Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen (491.400)
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Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen

Stipendienfonds der Schulen: Verordnung Verordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen Vom 24. März 2009 (Stand 16. Februar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 149 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , beschliesst: I. Mittel und Zweck

§ 1

1 Die bestehenden und künftigen als Fonds, unselbständige Stiftungen, Legate und Schenkungen be - zeichneten Sondervermögen zur Förderung von Ausbildungen werden zusammengefasst im Stipendi - enfonds der Basler Schulen.
2 )

§ 2

1 Der Zweck des Fonds ist die Ausrichtung von Stipendien an Schülerinnen und Schüler, Lernende so - wie Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel- Stadt, die keine ausreichenden Beiträge von anderer Seite erhalten können.
3 )
2 Unterstützt werden kann der Besuch einer staatlichen Schule des Kantons Basel-Stadt, einer ausser - kantonalen staatlichen oder einer privaten Schule mit Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Basel- Stadt oder eines Studiums an einer Hochschule in der Region Basel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer anderen schweizerischen Hochschule.
4 ) II. Organisation

§ 3

1 Über die Verwendung der Mittel im Rahmen dieser Verordnung bestimmt die Kommission für Aus - bildungsbeiträge.

§ 4

1 Vollzugsstelle und Sekretariat der Kommission für Ausbildungsbeiträge ist das Amt für Ausbil - dungsbeiträge.

§ 5

1 Kommissionspräsidenten, durch das Amt für Ausbildungsbeiträge.
1) SG 410.100 .
2) Fassung vom 7. Februar 2023, in Kraft seit 16. Februar 2023 (KB 11.02.2023)
3) Fassung vom 7. Februar 2023, in Kraft seit 16. Februar 2023 (KB 11.02.2023)
4) Eingefügt am 7. Februar 2023, in Kraft seit 16. Februar 2023 (KB 11.02.2023)
1
Stipendienfonds der Schulen: Verordnung III. Verfahren

§ 6

1 Der Kapitalertrag aus dem Fonds sowie eventuelle Beiträge aus dem Kredit für allgemeine Stipendi - en gemäss § 18 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 stehen der Kom - mission für Ausbildungsbeiträge für die Ausrichtung von Stipendien gemäss dieser Verordnung zur Verfügung.
5 )
2 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge gewährt Stipendien gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds.
6 )

§ 7

1 Massgebend für die Beitragsgewährung soll neben der Bedürftigkeit in erster Linie die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber sein.
7 )
1bis Um die Eignung festzustellen, kann die Kommission für Ausbildungsbeiträge bei der Leitung der Schule oder Hochschule eine Empfehlung verlangen.
8 )
2 Es können auch Beiträge zur Milderung momentaner Notlagen zugesprochen werden.
3 Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen der Familienstiftungen und -legate gemäss dem im Amt für Ausbildungsbeiträge deponierten «Legatarium Fisci Gymnasii», soweit eventuelle Bewerbe - rinnen und Bewerber ihre Beitragsberechtigung nachweisen können.

§ 8

1 Nicht verwendete Erträgnisse dienen zur Äufnung des Kapitals. Dieses soll nach Möglichkeit erhal - ten bleiben.
2 Kapitaleingriffe dürfen nur mit Zustimmung des Regierungsrates vorgenommen werden für Aufga - ben, welche im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Fonds liegen.

§ 9

1 Im Falle der Auflösung dieses Fonds beschliesst der Regierungsrat über die Verwendung des Fonds - vermögens. Es ist an eine oder mehrere Einrichtungen zuzuwenden, die möglichst ähnliche Zwecke verfolgen wie der Stipendienfonds der Basler Schulen. IV. Schlussbestimmungen

§ 10

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung für die Verwaltung und Verwendung des Stipendienfonds der Basler Schulen vom 6. Okto - ber 1969 aufgehoben.
9 ) Fassung vom 7. Februar 2023, in Kraft seit 16. Februar 2023 (KB 11.02.2023)
6) Fassung vom 7. Februar 2023, in Kraft seit 16. Februar 2023 (KB 11.02.2023)
7) Fassung vom 7. Februar 2023, in Kraft seit 16. Februar 2023 (KB 11.02.2023)
8) Eingefügt am 7. Februar 2023, in Kraft seit 16. Februar 2023 (KB 11.02.2023)
9) Wirksam seit 29. 3. 2009
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