Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 2015 über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1 ) vom 7. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 2 ) verordnet:
Art. 1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht be - steuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
1) AS 2015 2947
2) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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