Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
1 ch ordentlicherweise jeden Diens- frühzeitig dem Regierungspräsiden- Angabe der Gründe zu melden. Sitzung nach Gesamt- erneuerung Ordentliche Sitzungen Ausserordent- liche Sitzungen
1/2010 Teilnahmepflich t
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Geschäftsgang
§ 5 Die an den Regierungsrat gericht eten Schreiben werden vom Re-
gierungspräsidenten oder in seinem Auftrag von der Staatskanzlei in ein Geschäftsmanual eingetragen und, soweit es sich nicht um Präsidialgeschäfte handelt, dem zuständigen Departement zur Prü- fung und Antragstellung zugewiesen.
§ 6
1 Geschäfte, die in den Bereich mehrerer Departemente fallen, werden dem zur Hauptsache bete iligten Departement überwiesen, das die Federführung übernimmt.
2 Das federführende Departement holt von den andern beteiligten Departementen Mitberichte ein und sorgt für gegenseitige Informa- tion.
§ 7
1 Rechtsmittel, die sich gegen den Entscheid eines Departementes richten, werden dem jeweiligen St ellvertreter des betroffenen De- partementsvorstehers zur In struktion zugewiesen.
2 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Regierungsrates und des Re- gierungspräsidenten sind die von den Departementsvorstehern zu- gezogenen Sachbearbeiter ermächtigt, prozessleitende Verfügun- gen im Namen des zuständigen Depar tementsvorstehers zu unter- zeichnen.
§ 8
1 Die Departemente unterbreiten ih re Anträge schriftlich in der Re- gel in Form formulierter Regi erungsratsbeschlüsse. Die Staats- kanzlei kann Weisungen erlassen.
2 Die Anträge sind mit den ihnen zugrunde liegenden Akten recht- zeitig vor der Sitzung bei den Mitgliedern des Regierungsrates so- wie dem Staatsschreiber und seinem Stellvertreter zirkulieren zu lassen. Dringliche Geschäfte bleiben vorbehalten.
3 Anträge und Berichte von grösserem Umfang und grösserer Tragweite, insbesondere Vorlagen an den Kantonsrat
3) , Anträge betreffend allgemein verbindliche Erlasse des Regierungsrates so- wie wichtige Vernehmlassungen sind den Mitgliedern des Regie- rungsrates sowie dem Staatsschrei ber und seinem Stellvertreter rechtzeitig vor der Sitzung in Kopie zuzustellen. Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte a) Allgemeines b) Departement s- übergreifende Geschäfte c) Verwaltungs- rechtspflege Form der An- träge, Akten- zirkulation
3 e Geschäfte in der Regel in ehandlung: Präsidialgeschäfte,
3) und Anträge betreffend gelegten Anträgen eröffnet der schlüsse in offener Abstimmung. erforderlich, zieht der Regie- abwesenden Mitglieder sowie des e gefassten Beschlüsse. das Protokoll der nächsten Sit- e Öffentlichkeit über die Verhandlun- Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte Diskussion Abstimmungsart Abweichende Meinung Protokoll Zirkulations- beschlüsse Information
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Schlussbestimmungen
§ 16 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. Sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Gesetzessamm- lung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 172.100.
2) Amtsblatt 1987, S. 335.
3) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Sep- tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263). Inkrafttreten
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