Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (436.11)
CH - SO

Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler

Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung) Vom 19. Dezember 1995 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 702 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 ) , auf § 240 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 9. April 1954 2 ) , auf § 2 Buchstabe i des Gesetzes über Kulturförderung vom 28. Mai 1967 3 ) und auf die §§ 126 und 129 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 4 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt, historische Kulturdenkmäler im Interesse der Allgemeinheit als kulturgeschichtliches Erbe zu schützen und zu erhal - ten.

§ 2 Historische Kulturdenkmäler

1 Als historische Kulturdenkmäler gelten Werke früherer menschlicher Tä - tigkeit sowie Zeugnisse der Vergangenheit, die eine besondere archäologi - sche, geschichtliche, soziale, künstlerische, städtebauliche, technische, wis - senschaftliche oder heimatkundliche Bedeutung haben.
2 Je nach ihrer Bedeutung gelten als historische Kulturdenkmäler insbeson - dere: a) öffentliche und private Bauwerke mit der zugehörigen Umgebung wie Sakralbauten, Burgen, Schlösser, Wohn- und Geschäftshäuser, Gaststätten, Bauernhäuser mit ihren Nebenbauten, Fabriken, techni - sche Anlagen, Wehranlagen, Brücken, historische Stätten; b) Bauteile und Zubehör wie Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epi - taphen, Türen und Tore, Treppenanlagen, Böden, Decken, Getäfer, Bänke, Gestühle, Stukkaturen, Öfen, Beschläge, Gitterwerk, Inschrif - ten, Malereien, Skulpturen, Wappen, Schilder und Verzierungen, Be - leuchtungseinrichtungen, gewerblich-industrielle Einrichtungen; c) Hof-, Park-, Garten- und andere Grünanlagen; d) Strassenzüge, Plätze, bauliche Ensembles und Ortsbilder in ihrer Ge - samtheit;
1) SR 210 .
2) BGS 211.1 .
3) BGS 431.11 .
4) BGS 711.1 . GS 93, 776
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e) einzelne Objekte wie Mark- und Grenzsteine, Inschriftsteine, Scha - len- und Zeichensteine, Wegkreuze, Brunnen, Grabmäler, Erinne - rungsmale; f) bewegliche historische Kulturdenkmäler wie Waffen, Gold- und Sil - berschmiedarbeiten, Zinngeschirr, Uhren und Automaten, Kultge - genstände, Handschriften, Urkunden, Inkunabeln (Wiegendruck, Frühdruck aus der Zeit vor 1500), Siegel, Wappen, Ansichten, Pläne, Sammlungen, Bibliotheksbestände, Archivbestände; g) archäologische Funde aus dem Boden wie Feuersteingeräte, Geräte aus Stein, Knochen oder Geweih, Werkzeuge und Waffen, Schmuck, Münzen, Tongeschirr, Gläser, Ofenkacheln, Ziegel; h) archäologische Fundstellen und Bodendenkmäler wie Siedlungsplät - ze, Kultplätze, Gräber, Gräberfelder, Grabhügel, Wälle, Gräben, Ver - kehrswege, Leitungen, Brunnenschächte, Sickergruben, Brennöfen, Töpferöfen.

2. Schutzbestimmungen

§ 3 Schutz

1 Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung histo - rischer Kulturdenkmäler, so können diese vom Kanton oder von den Gemeinden unter Schutz gestellt werden.
2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und die schonende Nutzung der histo - rischen Kulturdenkmäler und deren Umgebung.
3 Kanton und Gemeinden treffen ihre Massnahmen durch die Festlegung von Schutzzonen oder durch den Erlass von Schutzverfügungen.

§ 4 Schutzzonen

1 Die Schutzzonen bezwecken die Erhaltung und die schonende Weiterent - wicklung charakteristischer Ortsbilder.
2 Sie werden durch Nutzungspläne nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes festgelegt.
3 Die Rechtswirkungen der Schutzzonen ergeben sich aus den im Planver - fahren erlassenen Vorschriften.

§ 5 Archäologische Funde und Fundstellen

1 Durch diese Verordnung werden unmittelbar geschützt: Die archäologi - schen Funde sowie die archäologischen Fundstellen.

§ 6 Altstädte Solothurn und Olten, Dorfkern Balsthal

1 Durch diese Verordnung werden folgende Ortsbilder unmittelbar ge - schützt: die Altstädte von Solothurn und Olten sowie der Dorfkern von Balsthal.
2 Die räumliche Abgrenzung und die Schutzmassnahmen sind im Nutzungs - planverfahren festzulegen.
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§ 7 Schutzverfügung

a) Zuständigkeit und rechtliches Gehör
1 Verfügungen zum Schutz einzelner historischer Kulturdenkmäler erlas - sen: a) für den Kanton: der Regierungsrat; b) für die Gemeinden: der Gemeinderat.
2 Vor Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu ge - ben, sich innert 30 Tagen zu den beabsichtigten Massnahmen zu äussern.

§ 8 b) Eröffnung

1 Die Schutzverfügung ist zu begründen und den Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Berührt die Verfügung einen grösseren Interessentenkreis, so ist sie überdies im Amtsblatt beziehungsweise im Publikationsorgan der betreffenden Gemeinde zu publizieren.

§ 9 c) Inhalt

1 Die Schutzverfügung hat zu enthalten: a) das Schutzobjekt mit der genauen Bezeichnung der allenfalls ge - schützten Umgebung; b) die genaue örtliche und sachliche Umschreibung der Schutzmassnah - men.
2 Die Schutzmassnahmen können namentlich in Bau-, Abbruch- und Verän - derungsverboten, in Bauvorschriften ästhetischer Art, in Nutzungsbe - schränkungen, in Leistungs- und Duldungspflichten der Grundeigentümer oder der Grundeigentümerinnen und der Bewirtschafter oder Bewirtschaf - terinnen bestehen.

§ 10 d) Wirkung und Anmerkung im Grundbuch

1 Die Schutzverfügung ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän - kung. Sie wird, sofern das historische Kulturdenkmal im Grundbuch einzu - tragen ist, auf Anmeldung der verfügenden Behörde unter dem Stichwort «Altertümerschutz» im Grundbuch angemerkt.
2 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen von Grundstücken, bei denen die Anmerkung gemäss Absatz 1 angebracht ist, der zuständigen kantona - len Fachstelle mit.

§ 11 e) Provisorischer Schutz

1 Die jeweils zuständige Behörde kann eine provisorische Schutzverfügung erlassen, die sofort in Kraft tritt und bis zum Erlass der definitiven Verfü - gung, längstens aber während eines Jahres gilt.
2 Soweit es der Zweck der Verfügung erlaubt, sind die Betroffenen vor de - ren Erlass anzuhören; andernfalls ist die Anhörung unverzüglich nachzuho - len.
3 Die Schutzmassnahmen sind soweit zu umschreiben und zu begründen, als es für den sofortigen Schutz notwendig ist.
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§ 12 Dringlichkeit

1 In dringlichen Fällen können bei einem überwiegenden öffentlichen In - teresse des Kantons an der Erhaltung eines historischen Kulturdenkmals die zuständigen kantonalen Fachstellen zur Sicherung des bestehenden Zu - standes die notwendigen Schutzmassnahmen wie die Einstellung von Bau - arbeiten anordnen.
2 Die jeweils zuständige Behörde hat in der Regel innert 10 Tagen mit einer provisorischen Schutzverfügung gemäss § 11 die Anordnung zu bestätigen.

§ 13 Zutrittsrecht

1 Die zuständigen kantonalen Fachstellen sind befugt, die unter Schutz zu stellenden oder unter Schutz gestellten historischen Kulturdenkmäler nach Benachrichtigung des Eigentümers oder der Eigentümerin zu besichtigen.

§ 14

1 Geschützte historische Kulturdenkmäler sind vom Eigentümer oder von der Eigentümerin so zu erhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstellen nicht verändert werden.
2 Unterlässt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin die für die Erreichung des Schutzzieles notwendigen Massnahmen oder nimmt er oder sie Verän - derungen vor, die nicht bewilligt sind, so kann die verfügende Behörde Ersatzmassnahmen anordnen. Die Kosten der Ersatzvornahme sind dem oder der Pflichtigen zu überbinden.

§ 15 Eintrag der vom Kanton geschützten historischen

Kulturdenkmäler
1 Die vom Kanton mit Verfügung geschützten historischen Kulturdenkmä - ler sind in das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 einzutragen. Historische Kulturdenkmäler gemäss § 2 Absatz 2 Buchstabe f werden in das Verzeich - nis nur eingetragen, soweit dies zur Sicherheit der Gegenstände notwen - dig ist.
2 In den Fällen, in denen eine Schutzverfügung im Grundbuch nicht ange - merkt werden kann, ist der Eintrag ins Verzeichnis Voraussetzung für die Wirkung des Schutzes gegenüber gutgläubigen Dritten.
3 Gegenüber ihrem Adressaten ist die Schutzverfügung bereits mit ihrem Erlass wirksam.

§ 16 Schutzentlassung

1 Der Regierungsrat kann ein vom Kanton geschütztes historisches Kultur - denkmal aus dem Schutz entlassen, wenn die Gründe, die zur Unterschutz - stellung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
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§ 17 Pflichten der Baubehörden

1 Vor Erteilung der Baubewilligung haben die Baubehörden der Gemein - den der zuständigen kantonalen Fachstelle, die namens des Departemen - tes 1 ) entscheidet, alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich auf die vom Kanton geschützten historischen Kulturdenkmäler und auf die bekannten geschützten archäologischen Fundstellen (§ 19) und deren Um - gebung beziehen.
2 Bei Baugesuchen für Bauten, die bloss als Teile eines Ortsbildes unter Schutz stehen, kann für die Altstädte Solothurn und Olten sowie für den Dorfkern von Balsthal die Befugnis zur Zustimmung gemäss Absatz 1 einer besonderen Fachkommission, in der die zuständige kantonale Fachstelle mit beratender Stimme vertreten ist, übertragen werden.
3 Vor der Erteilung der Baubewilligung für schützenswerte oder erhaltens - werte bauliche Ensembles, Baugruppen und Einzelbauten nach § 20 Absatz
1 können Baugesuche der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellung - nahme eingereicht werden.
4 Die Baubehörden haben die Einhaltung der Schutzbestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen unverzüglich der zustän - digen kantonalen Fachstelle zu melden.

§ 18 Schutz von Kantonsgrenzzeichen

1 Die Kantonsgrenzzeichen stehen gesamthaft unter Schutz.
2 Müssen Kantonsgrenzzeichen entfernt oder versetzt werden, so hat das kantonale Vermessungsamt der zuständigen kantonalen Fachstelle Mel - dung zu erstatten. Diese entscheidet über die weitere Verwendung nicht mehr benötigter Steine oder über ein allfälliges Belassen am bisherigen Standort aus historischen Gründen.

3. Verzeichnisse/Inventare

§ 19 Verzeichnis der geschützten historischen Kulturdenkmäler

(Schutzverzeichnis)
1 Die zuständigen kantonalen Fachstellen legen ein Verzeichnis der vom Kanton mit Einzelverfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler (Schutzverzeichnis) an.
2 Die von den Gemeinden mit Einzelverfügung geschützten historischen Kulturdenkmäler sind im Schutzverzeichnis zur Information in einem An - hang aufzuführen.
3 Die Kantonsarchäologie legt ein Inventar der bekannten geschützten archäologischen Fundstellen an.

§ 20 Inventare der schützenswerten und erhaltenswerten historischen

Kulturdenkmäler
1 Die Gemeinden können in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmal - pflege Inventare schützenswerter und erhaltenswerter baulicher Ensem - bles, Baugruppen und Einzelbauten anlegen.
2 Als schützenswert gelten Objekte, deren Unterschutzstellung nach § 2 Absatz 2 insbesondere vor Erteilung einer Baubewilligung zu prüfen ist.
1) Departementsbezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 12. Juli 2005.
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3 Als erhaltenswert gelten Objekte, die vor allem für das Ortsbild von Be - deutung sind.

§ 21 Bekanntmachung

1 Die Inventare werden öffentlich bekannt gemacht und sind jedermann zugänglich.

4. Archäologische Funde und Fundstellen/

Ausgrabungen

§ 22 Grundsatz; Anzeigepflicht

1 Archäologische Funde von erheblichem wissenschaftlichen Wert gehören dem Kanton.
2 Archäologische Funde sind unverzüglich der Kantonsarchäologie zu mel - den. Der Finder oder die Finderin hat Anspruch auf eine angemessene Ver - gütung.
3 Werden bei Bau- und Grabarbeiten archäologische Funde oder eine Fund - stelle entdeckt, so haben die Betroffenen, insbesondere die Bauherrschaft, die Bauleitung und die Unternehmerschaft sofort die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen.

§ 23 Grabungsrecht

1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstücks, in dem archäo - logische Funde oder eine Fundstelle zum Vorschein gekommen sind oder vermutet werden, ist verpflichtet, eine Ausgrabung gegen Ersatz des da - durch verursachten Schadens zu gestatten.

§ 24 Bewilligungspflicht

1 Für die Suche nach archäologischen Funden oder Fundstellen im Boden und auf dem Grunde von Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich.
2 Die Bewilligung wird vom Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Archäologie-Kommission des Kantons Solothurn erteilt.

§ 25 Aufbewahrung der Funde

1 Die Funde werden in der kantonalen archäologischen Sammlung aufbe - wahrt.
2 Den regionalen und lokalen Museen können Funde für Ausstellungszwe - cke leihweise abgetreten werden. Über die Ausleihe entscheidet die Kantonsarchäologie.
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5. Forschung, Beiträge und Entschädigungen

§ 26 Forschung

1 Der Kanton kann Untersuchungen, Beratungen, Grundlagenbeschaffun - gen, Studien, Forschungen und Veröffentlichungen betreffend historische Kulturdenkmäler im Kanton Solothurn fördern und die Konservierung, Re - staurierung, Aufbewahrung, Dokumentation und Präsentation entspre - chender Gegenstände unterstützen.
2 Er informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Denkmalschutzes und der Archäologie.

§ 27 Beiträge

a) Allgemein
1 Der Kanton kann Beiträge leisten an die Erhaltung und Pflege geschütz - ter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler und die Durchfüh - rung wissenschaftlicher Ausgrabungen nach Massgabe der vom Kantonsrat bewilligten Kredite sowie aus Mitteln des Lotteriefonds.
2 Für die Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschütz - ter oder schützenswerter historischer Kulturdenkmäler erlässt die kantona - le Denkmalpflege Richtlinien, die der Genehmigung des Regierungsrates unterliegen.

§ 28 b) Massnahmen des kommunalen Ortsbildschutzes

1 Allfällige Beiträge an Mehrkosten, welche Grundeigentümern und Grund - eigentümerinnen aus kommunalen Massnahmen des Ortsbildschutzes er - wachsen, sind Sache der Gemeinden.
2 Der Kanton kann in besonderen Fällen mit Beiträgen diese Massnahmen fördern.

§ 29 Rückerstattungspflicht

1 Die vom Kanton geleisteten Beiträge sind auf Beschluss des Regierungsra - tes zurückzuerstatten, wenn die bei der Beitragszusicherung festgelegten Voraussetzungen der Rückerstattung eintreten. Die Rückerstattungspflicht hat die Wirkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung.

§ 30 Erwerb

1 Der Kanton kann gefährdete historische Kulturdenkmäler erwerben. Vor - behalten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum.

§ 31 Entschädigungen für materielle oder formelle Enteignung

1 Die Entschädigung aufgrund einer materiellen oder formellen Enteig - nung richtet sich nach den §§ 228 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilge - setzbuch 1 ) .
1) BGS 211.1 .
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6. Rechtsmittel

§ 32

1 Schutzverfügungen des Gemeinderates gemäss §§ 7 Absatz 1 litera b und
11 Absatz 1 können innert 10 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden. *
2 Gegen Beschlüsse des Regierungsrates, die Schutzverfügungen betreffen, kann binnen 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
3 Gegen Verfügungen der besonderen Fachkommissionen gemäss § 17 Ab - satz 2 kann innert 10 Tagen beim Departement und gegen dessen Ent - scheide sowie gegen dessen Verfügungen gemäss § 17 Absatz 1 innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

7. Vollzug

§ 33 Organe

1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Organe sind: a) der Regierungsrat; b) das Departement; c) die Denkmalpflege-Kommission und die Archäologie-Kommission; d) die kantonalen Fachstellen: Kantonale Denkmalpflege und Kantonsarchäologie; e) der Gemeinderat und allfällige besondere Fachkommissionen der Gemeinden gemäss § 17 Absatz 2.

§ 34 Denkmalpflege- und Archäologie-Kommission

1 Der Regierungsrat wählt eine Kantonale Denkmalpflege-Kommission und eine Kantonale Archäologie-Kommission mit je 5 Mitgliedern. Die leiten - den Personen von Denkmalpflege und Kantonsarchäologie sowie die Be - auftragten für Heimatschutz und für Kulturgüterschutz können an den Sit - zungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Die beiden Kommissionen beraten die Organe nach § 33 litera a, b und d.
3 Sie stellen insbesondere dem Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen und Ausrichtung von Bei - trägen.
4 Die Präsidenten bzw. die Präsidentinnen werden vom Regierungsrat be - stimmt. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Der Regie - rungsrat erlässt Pflichtenhefte.

§ 35 Kantonale Denkmalpflege

1 Die Kantonale Denkmalpflege wird vom kantonalen Denkmalpfleger be - ziehungsweise von der kantonalen Denkmalpflegerin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1; b) erstellt und bearbeitet das Inventar der Kunstdenkmäler des Kantons Solothurn;
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c) wirkt bei der Erstellung der Inventare der schützenswerten und er - haltenswerten Denkmäler gemäss § 20 mit; d) überwacht den Denkmälerbestand; e) überwacht und begleitet die Restaurierung von Denkmälern; f) stellt Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen gemäss § 11; g) berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denkmal - schutzes, der Denkmalpflege und des Ortsbildschutzes; h) stellt die Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle für Kultur - güterschutz sicher.

§ 36 Kantonsarchäologie

1 Die Kantonsarchäologie wird vom Kantonsarchäologen bzw. von der Kantonsarchäologin geleitet und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie führt das Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1; b) erstellt das Inventar der bekannten geschützten archäologischen Fundstellen gemäss § 19 Absatz 3; c) stellt fachgerechte Ausgrabungen und Dokumentationen gefährde - ter Fundstellen sicher; d) sorgt für fachgerechte Bergung, Restaurierung und Inventarisation der Funde; e) sorgt für die wissenschaftliche Auswertung der Ausgrabungen und Funde sowie für die Publikation der Ergebnisse; f) berät Behörden und Privatpersonen in allen Fragen der Archäologie.

§ 37 Tätigkeitsberichte

1 Die Kantonale Denkmalpflege und die Kantonsarchäologie berichten in regelmässigen Abständen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
2 Sie veröffentlichen ihre Berichte in geeigneter Form.

§ 38 Gemeinsame Interessen

1 Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Organe haben ihre Tätigkeiten zu koordinieren und einander in ihren Bestrebungen zu unter - stützen.
2 Die Amtsstellen des Kantons haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Gesichtspunkte des Schutzes historischer Kulturdenkmäler zu beachten.

§ 39 Widerhandlungen

1 Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder die gestützt darauf erlassenen Massnahmen gelten die Vollstreckungs- und Strafbestimmun - gen gemäss §§ 149–153 Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 1 ) .
1) BGS 711.1 .
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8. Schlussbestimmungen

§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Erlasse werden aufgehoben, insbesondere a) die Verordnung über Bauliche Beaufsichtigung der schutzwürdigen Burgen und Ruinen vom 13. Juni 1939 1 ) ; b) die Verordnung über Schutz und Erhaltung von Altertümern und historischen Kunstdenkmälern – Versetzung von schutzwürdigen Kantonsgrenzsteinen vom 13. Januar 1942 2 ) ; c) die Verordnung über die Subventionierung von Restaurierungsarbei - ten an alten Bauwerken von künstlichem Wert vom 11. November
1955 3 ) ; d) das Reglement über die Obliegenheiten des kantonalen Denkmal - pflegers vom 16. Juli 1957 4 ) ; e) die Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler vom 18. April 1962 5 ) ; f) die Verordnung über den Aufgabenbereich des Ausschusses für Archäologie vom 21. Mai 1968 6 ) ; g) das Pflichtenheft des Kantonsarchäologen vom 21. Mai 1968 7 ) .

§ 41 Übergangsbestimmungen

1 Burgen, Schlösser und Wehranlagen bleiben weiterhin unter gesamthaf - tem Schutz, bis sie im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 unter Einzelschutz gestellt werden.
2 Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung unter Einzelschutz ge - stellten, jedoch noch nicht im Verzeichnis gemäss § 19 Absatz 1 eingetra - genen historischen Kulturdenkmäler bleiben auch ohne Eintrag unter Ein - zelschutz. Der Eintrag ist nachzuholen.

§ 42 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Ein - spruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 4. April 1996 unbenutzt abgelaufen.
1) GS 74, 543 (BGS 436.31).
2) GS 75, 405 (BGS 436.35).
3) GS 80, 64 (BGS 436.381).
4) GS 80, 165 (BGS 436.51).
5) GS 82, 256 (BGS 436.11).
6) GS 84, 159 (BGS 436.61).
7) GS 84, 160 (BGS 436.62).
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

13.09.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert GS 2022, 34

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 32 Abs. 1 13.09.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 34

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