Beschluss über die Unterstützung des Nutz- und Schlachtviehabsatzes (913.0.16)
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Beschluss über die Unterstützung des Nutz- und Schlachtviehabsatzes

1 Beschluss vom 29. November 1994 über die Unterstützung des Nutz- und Schlachtviehabsatzes
1)
1) Verlängert bis zum 28.2.2007 gemäss Verordnung vom 12.12.2006. Der Staatsrat der Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht; in Erwägung: Gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht unterstützt der Kanton insbesondere die Durchführung von Zucht- und Schlachtviehmärkten. Gestützt auf diese Bestimmung leistete der Staat in Ergänzung zu den Bundesbeiträgen jedes Jahr Beiträge an die Ausmerzaktionen (Absatz) für Vieh aus dem Berggebiet und dem angrenzenden Zuchtgebiet, das sich nach dem eidgenössischen Viehwirtschaftskataster definiert. Die in den letzten Jahren ausbezahlte Hilfe belief sich auf durchschnittlich 6 Millionen Franken pro Jahr, wovon 1,2 Millionen zu Lasten des Kantons. Der Bund beschloss im Rahmen der Neuorientierung der eidgenössischen Agrarpolitik und der Sanierung der B undesfinanzen, die Ausmerzbeiträge auf den 31. Dezember 1994 zu stre ichen, und beauftragte eine Expertenkommission mit de r Überprüfung sämtlicher Gesetzesbestimmungen im Bereich der Tierproduktion. Auch wenn diese Beiträge durch die Einführung der ergänzenden Direktzahlungen teilweise ausgegliche n werden, bedeutet ihre Streichung trotzdem einen Einkommensverlust fü r die betroffenen Landwirte, für welche die Zucht die Haupteinnahmequelle darstellt. Es besteht auch die Gefahr, dass die in der eidgenössischen Schlachtviehverordnung vorgesehenen überwachten öffentlichen Märkte an Attraktivität verlieren, da die Produzenten die Tiere ja zwingend auf diesen Märkten aufführen mussten, um in den Genuss dieser Beiträge zu kommen. Diese Märkte bieten jedoch interessante Absatzmöglichkeiten, da sie zur Preistransparenz beitragen, eine amtliche Einschätzung der Tiere
2 ermöglichen und den Landwirten eine Übernahmegarantie für die Tiere gewährleisten. Wie die meisten anderen Kantone erach tet es der Staatsrat deshalb nach Anhörung der wichtigsten landwirts chaftlichen Organisationen für notwendig, den Viehabsatz im Rahmen solcher Märkte zu fördern. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Massnahmen sind provisorischer Natur. Sie werden nach dem Inkrafttreten der vom Bund geplanten neuen Massnahmen auf diesem Gebiet, spätestens jedoch Ende 1997, überprüft. Der Gesamtbetrag dieser Hilfe wird jedes Jahr über den Voranschlag festgesetzt. Der Staatsrat behält sich jedoch die Möglichkeit vor, den in

Artikel 2 vorgesehenen Grundbeitrag zu kürzen, falls sich der zu diesem

Zweck in den Voranschlag eingestellte Betrag im Laufe des Jahres als ungenügend erweisen sollte. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst: Art. 1 Zweck und Gegenstand Um den Viehabsatz im Rahmen der überwachten öffentlichen Märkte zu fördern, gewährt der Kanton den Vi ehproduzenten einen Grundbeitrag pro Tier und einen Beitrag an die Transportkosten. Art. 2 Höhe der Beiträge
1 – 65 Franken pro Tier, das im Berggebiet und im angrenzenden Zuchtgebiet gemäss Viehwirtschaftskataster aufgezogen wurde; – 35 Franken für die in den übrigen Gebieten aufgezogenen Tiere.
2 – 15 Franken pro Tier bei einer Entfernung von bis zu 10 km; – 25 Franken pro Tier bei einer Entfernung von mehr als 10 km.
2bis Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, die genannten Beiträge je nach den verfügbaren Mitteln im Voranschlag anzupassen.
3 Es wird die Entfernung zwischen der Wohngemeinde des Produzenten und dem nächsten Markplatz berücksichtigt.
3 Art. 3 Bedingungen
1 Die Beiträge werden gezahlt, we nn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Tiere müssen auf dem Wege einer öffentlichen Versteigerung im Rahmen der überwachten öffentlichen Märkte verkauft werden. b) Die Tiere müssen die von der Schweizerischen Genossenschaft für Schlacht- und Fleischversorgung (GSF) festgelegten Mindestanforderungen hinsich tlich der Qualität erfüllen. c) Die Tiere müssen aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die für ihre Zucht hauptsächlich Futter aus dem eigenen Betrieb verwerten und die Forderungen des Tierschutzes berücksichtigen. d) Die Tiere müssen seit mindestens vier Monaten Eigentum des Verkäufers sein.
2 Für den Absatz eines Tiers kann nur ein Beitrag ausgerichtet werden. Art. 4 Zuständige Behörde und Verfahren Die Direktion der Institutionen und de r Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) wird beauftragt, die Beiträge durch die Nutztierversicherungsanstalt auszurichten. Sie regelt die diesbezüglichen Modalitäten und das entsprechende Verfahren. Art. 5 Organisation der Märkte und Infrastruktur
1 Die Freiburgische Viehverwertungs-Genossenschaft (FVVG) wird mit der Organisation der überwachten öffentlichen Märkte beauftragt.
2 Sie setzt die Modalitäten für di e Versteigerung der Tiere, das Jahresprogramm der Märkte, ihre Häufigkeit und ihren Ort mit dem Einverständnis der Direktion und unter Vorbehalt der Bundesvorschriften fest.
3 Die Direktion kann sich je n ach den verfügbaren Mitteln des Voranschlags an den Kosten für die Organisation der Märkte beteiligen. Die jährliche finanzielle Beteiligung darf jedoch 5 Franken pro Tier, das auf den überwachten öffentlichen Märkten abgesetzt wird, nicht übersteigen. Art. 6 Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt längstens bis Ende 2003.
4 Art. 7 Vollzug und Inkrafttreten
1 Die Direktion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, der am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlic ht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderd ruck herausgegeben.
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