Verordnung zum Bundesgesetz über die Opferhilfe
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Bundesgesetz über die  Opferhilfe  vom 16. Juni 2008 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Entschädigung und Genugtuung
                            1  Gesuche um Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung oder ei  -  nes Vorschusses auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 24 OHG werden  von der Standeskommission auf Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einreichung des Gesuches
                            1  Das Gesuch um Ausrichtung von Entschädigung oder Genugtuung ist mit  einer Begründung der Staatsanwaltschaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entscheidungsgrundlagen
                            1  Die Standeskommission entscheidet aufgrund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen  Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rückgriff auf den Täter oder Dritte
                            1  Wird eine Entschädigung oder eine Genugtuung zugesprochen, entschei  -  det die Standeskommission über eine Rückgriffsforderung auf den Täter  1  )  oder auf Dritte im Umfang der erbrachten Leistungen. Die Rückforderung ist  auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschwerdeinstanz
                            1  Entscheide der Standeskommission im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung  können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kom  -  mission für Entscheide in Strafsachen angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beratungsstelle
                            1  Die Standeskommission ist für die Einrichtung einer oder mehrerer Opfer  -  beratungsstellen im Sinne von Art. 9 OHG zuständig. Sie kann zu diesem  Zwecke Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder privaten Institutionen  abschliessen oder sich daran beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Schweizerischen Strafprozess  -  ordnung vom 5.  Oktober 2007  2  )  , Art. 5 bereits mit der Inkraftsetzung des  Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23.  März 2007  3  )  ,  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Inkrafttreten: 1.  Januar 2011 (BRB vom 31.  März 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  OHG ist seit 1.  Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                16.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  16.06.2008  01.01.2009  Erstfassung  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -