Gesetz über die Pflegefinanzierung (833.15)
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Gesetz über die Pflegefinanzierung

Gesetz über die Pflegefinanzierung (PFG) vom 13. Juni 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pflegefinanzierung.

Art. 2 Rechnungsstellung der Leistungserbringer

1 Die Leistungserbringer stellen nach Leistungen und Kostenträgern geglie - derte Rechnungen aus. Die Pflegekosten und die Kosten für nicht-pflegeri - sche Leistungen sind separat auszuweisen.
2 Näheres regelt die Verordnung.

Art. 3 Beitrag der versicherten Person

1 Die versicherte Person leistet folgenden Beitrag an die von den Sozialver - sicherungen nicht gedeckten Pflegekosten: a) bei Pflegeleistungen in Pflegeheimen das nach Bundesrecht zulässige Maximum je Tag; b) bei ambulant erbrachten Pflegeleistungen, auch in Tages- und Nacht - strukturen, die Hälfte des nach Bundesrecht zulässigen Maximums je Tag.
1) KVG (SR 832.10 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht kei - ne Beitragspflicht.

Art. 4 Restfinanzierung

1 Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person trägt die Pflegekosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Bei - trag der versicherten Person gedeckt sind (Restfinanzierung).
2 Bei Eintritt in ein Pflegeheim bleibt die Gemeinde am ursprünglichen Wohnsitz zuständig. Der Aufenthalt im Pflegeheim begründet keine neue Zu - ständigkeit. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen im inter - kantonalen Verhältnis.

Art. 5 Höchstansätze der anrechenbaren Kosten

1 Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaft - lichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenba - ren Pflegekosten fest.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Höchstansätze für die anre - chenbaren Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen festgelegt werden.
3 Die Gemeinden und die zuständigen kantonalen Branchenverbände sind vorgängig anzuhören.

Art. 6 Ausserkantonale Leistungserbringer

1 An ausserkantonale Leistungserbringer werden höchstens die für innerkan - tonale Leistungserbringer geltenden Kostenansätze vergütet.
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