Beschluss über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge für die Versicherten der Pensionskasse des Staatspersonals
                            Beschluss  vom 9. Januar 1997  über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der  beruflichen Vorsorge für die Versicherten der  Pensionskasse des  Staatspersonals  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  19.  September  1993  über  die  Pensionskasse  des Staatspersonals, insbesondere auf die Artikel 33 und 33a;  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   17.   Dezember   1993   über   die  Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge;  nach  Anhören  des  Vorstandes  der  Pens  ionskasse  des  Staatspersonals  (die  Kasse);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:  KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zulässiger Verwendungszweck
                            1  Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für:  a)   den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum;  b)   die Beteiligung an Wohneigentum;  c)   die Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   versicherte   Person   mit   Wohnsitz   im   Ausland   hat   glaubwürdig  nachzuweisen,   dass   sie   die   Mittel   der   beruflichen   Vorsorge   für   ihr  Wohneigentum verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   versicherte   Person   darf   die  Mittel   der   beruflichen   Vorsorge  gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden. Der Vorstand kann ihr erlauben,  die Mittel der beruflichen  Vorsorge, die sie in ein Wohneigentum investiert  hat, auf ein anderes Wohneigentum zu überweisen oder diese Mittel in ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch nicht benutztes Wohneigentum zu investieren, in der Absicht, dies in  naher Zukunft zu bewohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Mittel  können  weder  zur  Finanzierung  des  üblichen  Unterhalts  eines  Wohneigentums   noch   zum   Erwerb   einer   Zweitwohnung   oder   einer  Ferienwohnung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wohneigentum
                            1  Zulässige Objekte des Wohneigentums sind:  a)   die   Wohnung;  b)   das   Einfamilienhaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässige Formen des Wohneigentums sind:  a)   das   Eigentum;  b)   das Miteigentum, namentlich das Stockwerkeigentum;  c)   das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten zu gesamter  Hand;  d)   das selbständige und dauernde Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beteiligungen
                            Zulässige Beteiligungen sind:  a)   der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft;  b)   der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft;  c)   die Gewährung eines partiarischen Darlehens an einen gemeinnützigen  Wohnbauträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Eigenbedarf
                            1  Als  Eigenbedarf  gilt  die  Nutzung  durch  die  versicherte  Person  entweder  an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn    die    versicherte    Person    nachweist,    dass    diese    Nutzung  vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Eingetragene Partnerinnen und Partner
                            Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegatten gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Vorbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betrag bis zum 50. Altersjahr
                            Die  versicherte  Person  darf  für  Wohneigentum  zum  eigenen  Bedarf  den  Vorbezug   eines   Betrages   bis   zur   Höhe   der   Freizügigkeitsleistung   in  Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betrag ab dem 50. Altersjahr
                            1  Die  versicherte  Person  kann  spätestens  bis  zum  erfüllten  57.  Altersjahr  höchstens  den  höheren  der  beiden  nachfolgenden  Beträge  in  Anspruch  nehmen:  a)   den im 50. Altersjahr ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung,  erhöht um die nach dem 50. Altersjahr vorgenommenen Rückzahlungen  und  vermindert  um  den  Betrag,  der  aufgrund  von  Vorbezügen  oder  Pfandverwertungen  nach  dem  50.  Altersjahr  für  das  Wohneigentum  eingesetzt worden ist;  b)   die   Hälfte   der   Differenz   zwischen   der   Freizügigkeitsleistung   im  Zeitpunkt  des  Vorbezugs  und  der  für  das  Wohneigentum  in  diesem  Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der überwiesene Betrag muss für das  Wohneigentum zum eigenen Bedarf  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Andere Vorbezugsformen
                            Die versicherte Person kann den Betrag nach Artikel 5 oder 6 auch für den  Erwerb  von  Anteilscheinen  einer  Wohnbaugenossenschaft  oder  ähnlicher  Beteiligungen   geltend   machen,   wenn   sie   eine   dadurch   mitfinanzierte  Wohnung selbst benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mindestbetrag und Modalitäten
                            1  Der  Mindestbetrag  für  den  Vorbezug  beträgt  20  000  Franken.  Dieser  Mindestbetrag   gilt   weder   für   den   Erwerb   von   Anteilscheinen   an  Wohnbaugenossenschaften   und   von   ä  hnlichen   Beteiligungen   noch   für  Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorbezug gilt im Scheidungsfall als Freizügigkeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Überweisung
                            1  Der  Vorbezug  wird  spätestens  sechs  Monate,  nachdem  die  versicherte  Person   ihren   Anspruch   geltend   gemacht   hat,   überwiesen.   Ist   eine  Auszahlung aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder innerhalb von sechs  Monaten  nicht  zumutbar,  so  erstellt  die  Kasse  eine  Prioritätenordnung,  die  sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorbezug erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Belege direkt an  den  Verkäufer,  Darlehensgeber  oder  an  die  Berechtigten  nach  Artikel  1  Abs. 1 Bst. b. Baukredite sind ausg  eschlossen. Zwischen allen betroffenen  Personen wird ein Vertrag abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anteilscheine und ähnliche Beteiligungspapiere sind bis zur Rückzahlung  oder  bis  zum  Eintritt  des  Vorsorgefalles  oder  der  Barauszahlung  bei  der  Kasse  zu  hinterlegen.  Das  Reglem  ent  der  Wohnbaugenossenschaft  muss  vorsehen,   dass   die   von   der   versicherten   Person   für   den   Erwerb   von  Anteilscheinen    einbezahlten    Vors  orgegelder    bei    Austritt    aus    der  Genossenschaft   entweder   einer   anderen   Wohnbaugenossenschaft   oder  einem   anderen   Wohnbauträger,   von   dem   die   versicherte   Person   eine  Wohnung  selbst  benützt,  oder  einer  Einrichtung  der  beruflichen  Vorsorge  überwiesen  werden.  Jede  Reglementsänderung  muss  der  Kasse  gemeldet  werden.  Diese  Verpflichtungen  gelten  sinngemäss  für  Beteiligungen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Bst. b und c.
Art. 10 Rückzahlung
                            1  Der  bezogene  Betrag  muss  von  der  versicherten  Person  oder  von  ihren  Erben an die Kasse zurückbezahlt werden, wenn:  a)   das Wohneigentum veräussert wird;  b)   am  Wohneigentum  Rechte  eingeräumt  werden,  die  wirtschaftlich  einer  Veräusserung gleichkommen;  c)   beim Tode der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.  Der   Artikel   11   legt   die   Bedingungen   für   eine   Veräusserung   des  Wohneigentums fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die versicherte Person kann den bezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen.  Der  Mindestbetrag  für  eine  Rückzahlung  beträgt  20  000  Franken.  Ist  der  ausstehende    Vorbezug    kleiner    als    der    Mindestbetrag,    so    ist    die  Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kasse hat der versicherten Person die Rückzahlung des Vorbezugs auf  dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Formular  zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Verpflichtung  und  das  Recht  zur  Rückzahlung  besteht  bis  zum  erfüllten  57.  Altersjahr,  bis  zum  Eintr  itt  eines  Vorsorgefalls  oder  bis  zur  Barauszahlung      der      Freizügigkeitsleistung.      Wird      der      Vorbezug  zurückbezahlt,   so   hat   die   versicherte   Person   Anspruch   auf   höhere  Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verkauf
                            1  Wird    das    Wohneigentum    veräussert,    so    beschränkt    sich    die  Rückzahlungspflicht   auf   den   Erlös.  Als   Erlös   gilt   der   Verkaufspreis,  abzüglich   der   hypothekarisch   gesicherten   Schulden   sowie   der   dem  Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Veräusserung   gilt   auch   die   Einräumung   von   Rechten,   die  wirtschaftlich  eine  r  Veräusserung  gleichkommen  .  Nicht  als  Veräusserung  gilt     hingegen     die     Übertragung     des     Wohneigentums     an     einen  vorsorgerechtlich     Begünstigten.     Dieser     unterliegt     aber     derselben  Veräusserungsbeschränkung wie die versicherte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  Berechnung  des  Verkaufserlöses  werden  die  innerhalb  von  zwei  Jahren     vor     dem     Verkauf     des     Wohneigentums     eingegangenen  Darlehensverpflichtungen  nicht  berücksichtigt,  es  sei  denn,  die  versicherte  Person  weise  nach,  dass  diese  zur  Finanzierung  ihres  Wohneigentums  notwendig gewesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Veräusserungsbeschränkung  ist  im  Grundbuch  anzumerken.  Die  Kasse   hat   die   Anmerkung   dem   Grundbuchamt   gleichzeitig   mit   der  Auszahlung des Vorbezugs anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anmerkung darf gelöscht werden:  a)   spätestens bis zum erfüllten 57. Altersjahr;  b)   nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles;  c)    bei  Barauszahlung  der  Freizügigkeitsleistung  oder  wenn  nachgewiesen  wird,  dass  der  in  das  Wohneigentum  investierte  Betrag  an  die  Kasse  oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Verpfändung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Betrag
                            1  Die  versicherte  Person  kann  spätestens  bis  zum  erfüllten  57.  Altersjahr  den  Anspruch  auf  Altersleistungen  oder  einen  Betrag  bis  zur  Höhe  ihrer  Freizügigkeitsleistung  für  Wohneigentum  zum  eigenen  Bedarf  verpfänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Verpfändung  kann  als  Garantie  für  kapitalisierte  Hypothekarzinsen  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Freizügigkeitsleistung    ist    bis    zur    Höhe    im    Zeitpunkt    der  Pfandverwertung, jedoch maximal bis zu der im 50. Altersjahr erworbenen  Freizügigkeitsleistung  begrenzt.  Die  massgebende  Freizügigkeitsleistung  für die versicherten Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, ist  der nach Artikel 6 berechnete höhere Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Andere Verpfändungsformen
                            1  Die  Verpfändung  ist  auch  zulässig  für  den  Erwerb  von  Anteilscheinen  einer   Wohnbaugenossenschaft   oder   ähnlicher   Beteiligungen,   wenn   die  versicherte Person eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Artikel  12  gilt  sinngemäss  fü  r  die  Festsetzung  des  maximalen  Verpfändungsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Modalitäten
                            1  Die  Verpfändung  bedarf  zu  ihrer  Gülti  gkeit  der  schriftlichen  Anzeige  an  die Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die versicherte Person verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig,  wenn ihr Ehegatte schriftlich zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zustimmung des Pfandgläubigers
                            1  Die   schriftliche   Zustimmung   des   Pfandgläubigers   ist,   soweit   die  Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:  a)   die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung;  b)   die Auszahlung der Vorsorgeleistung;  c)    die    Übertragung    eines    Teils    der    Freizügigkeitsleistung    infolge  Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweigert  der  Pfandgläubiger  die  Zustimmung,  so  muss  die  Kasse  den  entsprechenden  Betrag  auf  einem  Sperrkonto  zugunsten  des  Versicherten  oder  durch  die  Hinterlegung  des  Betrages  nach  Artikel  906  Abs.  2  ZGB  sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wechselt  die  versicherte  Person  die  Vorsorgeeinrichtung,  so  muss  die  Kasse   dem   Pfandgläubiger   mitteile  n,   an   wen   (Vorsorgeeinrichtung,  Freizügigkeitseinrichtung   oder   Auffangeinrichtung)   und   in   welchem  Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Pfandverwertung
                            Wird   das   Pfand   vor   dem   Vorsorgefall   oder   vor   der   Barauszahlung  verwertet,   so   finden   die   Artikel   9,   10,   11,   17   und   18   sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Leistungskürzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Betrag der Kürzung
                            Mit   dem   Bezug   eines   Betrages   bis   zur   massgebenden   Höhe   der  Freizügigkeitsleistung      der      versicherten      Person      oder      bei      der  Pfandverwertung   für   das   Wohneigentum   zum   eigenen   Bedarf   wird  gleichzeitig  der  Anspruch  auf  zukünftige  Pensionen  entsprechend  dem  Gesetz über die Kasse und den gültigen technischen Grundlagen gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Versicherung der Kürzung
                            1  Um  eine  Einbusse  des  Vorsorgeschutzes  durch  eine  Leistungskürzung  insbesondere  bei  Tod  oder  Invalidität  zu  vermeiden,  kann  die  versicherte  Person diese bei der Kasse vollständig oder teilweise versichern lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  versicherte  Person  muss  mit  ei  nem  ärztlichen  Zeugnis  einen  guten  Gesundheitszustand nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  versicherten  Pensionen  können  die  durch  den  Vorbezug  oder  durch  die  Pfandverwertung  gekürzten  Invaliden-  und  Ehegattenpensionen  nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Prämien  werden  nach  dem  Tarif  im  Anhang  berechnet.  Sie  werden  jeweils zum Jahresbeginn neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Prämien  gehen  zu  Lasten  der  versicherten  Person.  Sie  werden  direkt  von ihrer Besoldung abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Steuerliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Besteuerung und Rückzahlung
                            1  Der Vorbezug und der aus einer Pfa  ndverwertung des Vorsorgeguthabens  erzielte Erlös sind als Kapitalleistung aus Vorsorge steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Vorbezug oder der Pfandverwertungserlös wieder einbezahlt, so  kann der Steuerpflichtige verlangen, dass ihm die beim Vorbezug oder bei  der  Pfandverwertung  für  den  entsprechenden  Betrag  bezahlten  Steuern  zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Bestimmung  gilt  für  die  Steuern  von  Bund,  Kantonen,  Gemeinden  und Pfarreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Modalitäten
                            1  Die   Kasse   meldet   den   Vorbezug   oder   die   Pfandverwertung   der  Freizügigkeitsleistung  sowie  die  Rückzahlung  an  die  Kasse  innerhalb  von  dreissig   Tagen   der   Eidgenössischen   Steuerverwaltung   auf   dem   dafür  vorgesehenen Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Eidgenössische  Steuerverwaltung  bestätigt  der  versicherten  Person  auf  deren  schriftliches  Ersuchen  hi  n  den  Stand  des  im  Wohneigentum  investierten  Vorsorgekapitals  und  weist  sie  auf  die  für  die  Rückerstattung  der bezahlten Steuern zuständige Behörde hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Rückzahlung  des  Vorbezugs  wird  der  bezahlte  Steuerbetrag  ohne  Zinsen zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Rückerstattung  des  Steuerbetrages  ist  ein  schriftliches  Gesuch  an  diejenige Behörde zu richten, die ihn erhoben hat. Der Gesuchsteller muss  eine Bescheinigung einreichen über:  a)   die Rückzahlung ;  b)   das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital ;  c)   den  dem  Bund,  dem  Kanton,  der  Gemeinde  und  der  Pfarrei  aufgrund  eines    Vorbezugs    oder    eines    Pfandverwertungserlöses    bezahlten  Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf  von    drei    Jahren    seit    Wiedereinzahlung    des    Vorbezugs    oder    des  Pfandverwertungserlöses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für  Rückzahlungen  ist  ein  Abzug  bei  der  Ermittlung  des  steuerbaren  Einkommens     ausgeschlossen.     Einkäufe     können     vom     steuerbaren  Einkommen abgezogen werden, soweit  sie zusammen mit den Vorbezügen  die    reglementarisch    maximal    zulässigen    Vorsorgeansprüche    nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Nachweis, Information und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Nachweis
                            Macht   die   versicherte   Person   ihren   Anspruch   auf   Vorbezug   oder  Verpfändung  geltend,  so  hat  sie  ein  schriftliches  Gesuch  einzureichen  und  mit  Belegen  (Beschreibung,  Pläne,  notarielle  Urkunde,  Baukosten)  den  Nachweis zu erbringen, dass die  Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Information der versicherten Person
                            Die Kasse informiert die versicherte Person bei einem Vorbezug, bei einer  Verpfändung oder auf ihr schriftliches Gesuch hin über:  a)   das ihr für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital;  b)   die  mit  einem  Vorbezug  oder  mit  einer  Pfandverwertung  verbundene  Leistungskürzung;  c)    die  Möglichkeit  zur  Schliessung  einer  durch  den  Vorbezug  oder  durch  die   Pfandverwertung   entstehenden   Lücke   im   Vorsorgeschutz   für  Invalidität oder Tod;  d)   die Steuerpflicht bei Vorbezug oder bei Pfandverwertung;  e)   den  bei  Rückzahlung  des  Vorbezugs  oder  den  bei  Rückzahlung  nach  einer  vorgängig  erfolgten  Pfandverwertung  bestehenden  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  bezahlten  Steuern  sowie  über  die  zu  beachtende  Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Mitteilung an die neue Vorsorgeeinrichtung
                            Die  Kasse  hat  der  neuen  Vorsorgeeinrichtung  unaufgefordert  mitzuteilen,  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Freizügigkeits-  oder  die  Vorsorgeleistung  verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Gebühren
                            Führt  ein  Gesuch  zu  einem  Vorbezug  oder  zu  einer  Verpfändung,  so  wird  eine Gebühr von 300 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieser  Beschluss  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1997  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.  Anhang  Tarif der Risikoprämien für  die Wohneigentumsförderung  (Art. 18 Abs. 4)  Die   Prämienansätze   sind   für   die   Invaliden-   und   Ehegattenpensionen  anwendbar.     Sie     enthalten     ebenfalls     die     Prämienbefreiung     im  Invaliditätsfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pension im Invaliditätsfall  –    Prämienansatz 2,472 % der Pension.  –    Die   Invalidenpension   kann   nicht   höher   sein   als   die   infolge   des  Vorbezugs oder der Pfandverwertung reduzierte Pension.  Ehegattenpension  –     Die  Prämien  sind  von  allen  Versichert  en,  ob  verheiratet  oder  nicht,  zu  entrichten.  –    Sie  berechnen  sich  aufgrund  des  massgebenden  Alters  in  Jahren  und  Monaten  gemäss  folgendem  Tarif.  Sie  werden  zu  Beginn  jeden  Jahres  entsprechend dem Alter neu berechnet.  –     Die  Ehegattenpension  entspricht  60  %  der  Invalidenpension.  Sie  muss  zusammen mit der Invalidenpension versichert werden.  Prämie in % der Ehegattenpension  Alter  Jahre  Prämie  %  Alter  Jahre  Prämie  %  Alter  Jahre  Prämie  %  Alter  Jahre  Prämie  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20           0,04  32  0,96  44  3,12  56  10,11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21           0,10  33  1,07  45  3,46  57  11,12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22           0,15  34  1,19  46  3,79  58  12,18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23           0,22  35  1,30  47  4,18  59  13,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24           0,29  36  1,44  48  4,54  60  14,47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25           0,36  37  1,58  49  4,95  61  15,64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26           0,45  38  1,75  50  5,43  62  16,77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27           0,52  39  1,90  51  5,98  63  17,92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28           0,62  40  2,13  52  6,62  64  19,10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29           0,71  41  2,35  53  7,43  65  20,36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30           0.79  42  2,59  54  8,26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31           0,89  43  2,84  55  9,16  Bemerkung  Für  die  Waisenpensionen  und  für  die  Beitragsbefreiung  im  Invaliditätsfall  wird keine Prämie geschuldet.