Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen (126.511.31)
CH - SO

Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen

Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen Vom 23. September 2002 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt § 45 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. Sep - tember 1992 1 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung a) der Mitglieder von Kommissionen; b) der nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder von Gerichten und c) der nebenamtlichen Sekretäre oder Sekretärinnen, der nebenamtli - chen Aktuare oder Aktuarinnen von Gerichten sowie deren Stellver - tretungen durch Sitzungsgelder und/oder Sitzungspauschalen.
2 ... *

§ 2 Sitzungsgelder

1 Die Sitzungsgelder betragen: a) 1. Kategorie: 80 Franken; b) 2. Kategorie: 100 Franken; c) 3. Kategorie: 120 Franken; d) 4. Kategorie: 140 Franken; e) 5. Kategorie: 160 Franken.

§ 3 Kriterien zur Einteilung in die Entschädigungskategorien

1 Die Kommissionen und Gerichte werden aufgrund folgender Kriterien ei - ner Entschädigungskategorie nach § 2 zugeteilt: a) üblicher Arbeitsaufwand für die Sitzungsvorbereitung; b) Verantwortung, welche sich aus den Anforderungen und den Belas - tungen für die jeweilige Sitzungstätigkeit ergeben.
2 Die Einteilung der Kommissionen und der Gerichte in die Entschädigungs - kategorien 2-5 ergibt sich aus Anhang 1. Soweit eine Kommission oder ein Gericht im Anhang 1 nicht aufgeführt ist, werden ihre Mitglieder nach der Kategorie 1 entschädigt.
3 Neuzuweisungen in die Entschädigungskategorien 2-5 (Ergänzung von Anhang 1) beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzdepartementes.
1) BGS 126.1 . GS 97, 227
1

§ 4 Doppeltes Sitzungsgeld

1 Für eine Sitzung wird in der Regel ein Sitzungsgeld ausbezahlt.
2 Dauert die Sitzung mehr als vier Stunden und wird sie durch eine Haupt - mahlzeit unterbrochen, werden zwei Sitzungsgelder ausgerichtet.

§ 5 Zuschläge

1 Der Präsident oder die Präsidentin von Kommissionen und Gerichten er - hält für die Sitzungsleitung einen Zuschlag von 50 Prozent, der Aktuar oder die Aktuarin für das Verfassen des Protokolls einen Zuschlag von
30 Prozent auf dem nach § 2 massgebenden Sitzungsgeld.

§ 6 Von Amtes wegen

1 Staatsbedienstete, welche einer Kommission von Amtes wegen angehö - ren, erhalten kein Sitzungsgeld. Der mit diesen Arbeiten zusammenhän - gende Zeitaufwand gilt als Arbeitszeit.
2 Die Departemente bereiten die Wahl der Mitglieder der Kommissionen vor. Das Personalamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement die Mitglieder, welche von Amtes wegen einer Kommission angehören.

§ 7 Beizug von Sachverständigen

1 Die Kommissionen können im Rahmen der bewilligten Voranschlagskredi - te mit Bewilligung des zuständigen Departementes Sachverständige beizie - hen. Das Personalamt setzt die Entschädigung fest, soweit sie sich nicht aus Vereinbarungen ergibt.

§ 8* Reise- und andere Spesen

1 Die Reiseentschädigung und die Entschädigung für auswärtige Verpfle - gung richten sich nach dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 1 ) .

§ 9 Sitzungspauschalen

1 Für die Ausarbeitung von Berichten und für andere besondere Bemühun - gen, welche durch das Sitzungsgeld nicht abgegolten sind, werden Sit - zungspauschalen ausgerichtet. Die jeweiligen Pauschalen sind in Anhang 2 aufgeführt.
2 Das Personalamt setzt die Sitzungspauschalen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin einer Kommission oder eines Gerichtes fest, soweit die Höhe der Sitzungspauschale im Anhang 2 nicht genau bestimmt wird und soweit dazu nicht der Präsident oder die Präsidentin eines Gerichtes im Ein - zelfall zuständig ist.
3 Neue Sitzungspauschalen (Ergänzung von Anhang 2) beschliesst der Re - gierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzde - partementes.

§ 10 Anstände aus der Anwendung der Verordnung

1 Über Anstände, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise im Gerichtsbereich die Ge - richtsverwaltungskommission. *
1) BGS 126.3 .
2

§ 11 Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen und Verordnungen

1 Alle Regierungsratsbeschlüsse und Verordnungen über die Entschädigung von Mitgliedern von Kommissionen und von Gerichten, welche dieser Ver - ordnung widersprechen, sind aufgehoben.
2 Insbesondere sind die folgenden Verordnungen aufgehoben: a) Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenent - schädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen vom

19. Juni 1972 1 ) ;

b) Verordnung über die Entschädigung der Amtsrichter und der Ersatz - richter vom 12. April 1988 2 ) ; c) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzrich - ter und des Stellvertreters des Sekretärs des Kantonalen Steuerge - richts vom 12. April 1988 3 ) ; d) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekre - tärs der Finanzausgleichsrekurskommission vom 12. April 1988 4 ) ; e) Verordnung über die Entschädigung der Ersatzrichter des Oberge - richts, der Richter und Ersatzrichter des Kassationsgerichts, der Lai - enrichter des Kriminalgerichts und der Ersatzrichter des Kantonalen Versicherungsgerichts vom 12. April 1988 5 ) ; f) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzmit - glieder und des Stellvertreters des Aktuars der Kantonalen Schät - zungskommission vom 12. April 1988 6 ) ; g) Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 12. April 1988 7 ) ; h) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekre - tärs der Rekurs-Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäu - deversicherung vom 12. April 1988 8 ) ; i) Verordnung über die Entschädigung der Gerichtsstatthalter vom

13. August 1985 9 ) ;

j) Verordnung über die Entschädigung der kantonalen landwirtschaft - lichen Schätzungskommission, der Bodenverbesserungskommission, der Bodenrechtskommission und der Rekurskommission für Investiti - onskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 12. Februar
1991 10 ) ; k) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der ausserparla - mentarischen Kommission zur Vorberatung von Besoldungsfragen vom 26. September 1989 11 ) ; l) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Schlich - tungsstellen vom 2. Juli 1991 12 ) ;
1) GS 85, 896.
2) GS 91, 43 (BGS 126.511.327.1).
3) GS 91, 45 (BGS 126.511.327.2).
4) GS 91, 39 (BGS 126.511.327.3).
5) GS 91, 41 (BGS 126.511.327.4).
6) GS 91, 49 (BGS 126.511.327.5).
7) GS 91, 47 (BGS 126.511.327.6).
8) GS 91, 51 (BGS 126.511.327.7).
9) GS 90, 105 (BGS 126.511.327.8).
10) GS 92, 36 (BGS 126.511.327.9).
11) GS 91, 484 (BGS 126.511.328.1).
12) GS 92, 157 (BGS 126.511.328.2).
3
m) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Ersatz - mitglieder der Juristischen Prüfungskommission vom 23. Februar
1982 1 ) ; n) Verordnung über die Entschädigung für die Funktionäre der Steuer - kommission vom 15. Januar 1991 2 ) ; o) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe der Kantonalen Pensionskasse Solothurn, RRB vom 9. November 1993 3 ) ; p) Verordnung über die Entschädigung des Präsidenten der Beschwer - dekommission in Sachen der Berufsbildung vom 4. März 1997 4 ) ; q) Verordnung über die Entschädigungen für Experten bzw. Expertin - nen der kaufmännischen und der gewerblichen-industriellen Lehrab - schlussprüfungen vom 21. Juni 1993 5 ) ; r) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungs - kommission für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien und der Amtsgerichte vom 10. März 1992 6 ) .

§ 12 Änderung von Verordnungen

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Dezember 2002.
1) GS 89, 23 (BGS 126.511.328.3).
2) GS 92, 14 (BGS 126.511.328.6).
3) GS 92, 989 (BGS 126.582.315).
4) GS 94, 89 (BGS 416.154).
5) GS 92, 788 (BGS 416.153).
6) GS 92, 429.
4
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.01.2009 01.04.2009 § 10 Abs. 1 geändert -

08.03.2010 01.09.2010 § 1 Abs. 2 aufgehoben -

08.03.2010 01.09.2010 § 8 totalrevidiert -

29.05.2012 01.07.2012 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2012, 32

03.09.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2012, 55

25.02.2013 01.08.2013 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2013, 5

25.02.2013 01.08.2013 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2013, 5

24.02.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2015, 7

24.02.2015 01.05.2015 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2015, 7

15.12.2015 01.03.2016 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2015, 59

15.12.2015 01.03.2016 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2015, 59

13.09.2016 01.12.2016 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2016, 29

13.09.2016 01.12.2016 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2016, 29

16.05.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2017, 17

22.06.2020 01.01.2021 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2020, 34

25.01.2021 01.04.2021 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2021, 5

30.03.2021 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2021, 12

05.07.2021 01.10.2021 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 2021, 24

05.07.2021 01.10.2021 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2021, 24

30.11.2021 01.02.2022 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2021, 55

23.08.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geän -

dert GS 2022, 28
5
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 08.03.2010 01.09.2010 aufgehoben -

§ 8 08.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 1 27.01.2009 01.04.2009 geändert -

Anhang 1 03.09.2012 01.01.2013 Inhalt geän - dert GS 2012, 55 Anhang 1 25.02.2013 01.08.2013 Inhalt geän - dert GS 2013, 5 Anhang 1 24.02.2015 01.05.2015 Inhalt geän - dert GS 2015, 7 Anhang 1 15.12.2015 01.03.2016 Inhalt geän - dert GS 2015, 59 Anhang 1 13.09.2016 01.12.2016 Inhalt geän - dert GS 2016, 29 Anhang 1 16.05.2017 01.08.2017 Inhalt geän - dert GS 2017, 17 Anhang 1 30.03.2021 01.08.2021 Inhalt geän - dert GS 2021, 12 Anhang 1 05.07.2021 01.10.2021 Inhalt geän - dert GS 2021, 24 Anhang 2 29.05.2012 01.07.2012 Inhalt geän - dert GS 2012, 32 Anhang 2 03.09.2012 01.01.2013 Inhalt geän - dert GS 2012, 55 Anhang 2 25.02.2013 01.08.2013 Inhalt geän - dert GS 2013, 5 Anhang 2 24.02.2015 01.05.2015 Inhalt geän - dert GS 2015, 7 Anhang 2 15.12.2015 01.03.2016 Inhalt geän - dert GS 2015, 59 Anhang 2 13.09.2016 01.12.2016 Inhalt geän - dert GS 2016, 29 Anhang 2 22.06.2020 01.01.2021 Inhalt geän - dert GS 2020, 34 Anhang 2 25.01.2021 01.04.2021 Inhalt geän - dert GS 2021, 5 Anhang 2 05.07.2021 01.10.2021 Inhalt geän - dert GS 2021, 24 Anhang 2 30.11.2021 01.02.2022 Inhalt geän - dert GS 2021, 55 Anhang 2 23.08.2022 01.01.2023 Inhalt geän - dert GS 2022, 28
6
1 Anhang 1 1 ) zur Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen Sitzungsgelder: Zuweisung der Kommissionen und nebenamtlichen Gerichte in eine Kategorie nach § 2 der Verordnung Bau- und Justizdepartement Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung:
... 2 )
... 3 ) Raumplanungskommission Verkehrskoordinationskommission Kategorie 3: 120 Franken pro Sitzung:
... 4 )
...
5 ) Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung:
... 6 )
... 7 )
... 8 )
... 9 )
... 10 )
... 11 )
... 12 )
1 ) Anhang 1 Fassung vom 5. Juli 2021.
2 ) 'Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtsger ichte' aufgehoben am 22. April 2008 JPV.
3 ) 'Kantonale Einbürgerungskommission' aufgehoben am 21 . Oktober 2003.
4 ) Arbeitsgerichte aufgehoben am 27. Januar 2009.
5 ) Jugendgericht aufgehoben am 27. Januar 2009.
6 ) Amtsgerichte aufgehoben am 27. Januar 2009.
7 ) 'Finanzausgleichsrekurskommission' aufgehoben am 12. J uli 2005.
8 ) Schätzungskommission des Kantons Solothurn aufgehoben am 27. Januar 2009.
9 ) 'Rekursschätzungskommission SGV' aufgehoben am 12. Jul i 2005.
10 ) 'Landwirtschaftliche Rekurskommission' aufgehoben am 12. Juli 2005.
11 ) Anwaltskammer aufgehoben am 28. September 2010.
12 ) Juristische Prüfungskommission aufgehoben am 28. Sept ember 2010.
2 Kategorie 5: 160 Franken pro Sitzung:
... 1 )
... 2 )
... 3 )
... 4 )
... 5 )
... 6 )
... 7 ) Departement für Bildung und Kultur Kategorie 1: 80 Franken pro Sitzung: 8 ) Kuratorium für Kulturförderung Kantonale Lehrmittelkommission Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung:
... 9 ) Maturitätskommission (inkl. Maturitätsprüfungsexperten oder –expertinnen, wenn sie an einer Sitzung der Maturitätsprüfungskommission t eilnehmen müssen) Fachmittelschulkommission 10 ) Prüfungskommissionen Schulkommission des Berufsbildungszentrums Olten 11 ) Schulkommission des Berufsbildungszentrums Solothurn-Gren chen 12 ) Kommission des Zeitzentrums Grenchen 13 ) Expertenkommission der Höheren Fachschule für Gesundhei ts- und Sozialberufe
14 )
... 15 ) Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung: Beschwerdekommission der Berufsbildung
1 ) Kantonales Steuergericht aufgehoben am 27. Januar 2 009.
2 ) 'Kantonales Kassationsgericht' aufgehoben am 12. J uli 2005.
3 ) Kantonales Versicherungsgericht; Suppleanten aufge hoben am 27. Januar 2009.
4 ) 'Kriminalgericht; Laienrichter und Suppleanten' aufg ehoben am 12. Juli 2005.
5 ) Obergericht, Suppleanten aufgehoben am 27. Januar 2 009.
6 ) Kantonales Verwaltungsgericht; Suppleanten aufgeho ben am 27. Januar 2009.
7 ) Schiedsgericht in der Kranken und Unfallversicherun g aufgehoben am

27. Januar 2009.

8 ) Kategorie 1 eingefügt am 16. Mai 2017.
9 ) 'Koordinationskommission Bildung (inkl. deren Aussc hüsse)' aufgehoben am

12. Juli 2005.

10 ) Eingefügt am 25. Februar 2013.
11 ) Eingefügt am 25. Februar 2013.
12 ) Eingefügt am 25. Februar 2013.
13 ) Eingefügt am 25. Februar 2013.
14 ) Eingefügt am 25. Februar 2013.
15 ) 'Schulkommission des Bildungszentrums für Gesundheitsb erufe' aufgehoben am

25. Februar 2013.

3 Kategorie 5: 160 Franken pro Sitzung:
... 1 ) Museumsrat des Museums Altes Zeughaus (MAZ) 2 ) Stiftungsrat der St. Ursen-Vorsorgestiftung 3 Paritätische Verwaltungskommission der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solot hurn 4 ) Finanzdepartement Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung: Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtschreib ereien
... 5 )
... 6 ) Departement des Innern Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung:
... 7 )
... 8 )
... 9 )
... 10 )
... 11 ) Kantonale Verkehrskommission
... 12 ) Vermittlungskommission bei öffentlich-rechtlichen Ans tellungen
... 13 ) Fachkommission Alter
1 ) 'Schulrat der Pädagogischen Fachhochschule' aufgeho ben am 25. Februar 2013.
2 ) Eingefügt am 16. Mai 2017.
3 ) Eingefügt am 16. Mai 2017.
4 ) Eingefügt am 16. Mai 2017.
5 ) Kategorie 3 aufgehoben am 12. Juli 2005.
6 ) Kategorie 5 aufgehoben am 16. Mai 2017.
7 ) Aufsichtskommission für den Straf- und Massnahmenvollzu g des Kantons auf- gehoben am 11. Januar 2011.
8 ) Aufsichtskommission des Therapiezentrums "Im Schache" aufgehoben am

11. Januar 2011.

9 ) Stiftungsräte der 4 Spitäler aufgehoben am 12. Juli 2005.
10 ) Ethikkommission aufgehoben am 12. Juli 2005.
11 ) Kontrollkommission für das staatliche Motorfahrzeugw esen aufgehoben am

11. Januar 2011.

12 ) Schulkommission des Bildungszentrums für Gesundheitsbe rufe aufgehoben am

11. Januar 2011.

13 ) Jugendkommission aufgehoben am 11. Januar 2011.
4
... 1 )
... 2 ) Fachkommission Straf- und Massnahmenvollzug 3 ) Fachkommission Prävention 4 ) Fachkommission Familie und Jugend 5 ) Fachkommission Integration 6 ) Fachkommission Sozialleistungen 7 ) Fachkommission Menschen mit Behinderungen 8 ) Kategorie 3: 120 Franken pro Sitzung: Mietschlichtungsbehörden der Oberämter Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz der Ob erämter für Verhältnisse nach Obligationenrecht Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung: 9 ) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Volkswirtschaftsdepartement Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung: Kantonale Fischereikommission Kantonale Jagdkommission Schätzungskommissionen SGV Begleitkommission Mehrjahresprogramm Landwirtschaft Fachkommission Bürgerrecht 10 ) Kategorie 3: 120 Franken pro Sitzung:
... 11 ) Begleitkommission Mehrjahresprogramm Landwirtschaft Finanzausgleichskommission 12 )
1 ) Fachkommission für Suchthilfe aufgehoben am 11. Januar 2011.
2 ) 'Kantonale Einbürgerungskommission' aufgehoben am 12 . Juli 2005.
3 ) Eingefügt am 11. Januar 2011.
4 ) Eingefügt am 11. Januar 2011.
5 ) Eingefügt am 11. Januar 2011.
6 ) Eingefügt am 11. Januar 2011.
7 ) Eingefügt am 11. Januar 2011.
8 ) Eingefügt am 11. Januar 2011.
9 ) Kategorie 4 angefügt am 3. September 2012.
10 ) Zeile 5 angefügt am 12. Juli 2005.
11 ) Zeile 1 aufgehoben am 20. April 2010.
12 ) Zeile 3 angefügt am 12. Juli 2005.
5 Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung: Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft Kommission der Kantonalen Arbeitsmarktpolitik Kantonales Einigungsamt Wirtschaftsrat Kategorie 5: 160 Franken pro Sitzung: Verwaltungskommission SGV
... 1 ) Staatskanzlei 2 ) Kategorie 4: 140 Franken Anwaltskammer Juristische Prüfungskommission Gerichte
3 ) Kategorie 3: 120 Franken pro Sitzung
... 4 ) Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung Amtsgerichte Jugendgericht Schätzungskommission des Kantons Solothurn Kategorie 5: 160 Franken pro Sitzung Kantonales Steuergericht Kantonales Versicherungsgericht, Suppleanten Obergericht, Suppleanten Kantonales Verwaltungsgericht; Suppleanten Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung
1 ) Zeile 2 ‘Verwaltungsrat der Ausgleichskasse des K antons Solothurn und der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn’ au fgehoben am 5. Juli

2021.

2 ) Abschnitt Staatskanzlei eingefügt am 28. September 201 0.
3 ) Abschnitt Gerichte angefügt am 27. Januar 2009.
4 ) Arbeitsgerichte aufgehoben am 9. November 2010.
1 Anhang 2
1 ) zur Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen Festsetzung der Sitzungspauschalen nach § 9 der Verordnung Franken Bau- und Justizdepartement
...
2 )
...
3 )
...
4 )
...
5 )
...
6 )
...
7 )
...
8 )
...
9 )
...
10 )
...
11 )
...
12 ) Flurnamenkommission Bezirksvertreter oder -vertreterinnen: für besondere Si tzungsvorbe- reitung, Pauschale pro Halbtag 100
...
13 )
1 ) Anhang 2 Fassung vom 23. August 2022.
2 ) Abschnitt Obergericht aufgehoben am 27. Januar 200 9.
3 ) Abschnitt Versicherungsgericht aufgehoben am 27. J anuar 2009.
4 ) Abschnitt Amtsgericht aufgehoben am 27. Januar 2009 .
5 ) Abschnitt Arbeitsgericht aufgehoben am 27. Januar 2009.
6 ) Abschnitt Jugendgericht aufgehoben am 27. Januar 2 009.
7 ) Abschnitt Steuergericht aufgehoben am 27. Januar 20 09.
8 ) Abschnitt Kantonale Schätzungskommission aufgehoben a m 27. Januar 2009.
9 ) Abschnitt Schiedsgericht in der Kranken- und Unfal lversicherung aufgehoben am 27. Januar 2009.
10 ) Abschnitt Anwaltskammer aufgehoben am 28. September 20 10.
11 ) Abschnitt Juristische Prüfungskommission aufgehoben am 28. September 2010.
12 ) Abschnitt Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte d er Amtsgerichte auf- gehoben am 22. April 2008 JPV.
13 ) Abschnitt Einbürgerungskommission aufgehoben am 21. Oktober 2003.
2 Franken Departement für Bildung und Kultur Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 1 ) Chefexperten oder Chefexpertinnen: für Aufsicht, Korr ektur, Bewer- tung der Prüfungen, Betreuung bei der Einsichtnahme in die Prü- fungsakten, Ausarbeitung von Stellungnahmen; pro Stunde Maximum pro Tag: 12 Stunden
2 ) Sofern die Anreisezeit zum Prüfungsort länger als 2 Stun den dauert, kann die Prüfungsleitung auf Antrag die Reisezeit en tschädigen; pro Stunde Für die Vorbereitung der Prüfungen: pauschal pro Kan didat oder Kandidatin Zusätzlich eine Grundpauschale pro Berufsfeld bei fo lgender Anzahl von Kandidaten und Kandidatinnen:
1 – 5
6 – 25
26 – 50
51 – 75
76 – 100 Ab 101 Sofern die Vorbereitung auf Grund zusätzlicher Aufwend ungen, ins- besondere für die Erstellung von Prüfungsaufgaben be sonders zeitin- tensiv ist, kann die Prüfungsleitung je nach Dauer d er Prüfung auf Gesuch hin eine höhere Entschädigung festlegen; Für die Expertensitzung: Pauschale pro Prüfungsrunde ( Taggeld) Für die Teilnahme am obligatorischen Expertenkurs (Tagg eld) Für das Sammeln und Verwalten von Kompetenznachweisen; pro Kompetenznachweis aus dem Lehrbetrieb pro Kompetenznachweis aus einem überbetrieblichen Kurs Experten und Expertinnen: für Aufsicht, Korrektur, Be wertung der Prüfungen, Betreuung bei der Einsichtnahme in die Pr üfungsakten, Ausarbeitung von Stellungnahmen; pro Stunde Maximum pro Tag: 12 Stunden
3 )
45
4 )
45
5 )
20
500
1’000
1’250
1’500
1’750
2’000 bis 5’000
380
6 )
380
7 )
5

2.50

45
8 )
1 ) Abschnitt Qualifikationsverfahren der beruflichen Gr undbildung eingefügt am

24. Februar 2015.

2 ) Fassung vom 23. August 2022.
3 ) Fassung vom 23. August 2022.
4 ) Fassung vom 22. Juni 2020.
5 ) Fassung vom 22. Juni 2020.
6 ) Fassung vom 22. Juni 2020.
7 ) Fassung vom 22. Juni 2020.
8 ) Fassung vom 22. Juni 2020.
3 Sofern die Anreisezeit zum Prüfungsort länger als 2 Stun den dauert, kann die Prüfungsleitung auf Antrag die Reisezeit en tschädigen; pro Stunde Für die Vorbereitung der Prüfungen: pro Stunde Maximum pro Prüfungsrunde: 8 Stunden Für die Expertensitzung: Pauschale pro Prüfungsrunde ( 1/2 Taggeld) Für die Teilnahme am obligatorischen Expertenkurs (Tagg eld)
45
1 )
45
2 )
190
3 )
380
4 ) Beschwerdekommission der Berufsbildung Mitglieder
5 ): pro Beschwerdefall Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung
6 )
105
200 Berufsmaturitätsprüfungen Experten oder Expertinnen: für Genehmigung der Prüfung saufgaben, Überwachung Prüfungsorganisation, Beiwohnung der Pr üfung, Be- richt verfassen über Prüfungsverlauf, Prüfungsevaluati on; pro Stunde 40 Maturitätsprüfungen Ressortleitende der Maturitätskommission: für Arbeite n ausserhalb der Sitzungen; pauschal jährlich
7 ) 2‘000 Fachexperten oder Fachexpertinnen: insbesondere für Gen ehmigung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungsaufga ben, Über- wachung Prüfungsorganisation, Beiwohnung der Prüfun g, Bericht verfassen über Prüfungsverlauf, Prüfungsevaluation, Sch ulbesuche und Besprechungen; pro Stunde
8 ) 40
... 9 ) Finanzdepartement
...
10 ) Franken Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtschrei- bereien: Mitglieder: für das Stellen und die Korrektur einer schriftlichen Arbeit 320 Mitglieder: für die Vorbereitung der mündlichen Prüf ung 75
1 ) Fassung vom 22. Juni 2020.
2 ) Fassung vom 23. August 2022.
3 ) Fassung vom 22. Juni 2020.
4 ) Fassung vom 22. Juni 2020.
5 ) Fassung vom 30. November 2021.
6 ) Fassung vom 30. November 2021.
7 ) Eingefügt am 25. Februar 2013.
8 ) Fassung vom 25. Februar 2013.
9 ) Abschnitt Schulrat der Pädagogischen Fachhochschule aufgehoben am 25. Feb- ruar 2013.
10 ) Abschnitt Pensionskasse aufgehoben am 13. September 2016.
4 Departement des Innern Vermittlungskommission bei öffentlich-rechtlichen Anstellu n- gen Franken Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung 200 Mietschlichtungsstelle Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung 200 Schlichtungsstelle nach dem Gleichstellungsgesetz für Ar- beitsverhältnisse nach dem Obligationenrecht Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung 200 Kantonale Ethikkommission Mitglieder: für das Aktenstudium; pro Sitzung 130
...
1 ) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 2 ) Mitglieder: für das Aktenstudium und Abklärungen; pr o Sitzung, unabhängig von der Anzahl Fälle 200 Sofern das Aktenstudium oder die Abklärungen besonder s zeitrau- bend sind, kann das Präsidium der KESB diese Entschäd igung ange- messen erhöhen bis 700 Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudever- sicherung Franken Präsident: für das Aktenstudium (zahlbar an die Staats kasse) 5'000 Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Jahr 3'000 Nebenamtliche Schätzer oder Schätzerinnen der Schätzungs- kommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung pro Halbtag 200
3 ) Fachkommission Bürgerrecht 4 ) Mitglieder: für Zirkularbeschlüsse pro Sendung 100
1 ) Abschnitt Einbürgerungskommission aufgehoben am 12. Juli 2005.
2 ) Abschnitt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ang efügt am 3. September

2012.

3 ) Fassung vom 29. Mai 2012.
4 ) Abschnitt Fachkommission Bürgerrecht angefügt am 12. Juli 2005.
5
... 1 ) Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft 2 ) Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung 200 Staatskanzlei 3 ) Anwaltskammer Franken Präsident oder Präsidentin: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen, jährlich 1'500 Mitglieder und Ersatzmitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung, unabhängig von der Dauer und der Anzahl Fälle sowie fü r Zirkulati- onsbeschlüsse 130 Mitglieder und Ersatzmitglieder: für die Übernahme ein es Normalre- ferates, vom Präsident oder von der Präsidentin zugespr ochen; pro Referat 350 Mitglieder und Ersatzmitglieder: für die Übernahme ein es besonders aufwändigen Referates; vom Präsident oder von der Präs identin zu- gesprochen; pro Referat bis 700 Juristische Prüfungskommission Mitglieder oder Ersatzmitglieder: für das Stellen eine r schriftlichen Aufgabe; pro Aufgabe 250 Referent oder Referentin: für die Korrektur der Lösu ng einer schriftli- chen Aufgabe, pro Aufgabenlösung 70 Andere Mitglieder: für die Korrektur der Lösung eine r schriftlichen Aufgabe, pro Aufgabenlösung 40 Mitglieder oder Ersatzmitglieder: für die Vorbereitun g der mündli- chen Prüfung, pro Prüfungstag 105 Mitglieder oder Ersatzmitglieder: für den Aufwand im Z usammen- hang mit Beschwerden gegen Entscheide der Kommission; pro Stunde 180 Franken Gerichte Obergericht / Verwaltungsgericht / Versicherungsgericht Ersatzrichter oder Ersatzrichterin: für das Aktenstud ium; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 130
1 ) Abschnitt Verwaltungsrat der Ausgleichskasse des Ka ntons Solothurn und der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn auf gehoben am 5. Juli

2021.

2 ) Abschnitt Kommission für Investitionshilfen in der Land wirtschaft eingefügt am

25. Januar 2021.

3 ) Abschnitt Staatskanzlei eingefügt am 28. September 201 0.
6 Sofern das Aktenstudium besonders zeitraubend ist, kan n der Kam- mergerichtspräsident oder die Kammer, bzw. der Präsiden t oder die Präsidentin des Verwaltungs-, bzw. Versicherungsgeri chts diese Ent- schädigung angemessen erhöhen bis 700 Ersatzrichter oder Ersatzrichterin: Bei der Übernahme von Referaten wird die Entschädigung nach dem Arbeitsaufwand durch den Kam- mergerichtspräsidenten oder die Kammergerichtspräsiden tin, bzw. den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltung s-, bzw. Versi- cherungsgerichts festgesetzt. Der Stundenansatz wird d urch die Ge- richtsverwaltungskommission auf Antrag des Obergericht s bestimmt. Amtsgericht Amtsrichter oder Amtsrichterin und Ersatzrichter oder Ersatzrichterin: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig von der A nzahl Fälle 200 Sofern das Aktenstudium besonders zeitraubend ist, kan n der Amts- gerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin d iese Entschädi- gung angemessen erhöhen bis 700 Für Sitzungen sowie deren Vor- und Nachbereitung, pro Stunde 70
...
1 ) Jugendgericht Jugendrichter und Ersatzrichter: für das Aktenstudiu m; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 200 Steuergericht Präsident oder Präsidentin: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen; jährlich Vizepräsident oder Vizepräsidentin: für Arbeiten auss erhalb der Sit- zungen bei Übernahme des Vorsitzes bei Sitzungen, pausch al jähr- lich
2 )
25‘000
1‘000 Mitglieder: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen pau schal jährlich Ersatzmitglieder: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen pauschal jährlich
3‘600
3 )
540
4 ) Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Mitglieder, Ersat zrichter oder Ersatz-Richterin und Stellvertretungen des Sekretärs o der der Sekre- tärin: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig vo n deren Dau- er und der Anzahl Fälle 130
1 ) Abschnitt Arbeitsgerichte aufgehoben am 9. November 2010.
2 ) Eingefügt am 13. September 2016.
3 ) Fassung vom 15. Dezember 2015.
4 ) Fassung vom 15. Dezember 2015.
7 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsident oder Vizepr äsidentin, Mit- glieder und Ersatzrichter oder Ersatzrichterin: bei Ü bernahme von Referaten wird die Entschädigung nach dem Arbeitsauf wand durch den Präsidenten oder die Präsidentin festgesetzt. Es kommt der glei- che Stundensatz zur Anwendung wie bei den Ersatzrichter innen und –richtern des Obergerichts Stellvertreter oder Stellvertreterin des Sekretärs oder der Sekretärin: für die Formulierung der an der Sitzung gefällten Urtei le; pro Sit- zung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 450 Kantonale Schätzungskommission Präsident oder Präsidentin: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen; pauschal jährlich 10‘000 Vizepräsident oder Vizepräsidentin: für Arbeiten auss erhalb der Sit- zungen bei Übernahme des Vorsitzes bei Sitzungen, pausch al jährlich 4‘000 Mitglieder: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen; pa uschal jährlich 2'000 Ersatzmitglieder: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen ; pro Sitzung 300 Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Mitglieder und Er satzmitglieder: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 200 Stellvertretung des Aktuars oder der Aktuarin; für da s Aktenstudium; pro Sitzung 200 Stellvertretung des Aktuars oder der Aktuarin; für di e Formulierung der an den Sitzungen gefällten Urteile; pro Sitzung 230 Selbständigerwerbende als Stellvertretung des Aktuars oder der Ak- tuarin: für die Formulierung der an der Sitzung gefällt en Urteile; pro Sitzung 345 Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung Mitglieder: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhän gig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 130 Selbständigerwerbende: pro Sitzung zusätzlich 35
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