Konkordat über die Schulkoordination
Kanton Appenzell Innerrhoden Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Stand 7. Dezember 1970)
Art. 1 Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Ein - richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des ent - sprechenden kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften
Art. 2 Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig; b) die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre; c) die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre; d) das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich - wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung. Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei - tung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -for - schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un - terstützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatisti - ken ausgearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizer Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie - dergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner - zahl der Kantone festgelegt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim - me.
Art. 6 Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Re - gionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Art. 7 Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge - ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus - zudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grund - sätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Art. 9 Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bun - desrat Mitteilung macht.
Art. 10 Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen - derjahres.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn es von zehn Kantonen angenommen und vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist 1 )
1) Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
29.10.1970 07.12.1970 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.10.1970 07.12.1970 Erstfassung -
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