Verordnung über die besonderen Rechte der Schweisshundeführer
                            Verordnung  vom 10. Mai 2004  über die besonderen Rechte   der Schweisshundeführer  Die Direktion de  r Institutionen  und der Land- und  Forstwirtschaft  gestützt auf Artikel 29 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2000 über die  Ausübung der Jagd;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Diese Verordnung legt die Rechte der Schweisshundeführer in Abweichung  von den Bestimmungen des Reglements über die Ausübung der Jagd fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kommunikationsmittel
                            Der   Schweisshundeführer   darf   während   der   Jagd   ein   Mobiltelefon  benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Befahren der Strassen
                            1   Der Schweisshundeführer darf die für Jäger gesperrten Strassen und Wege  befahren:  a)    um  am  Sonntag  vor  der  Eröffnung  der  Jagd  zur  Alphütte  zu  fahren,  in  der er vorübergehend wohnt;  b)   wenn er mit seinem Hund im Einsatz ist;  c)    wenn   er   die   Alphütte   endgültig   verlässt   und   zu   seinem   Wohnort  zurückkehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesen  Fällen  muss  er  seinen  Hund  und  seinen  Schweisshundeführer-  Ausweis mitführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einsatz
                            a) an Sonntagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Wenn    ein    Tier    am    Samstagabend    angeschossen    wird    und    der  Schweisshundeführer  es  erst  am  Sonntag  nachsuchen  kann,  muss  der  Wildhüter-Fischereiaufseher de  r Region informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesem  Fall  kann  der  Wildhüter-Fischereiaufseher  das  Tragen  einer  Waffe erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) in Wildschutzgebieten
                            Wenn  ein  angeschossenes  Tier  in  ein  Wi  ldschutzgebiet  flüchtet,  darf  der  Schweisshundeführer  es  dort  mit  einer  Waffe  nachsuchen  und  ihm  den  Fangschuss geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Tier in schlechtem Zustand
                            1       Ein     aufgefundenes     Tier,     das     bereits     schlecht     riecht     oder  Haarraubwildbisse  aufweist,  muss  mit  der  entsprechenden  Kontrollmarke  versehen   werden;   das   Kontrollformular   und   das   Statistikheft   müssen  ausgefüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Wildhüter-Fischereiaufseher  entscheidet,  ob  das  Tier  verwertbar  ist  oder   nicht.   Ist   das   Tier   nicht   verwertbar,   so   händigt   er   eine   neue  Kontrollmarke und ein neues Kontrollformular aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verunfalltes Tier
                            Findet   ein   Schweisshundeführer   ein   verunfalltes   Tier,   so   muss   er   es  unabhängig    von    dessen    Zustand    ei  nem    Wildhüter-Fischereiaufseher  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schweisshundeführer ohne Jagdpatent
                            Ein Schweisshundeführer, der kein Jagdpat  ent besitzt, darf für Fangschüsse  eine Pistole mit einem Lauf und einem Patronenlager von höchstens 90 mm  Länge mitführen und benutzen. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausserhalb der Jagdsaison
                            1   Ausserhalb der Jagdsaison kann ein Schweisshundeführer eine Nachsuche  nur   auf   Anordnung   eines   Wildhüters-Fischereiaufsehers   oder   eines  Beamten der Kantonspolizei durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesen  Fällen  darf  er  eine  Pistole  mitführen,  um  dem  Tier  den  Fangschuss   zu   geben.   Die   Waffengesetzgebung   des   Bundes   bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 13. August 2001 des Diensts für Jagd und Wild über  die  besonderen  Rechte  der  Führer  der  Schweisshunde  (SGF  922.142)  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmung
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.