turkonzepten durch Beiträge an die Durchführung freiwilliger Massnah - men, durch Publikationen, durch den Unterricht in der Schule und auf andere geeignete Weise.
§ 3 C. Aufgabe und Zuständigkeit
1 Der Kanton und die Gemeinden schützen namentlich genügend grosse Lebensräume (Biotope), ökologische Ausgleichsflächen und Pflanzen- und Tierarten, Orts-, Strassen- und Landschaftsbilder, Erholungsgebiete und Aussichtspunkte, geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) sowie Na - turdenkmäler. *
1) BGS 711.1 .
2) BGS 436.11 .
3) BGS 712.9 .
4) BGS 712 ff.
5) BGS 736.12 .
6) BGS 435.146 .
7) BGS 435.148 .
8) BGS 626.1
9) BGS 625.11 .
10) BGS 812 ff.
11) BGS 92 ff.
12) BGS 93 ff. GS 88, 476
1
2 Die Regionalplanungsorganisationen handeln aufgrund des Planungs- und Baugesetzes im Rahmen ihrer Statuten.
3 Massnahmen von kantonaler Bedeutung trifft der Kanton. Er ergreift nach Anhörung der betroffenen Regionalplanungsorganisation oder Gemeinde auch Schutzmassnahmen von regionaler oder kommunaler Be - deutung, wenn Region und Gemeinden nicht tätig werden.
§ 4 D. Andere Amtsstellen und private Organisationen
1 Alle Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Natur- und Heimatschutzes zu beachten.
2 Kanton und Gemeinden arbeiten eng mit privaten Organisationen des Natur- und Heimatschutzes zusammen.
§ 5* E. Kantonale Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschafts -
schutz
1 Die kantonalen Fachstellen für Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz sind dem Amt für Raumplanung, die kantonale Fachstelle für geowissen - schaftliche Naturobjekte (Geotope) dem Amt für Umwelt angegliedert.
2 Sie beurteilen zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden sämtliche Geschäfte, die für den Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz von Belang sind.
3 Sie beraten die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 6 F. Schutzmittel
1. allgemein
1 Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzgebieten und durch den Erlass von Schutzverfügungen.
2 Sie können über Eigentums-, Nutzungsbeschränkungen und Leistungs - pflichten sowie deren finanzielle Abgeltung auch Vereinbarungen ab - schliessen. *
§ 7 2. Schutzgebiete
a) allgemein
1 Schutzgebiete werden durch Richt- und Nutzungspläne nach den Vor - schriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.
2 Der Kanton scheidet im Richtplan namentlich den Jura, den Engelberg, den Born und den Bucheggberg (Juraschutzzone) als Schutzgebiete aus. *
3 ... *
§ 8 b) Rechtswirkungen der Schutzgebiete
1 Die Rechtswirkungen der Schutzgebiete ergeben sich aus den im Planver - fahren erlassenen Vorschriften.
2 Für die Juraschutzzone gelten überdies die Vorschriften dieser Verord - nung (dritter Abschnitt). *
§ 9 3. Schutzverfügungen
a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
1 Verfügungen zum Schutz von einzelnen Objekten erlässt für den Kanton der Regierungsrat und für die Gemeinde der Gemeinderat, soweit die Gemeindeorganisation nichts anderes bestimmt.
2
2 Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu ge - ben, sich innert 30 Tagen zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern.
§ 10 b) Eröffnung und Rechtsmittel
1 Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt und im Publikationsorgan der betreffenden Gemeinde zu publizieren.
2 Schutzverfügungen des Gemeinderates sind mit der Rechtsmittelbeleh - rung zu versehen, wonach innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regie - rungsrat Beschwerde geführt werden kann. *
§ 11 c) Inhalt
1 Die Schutzverfügung hat zu enthalten: a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls ge - schützten Umgebung; b) die genaue Umschreibung der Schutzmassnahmen.
2 Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- oder Verän - derungsverboten, in Gestaltungsvorschriften, in Nutzungsbeschränkungen, in Nutzungsvorschriften und in Leistungspflichten der Grundeigentümer bestehen.
3 Wo es geboten erscheint, ist die Schutzverfügung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
§ 12 d) provisorischer Schutz
1 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die verfügende Behörde eine provisori - sche Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Inkraft - treten der definitiven Verfügung, längstens aber während eines Jahres gilt.
2 Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor de - ren Erlass anzuhören.
3 Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen, als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.
§ 13* G. Interessenabwägung
1 In Fällen, in welchen zusammen mit den Interessen des Natur- und Hei - matschutzes auch andere Interessen abzuwägen sind, ist die Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung 1 ) anzu - wenden.
§ 14* H. Inventar
1 Das Bau- und Justizdepartement führt über sämtliche Schutzgebiete und Schutzverfügungen von Kanton und Gemeinden ein Verzeichnis.
2 Die Gemeinden haben dem Bau- und Justizdepartement von allen Schutz - massnahmen Kenntnis zu geben.
1) BGS 711.15 .
3
§ 15* I. Fonds
1 Zur Finanzierung der mit Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes verbundenen Aufwendungen dient der Natur- und Heimatschutzfonds (§ 128 Planungs- und Baugesetz 1 ) ).
2. Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 16 1. Bauliche Anlagen
a) Grundsatz
1 Bauliche Anlagen wie Strassen- und Wegebauten, Bachverbauungen, Kiesgruben, Steinbrüche und Deponien haben auf das Orts- und Land - schaftsbild Rücksicht zu nehmen und dürfen es nicht verunstalten.
§ 17 b) Terrainveränderungen in schützenswerten Gebieten
1 Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Biotope wie Tümpel, Trockenstandorte, Sumpfgebiete, Hecken und dergleichen vernichtet würden, die den Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen.
2 Ausnahmen sind mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes nur möglich, wenn übergeordnete öffentliche Interessen die Terrainverände - rungen unbedingt erfordern. In diesem Fall ist geeigneter Ersatz zu schaf - fen. *
§ 18 c) Rekultivierung
1 Die Errichtung und Erweiterung von Steinbrüchen, Kiesgruben und andern Materialentnahmestellen sowie Deponien darf nur bewilligt wer - den, wenn durch Bedingungen und Auflagen die Endgestaltung des Gelän - des sichergestellt ist.
2 Bei der Bewilligung ist darauf zu achten, dass das Gelände in kleinen Etappen abgebaut oder aufgefüllt und möglichst rasch instandgestellt wird.
3 Bei der Gestaltung des Geländes sind angemessene ökologische Ersatz - massnahmen und Massnahmen des ökologischen Ausgleichs zu schaffen und langfristig sicherzustellen. *
§ 19 2. Waldränder
1 Die Waldränder sind im Rahmen der Nutzungsplanung vor Überbauung zu schützen.
2 Die Begradigung von Waldrändern ist mit Zustimmung des Bau- und Jus - tizdepartementes nur zulässig, wenn die land- und forstwirtschaftlichen In - teressen die Interessen des Natur- und Heimatschutzes überwiegen. *
3 Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten. *
§ 20* Hecken und andere Lebensräume
1 Hecken und andere Lebensräume von bedrohten Tier- und Pflanzenarten dürfen weder entfernt noch vermindert werden. Das sachgemässe Zurück - schneiden ist gestattet.
1) BGS 711.1 .
4
2 Das Bau- und Justizdepartement kann Richtlinien über die Feststellung und den Unterhalt der Hecken erlassen. *
3 Die örtliche Baubehörde kann innerhalb der Bauzone, das Bau- und Jus - tizdepartement ausserhalb der Bauzone aus wichtigen Gründen Ausnah - men gestatten. Bei Entfernung oder Verminderung ist Ersatz zu schaffen. *
4 Widerrechtlich entfernte Biotope sind auf Verfügung der zuständigen Be - hörde wiederherzustellen. Der Kreisförster erhebt auf Gesuch hin bei wi - derrechtlicher Entfernung von Hecken den Sachverhalt zu Handen der zu - ständigen Behörde.
5 Sofern Baulinien nichts anderes vorsehen, gilt für Bauten und bauliche Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Hecken ein Bauabstand von
4m, ausserhalb der Bauzonen von 10m.
6 Das Abbrennen von Stoppelfeldern, Wiesen und Borden ist untersagt.
7 Im Sinne des ökologischen Ausgleiches nach § 119 Absatz 1 und 2 des Pla - nungs- und Baugesetzes 1 ) sorgen Kanton und Gemeinden dafür, dass ihre Liegenschaften naturnah gestaltet, bewirtschaftet und gepflegt werden. *
§ 21* 4. Strukturverbesserungen
1 Bei Strukturverbesserungen, vorab bei Güterregulierungen, sind im Rah - men der Unternehmen einerseits Schutz-, Wiederherstellungs- oder ange - messene Ersatzmassnahmen zu erbringen und andererseits angemessene ökologische Ausgleichsflächen zu schaffen und langfristig sicherzustellen.
3. Juraschutz
§ 22 1. Zweck
1 Die Juraschutzzone bezweckt den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart.
2 Soweit es der Schutzzweck erlaubt, ist sie auch Landwirtschafts- und Er - holungsgebiet.
§ 23 2. Abgrenzung
1 Die Abgrenzung der Juraschutzzone ergibt sich aus dem Kantonalen Richtplan.
2 Der Richtplan ist wegleitend für die Nutzungspläne der Gemeinden. Seine Vorschriften geben zusammen mit den nachstehenden Bestimmungen (§§ 24–26) den zuständigen Behörden Kriterien für die Behandlung der Baugesuche.
3 Weicht ein Nutzungsplan nur geringfügig von der Juraschutzzone ab, passt der Regierungsrat diese mit dem Genehmigungsbeschluss des Nut - zungsplanes entsprechend an.
§ 24 3. Bauen
a) Standort
1 Bauten in der Juraschutzzone haben in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.
1) BGS 711.1 .
5
2 Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabun - gen sind zu vermeiden.
§ 25 b) Stellung, Form und Gestaltung
1 Bauten sind so zu stellen und zu gestalten, dass sie sich gut in die Umge - bung einfügen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Bei der Formgebung ist auf gute Proportionen und ein ausgewogenes Verhältnis von Dach- und Fassadenflächen zu achten, wobei beim Ge - samteindruck das Dach in der Regel vorherrschen soll.
3 Stark geneigte Dächer (je nach Gegend und Umgebung Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer) sollen die Regel sein. Ausnahmen sind vorab bei kleineren Nebengebäuden und Zweckbauten möglich.
4 Neu- und Umbauten sind auf gut gestaltete bestehende Bauten in Form, Gestalt und Farbe abzustimmen.
§ 26 c) Material und Farbe
1 Materialien, welche durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit stö - rend wirken, sind nicht zu verwenden.
2 Die Farbe ist auf die Umgebung abzustimmen und hat sich harmonisch in die Landschaft einzufügen. In der Regel sind für Fassaden erd- oder holz - farbene Töne, für Bedachungen je nach Situation ziegelfarbene oder rot - braune Töne zu wählen.
§ 27 4. Beiträge an landwirtschaftliche Bauten
1 Der Regierungsrat kann an ausserordentliche und nicht durch sonstige Beiträge gedeckte Mehraufwendungen, welche sich beim Bau, Ausbau oder Umbau von landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäuden in der Juraschutzzone wegen Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes erge - ben, aus dem Natur- und Heimatschutzfonds Beiträge leisten oder die Kosten ganz übernehmen.
2 Der Regierungsrat erlässt über die Beitragsvoraussetzungen besondere Richtlinien.
§ 28* 5. Richtlinien
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ästhetik beim Erstellen von Bauten und baulichen Anlagen in der Juraschutzzone.
§ 29 6. Weitere Vorschriften
1 Vorbehalten bleiben: a) weitere, im Zusammenhang mit dem Richtplan über die Juraschutz - zone erlassene Bestimmungen; b) weitergehende Vorschriften kommunaler, regionaler oder kantona - ler Schutzgebiete, welche die Juraschutzzone überlagern.
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4. Weitere Gebiete von besonderer Schönheit
und Eigenart
§ 30 Weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart
1 Im Richtplanverfahren können weitere Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart den Bestimmungen über die Juraschutzzone unterstellt wer - den.
5. Uferschutz
§ 31* ...
§ 32* ...
§ 33* ...
§ 34* ...
§ 35* ...
§ 36* ...
§ 37* ...
§ 38* ...
§ 39* ...
6. Bewilligungsverfahren
§ 40* 1. Besondere Bewilligung
1 Bauten und bauliche Anlagen in den kantonalen Schutzzonen bedürfen einer besonderen Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes. *
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
§ 41* Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach § 2 der kantonalen Bauverordnung 1 ) .
1) BGS 711.61 .
7
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 1. Bestehende Schutzmassnahmen
1 Die nach bisherigem Recht erlassenen Schutzgebiete und Schutzverfügun - gen bleiben in Kraft.
§ 43 2. Hängige Verfahren
1 Alle beim Inkrafttreten hängigen Verfahren und Fälle werden nach dieser Verordnung behandelt und entschieden.
§ 44* Bestrafung
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder die darauf gestützten Vorschriften und Verfügungen verstösst, wird mit Haft oder Busse bestraft.
§ 45 4. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind sämtliche widersprechen - den Bestimmungen aufgehoben.
2 Aufgehoben sind insbesondere: a) die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. Okto - ber 1961 1 ) ; b) die Verordnung über den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des Bucheggberges gegen das Erstellen von verunstalten - den Bauten vom 20. Februar 1962 2 ) ; c) die Verordnung über den Schutz der Bach-, Fluss- und Seeufer gegen die Verbauung und über den Schutz der Schilf-, Baum- und Gebüsch - bestände vom 20. Oktober 19 3 ) ; d) die Verordnung über die Errichtung und Erweiterung von Lage - rungsplätzen für Abbruchautos sowie Alt- und Neumaterialien vom
20. Oktober 1961 4 ) .
§ 46 5. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung der Kompetenzdelegatio - nen (§§ 17, 20, 35, 39) durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amts - blatt in Kraft. Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 21. Januar 1981 genehmigt. Inkrafttreten am 29. Januar 1981.
1) GS 82, 127.
2) GS 82, 214.
3) GS 82, 132.
4) GS 82, 129.
8
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
07.05.1996 01.01.1997 § 20 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 40 totalrevidiert -
07.05.1996 01.01.1997 § 41 totalrevidiert -
22.11.2003 01.04.2006 § 20 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 1 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 2 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 3 Abs. 1 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 5 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 6 Abs. 2 eingefügt -
22.11.2005 01.04.2006 § 13 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 14 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 15 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 17 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 18 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 19 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 19 Abs. 3 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 20 Abs. 2 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 20 Abs. 7 eingefügt -
22.11.2005 01.04.2006 § 21 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 28 totalrevidiert -
22.11.2005 01.04.2006 § 40 Abs. 1 geändert -
22.11.2005 01.04.2006 § 44 totalrevidiert -
22.12.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 3 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 8 Abs. 2 geändert -
22.12.2009 01.01.2010 § 31 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 32 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 33 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 34 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 35 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 36 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 37 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 38 aufgehoben -
22.12.2009 01.01.2010 § 39 aufgehoben -
13.09.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2 geändert GS 2022, 34
13.09.2022 01.01.2023 § 20 Abs. 7 geändert GS 2022, 34
9
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 2 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 5 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 eingefügt -
§ 7 Abs. 2 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
§ 7 Abs. 3 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 8 Abs. 2 22.12.2009 01.01.2010 geändert -
§ 10 Abs. 2 13.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 34
§ 13 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 14 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 15 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 17 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 18 Abs. 3 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 19 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 19 Abs. 3 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 20 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 2 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 20 Abs. 3 22.11.2003 01.04.2006 geändert -
§ 20 Abs. 7 22.11.2005 01.04.2006 eingefügt -
§ 20 Abs. 7 13.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 34
§ 21 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 28 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
§ 31 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 32 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 33 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 34 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 35 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 36 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 37 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 38 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 39 22.12.2009 01.01.2010 aufgehoben -
§ 40 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 40 Abs. 1 22.11.2005 01.04.2006 geändert -
§ 41 07.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 44 22.11.2005 01.04.2006 totalrevidiert -
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