Verordnung über die besonderen Rechte der Schweisshundeführer (922.142)
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Verordnung über die besonderen Rechte der Schweisshundeführer

Verordnung vom 10. Mai 2004 über die besonderen Rechte der Schweisshundeführer Die Direktion de r Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft gestützt auf Artikel 29 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2000 über die Ausübung der Jagd; beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung legt die Rechte der Schweisshundeführer in Abweichung von den Bestimmungen des Reglements über die Ausübung der Jagd fest.

Art. 2 Kommunikationsmittel

Der Schweisshundeführer darf während der Jagd ein Mobiltelefon benutzen.

Art. 3 Befahren der Strassen

1 Der Schweisshundeführer darf die für Jäger gesperrten Strassen und Wege befahren: a) um am Sonntag vor der Eröffnung der Jagd zur Alphütte zu fahren, in der er vorübergehend wohnt; b) wenn er mit seinem Hund im Einsatz ist; c) wenn er die Alphütte endgültig verlässt und zu seinem Wohnort zurückkehrt.
2 In diesen Fällen muss er seinen Hund und seinen Schweisshundeführer- Ausweis mitführen.

Art. 4 Einsatz

a) an Sonntagen
1 Wenn ein Tier am Samstagabend angeschossen wird und der Schweisshundeführer es erst am Sonntag nachsuchen kann, muss der Wildhüter-Fischereiaufseher de r Region informiert werden.
2 In diesem Fall kann der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben.

Art. 5 b) in Wildschutzgebieten

Wenn ein angeschossenes Tier in ein Wi ldschutzgebiet flüchtet, darf der Schweisshundeführer es dort mit einer Waffe nachsuchen und ihm den Fangschuss geben.

Art. 6 Tier in schlechtem Zustand

1 Ein aufgefundenes Tier, das bereits schlecht riecht oder Haarraubwildbisse aufweist, muss mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen werden; das Kontrollformular und das Statistikheft müssen ausgefüllt werden.
2 Der Wildhüter-Fischereiaufseher entscheidet, ob das Tier verwertbar ist oder nicht. Ist das Tier nicht verwertbar, so händigt er eine neue Kontrollmarke und ein neues Kontrollformular aus.

Art. 7 Verunfalltes Tier

Findet ein Schweisshundeführer ein verunfalltes Tier, so muss er es unabhängig von dessen Zustand ei nem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.

Art. 8 Schweisshundeführer ohne Jagdpatent

Ein Schweisshundeführer, der kein Jagdpat ent besitzt, darf für Fangschüsse eine Pistole mit einem Lauf und einem Patronenlager von höchstens 90 mm Länge mitführen und benutzen. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 9 Ausserhalb der Jagdsaison

1 Ausserhalb der Jagdsaison kann ein Schweisshundeführer eine Nachsuche nur auf Anordnung eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder eines Beamten der Kantonspolizei durchführen.
2 In diesen Fällen darf er eine Pistole mitführen, um dem Tier den Fangschuss zu geben. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. August 2001 des Diensts für Jagd und Wild über die besonderen Rechte der Führer der Schweisshunde (SGF 922.142) wird aufgehoben.

Art. 11 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
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