Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
                            1  Zeitliche  Bemessung bei  den natürlichen  Personen  Organisation  und Verfahren  im Allgemeinen  Kantonale Ve  r  -  waltungsstelle  für die direkte  Bundessteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  Vollzug des  Bundes-  gesetzes über  die direkte  Bundessteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen  der kantonalen Steuerverwaltung beim Vollzug mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Behörden des Kantons und der Schaffhauser Gemeinden so-
                            wie  die  Organe  der  Körperschaften  und  Anstalten  im  Kanton,  die  öffentliche  Aufgaben  wahrnehmen,  gewähren  die  Amtshilfe  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 112 DBG kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Einsprachen  sind  bei  der  kantonalen  Steuerverwaltung  einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Einsprachen entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 3 die  kantonale Steuerkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen über die Einigung im Einspracheverfahren bei  den Kantons- und Gemeindesteuern gelten auch im Verfahren der  direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale Rekurskommission ist das Obergericht (Art. 36b VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht rich-  ten sich nach den für die kantonalen Steuern massgebenden Best-  immungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren bei den Quellen-
                            steuern  richtet  sich  nach  den  für  die  kantonalen  Steuern  massge-  benden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Erbschaftsbehörde  führt  die  Inventaraufnahme  durch  und  nimmt die Siegelung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständig  ist  die  Erbschaftsbehörde  am  Ort,  an  dem  der  Erblas-  ser  seinen  letzten  steuerrechtlichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  ge-  habt oder steuerbare Werte besessen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Steuern der natürlichen und juristischen Personen werden jähr-
                            lich bezogen.  Amtshilfe  Einsprache-  verfahren  Beschwerde-  verfahren  Verfahren bei  den  Quellensteuern  Inventar und  Siegelung  Steuerbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  Bekanntgabe  der Fälligkeits-  und Zahlungs-  termine  Erlass  Löschung im  Handelsregister  Eintrag im  Grundbuch  Inkrafttreten und  Aufhebung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2007, S. 1741.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  RRB  vom  28.  Oktober  2008,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1607).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  15.  September  2015,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1317).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  RRB  vom  15.  September  2015,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1317).