Beschluss über die Unterstützung des Nutz- und Schlachtviehabsatzes
                            1  Beschluss  vom 29. November 1994  über die Unterstützung des Nutz- und  Schlachtviehabsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Verlängert bis zum 28.2.2007 gemäss Verordnung vom 12.12.2006.  Der Staatsrat der Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  16.    Mai  1961  über  die  Verbesserung  der  Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht;  in Erwägung:  Gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom   16. Mai 1961 über die Verbesserung  der   Rindvieh-,   Pferde-   und   Kleinviehzucht   unterstützt   der   Kanton  insbesondere   die   Durchführung   von   Zucht-   und   Schlachtviehmärkten.  Gestützt  auf  diese  Bestimmung  leistete  der  Staat  in  Ergänzung  zu  den  Bundesbeiträgen jedes Jahr Beiträge an die Ausmerzaktionen (Absatz) für  Vieh  aus  dem  Berggebiet  und  dem  angrenzenden  Zuchtgebiet,  das  sich  nach  dem  eidgenössischen  Viehwirtschaftskataster  definiert.  Die  in  den  letzten   Jahren   ausbezahlte   Hilfe  belief   sich   auf   durchschnittlich   6  Millionen Franken pro Jahr, wovon 1,2  Millionen zu Lasten des Kantons.  Der  Bund  beschloss  im  Rahmen  der  Neuorientierung  der  eidgenössischen  Agrarpolitik  und  der  Sanierung  der  B  undesfinanzen,  die  Ausmerzbeiträge  auf   den   31.   Dezember   1994   zu   stre  ichen,   und   beauftragte   eine  Expertenkommission          mit          de  r          Überprüfung          sämtlicher  Gesetzesbestimmungen im Bereich der Tierproduktion.  Auch   wenn   diese   Beiträge   durch   die   Einführung   der   ergänzenden  Direktzahlungen  teilweise  ausgegliche  n  werden,  bedeutet  ihre  Streichung  trotzdem  einen  Einkommensverlust  fü  r  die  betroffenen  Landwirte,  für  welche  die  Zucht  die  Haupteinnahmequelle  darstellt.  Es  besteht  auch  die  Gefahr,    dass    die    in    der    eidgenössischen    Schlachtviehverordnung  vorgesehenen  überwachten  öffentlichen  Märkte  an  Attraktivität  verlieren,  da  die  Produzenten  die  Tiere  ja  zwingend  auf  diesen  Märkten  aufführen  mussten, um in den Genuss dieser Beiträge zu kommen.  Diese  Märkte  bieten  jedoch  interessante  Absatzmöglichkeiten,  da  sie  zur  Preistransparenz    beitragen,    eine      amtliche    Einschätzung    der    Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ermöglichen  und  den  Landwirten  eine  Übernahmegarantie  für  die  Tiere  gewährleisten.  Wie  die  meisten  anderen  Kantone  erach  tet  es  der  Staatsrat  deshalb  nach  Anhörung    der    wichtigsten    landwirts  chaftlichen    Organisationen    für  notwendig, den Viehabsatz im Rahmen solcher Märkte zu fördern.  Die  in  diesem  Beschluss  vorgesehenen  Massnahmen  sind  provisorischer  Natur.  Sie  werden  nach  dem  Inkrafttreten  der  vom  Bund  geplanten  neuen  Massnahmen auf diesem Gebiet, spätestens jedoch Ende 1997, überprüft.  Der  Gesamtbetrag  dieser  Hilfe  wird    jedes  Jahr  über  den  Voranschlag  festgesetzt.  Der  Staatsrat  behält  sich  jedoch  die  Möglichkeit  vor,  den  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 vorgesehenen Grundbeitrag zu kürzen, falls sich der zu diesem
                            Zweck  in  den  Voranschlag  eingestellte  Betrag  im  Laufe  des  Jahres  als  ungenügend erweisen sollte.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:  Art. 1  Zweck und Gegenstand  Um  den  Viehabsatz  im  Rahmen  der  überwachten  öffentlichen  Märkte  zu  fördern, gewährt der Kanton den Vi  ehproduzenten einen Grundbeitrag pro  Tier und einen Beitrag an die Transportkosten.  Art. 2  Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  –    65   Franken   pro   Tier,   das   im   Berggebiet   und   im   angrenzenden  Zuchtgebiet gemäss Viehwirtschaftskataster aufgezogen wurde;  –    35 Franken für die in den übrigen Gebieten aufgezogenen Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  –    15 Franken pro Tier bei einer Entfernung von bis zu 10 km;  –    25 Franken pro Tier bei einer Entfernung von mehr als 10 km.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  ist  ermächtigt,  die  genannten  Beiträge  je  nach  den  verfügbaren  Mitteln  im  Voranschlag anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  wird  die  Entfernung  zwischen  der  Wohngemeinde  des  Produzenten  und dem nächsten Markplatz berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 3  Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge werden gezahlt, we  nn folgende Bedingungen erfüllt sind:  a)   Die  Tiere  müssen  auf  dem  Wege  einer  öffentlichen  Versteigerung  im  Rahmen der überwachten öffentlichen Märkte verkauft werden.  b)   Die  Tiere  müssen  die  von  der  Schweizerischen  Genossenschaft  für  Schlacht-         und         Fleischversorgung         (GSF)         festgelegten  Mindestanforderungen hinsich  tlich der Qualität erfüllen.  c)   Die Tiere müssen aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die für  ihre Zucht hauptsächlich Futter aus dem eigenen Betrieb verwerten und  die Forderungen des Tierschutzes berücksichtigen.  d)   Die   Tiere   müssen   seit   mindestens   vier   Monaten   Eigentum   des  Verkäufers sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Absatz eines Tiers kann nur ein Beitrag ausgerichtet werden.  Art. 4  Zuständige Behörde und Verfahren  Die  Direktion  der  Institutionen  und  de  r  Land-  und  Forstwirtschaft  (die  Direktion)        wird        beauftragt,        die        Beiträge        durch        die  Nutztierversicherungsanstalt  auszurichten.  Sie  regelt  die  diesbezüglichen  Modalitäten und das entsprechende Verfahren.  Art. 5  Organisation der Märkte und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Freiburgische  Viehverwertungs-Genossenschaft  (FVVG)  wird  mit  der Organisation der überwachten öffentlichen Märkte beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   setzt   die   Modalitäten   für   di  e   Versteigerung   der   Tiere,   das  Jahresprogramm  der  Märkte,  ihre  Häufigkeit  und  ihren  Ort  mit  dem  Einverständnis  der  Direktion  und  unter  Vorbehalt  der  Bundesvorschriften  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Direktion   kann   sich   je   n  ach   den   verfügbaren   Mitteln   des  Voranschlags  an  den  Kosten  für  die  Organisation  der  Märkte  beteiligen.  Die  jährliche  finanzielle  Beteiligung  darf  jedoch  5  Franken  pro  Tier,  das  auf    den    überwachten    öffentlichen    Märkten    abgesetzt    wird,    nicht  übersteigen.  Art. 6  Geltungsdauer  Dieser Beschluss gilt längstens bis Ende 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 7  Vollzug und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Direktion  wird  mit  dem  Vollzug  dieses  Beschlusses  beauftragt,  der  am 1. Januar 1995 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlic  ht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderd  ruck herausgegeben.