Gesetz über den Fristenlauf (172.700)
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Gesetz über den Fristenlauf

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über den Fristenlauf * (FriG) vom 24. April 1966 (Stand 27. April 2003) Die Landsgemeinde von Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor allen Behörden des Kantons.

Art. 2 Fristenbeginn

1 Wird die Frist nach einer Anzahl von Tagen festgesetzt, so ist der Tag, an welchem sich die Tatsache verwirklicht, die den Fristenlauf auslöst, nicht mitzuzählen. Erst der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist.
2 Die Frist endigt an ihrem letzten Tag. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so läuft die Frist am nächst - folgenden Werktag ab.
3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht oder zu deren Handen bis 24 Uhr des letzten Tages der schweizerischen Post übergeben sein.

Art. 3 * ...

Art. 4 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.04.1966 24.04.1966 Erlass Erstfassung -

27.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -

27.04.2003 27.04.2003 Ingress geändert -

27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 aufgehoben -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.04.1966 24.04.1966 Erstfassung - Erlasstitel 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Ingress 27.04.2003 27.04.2003 geändert - Art. 3 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
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