Verordnung über die Kontrolle der Selbsteinkellerer (912.4.21)
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Verordnung über die Kontrolle der Selbsteinkellerer

Verordnung über die Kontrolle der Selbsteinkellerer vom 21.09.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2004) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 28. Mai 1997 über die Kontrolle des Handels mit Wein; gestützt auf das Interkantonale Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der Westschweizer Selbsteinkellerer; in Erwägung: Zwischen April und Mai 2003 unterzeichneten die verantwortlichen Behör - den der fünf Kantone Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt das Inter - kantonale Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der West - schweizer Selbsteinkellerer. Dieses Abkommen bezweckt die einheitliche Durchführung der von der Bundesverordnung über die Kontrolle des Han - dels mit Wein (VKHW) vorgeschriebenen Kontrollen bei den Selbsteinkel - lerern in der ganzen Westschweiz. Mit Schreiben vom 1. Freiburg um den Beitritt zu diesem Abkommen. Zwischen Februar und Mai
2004 gaben die verantwortlichen Behörden der fünf Unterzeichnerkantone diesem Gesuch statt. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Beitritt

1 Der Kanton Freiburg führt eine gleichwertige Kontrolle der Selbsteinkel - lerer im Sinne der Bundesverordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein ein und tritt dem Interkantonalen Abkommen der Kantone Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt bei.

Art. 2 Kantonschemikerin, Kantonschemiker

1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker hat die folgenden Auf - gaben:
a) Sie oder er sorgt dafür, dass die Kontrollen von der Interkantonalen Zertifizierungsstelle (IZS) gemäss dem Leistungsvertrag zwischen den Westschweizer Kantonschemikerinnen und -chemikern und der IZS ausgeführt werden.
b) Bei Verstössen, die von der IZS festgestellt werden, verfügt sie oder er die Administrativ- und Strafmassnahmen nach dem Lebensmittel- und Weinbaurecht.
c) Sie oder er erstellt jährlich einen Bericht zu Handen der Direktion für Gesundheit und Soziales sowie der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker übt ausserdem alle wei - teren Aufgaben aus, die keiner anderen Behörde zugeteilt werden.

Art. 3 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) liefert der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker alljährlich die Er - gebnisse der Lesekontrollen (Zusammenfassung der Leseatteste).
2 Wenn nötig können die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker oder die IZS weitere Auskünfte bei der ILFD einholen.

Art. 4 Interkantonale Zertifizierungsstelle (IZS)

1 Die IZS hat die folgenden Aufgaben:
a) Sie kontrolliert die Selbsteinkellerer mit einer Kontrollfrequenz, die im Verhältnis zu den eingekellerten Weinmengen steht, im Allgemei - nen alle zwei bis fünf Jahre.
b) Sie sendet die Inspektionsberichte regelmässig an die Kantonschemi - kerin oder den Kantonschemiker. Werden Verstösse festgestellt, so lie - fert sie unverzüglich die Berichte zusammen mit allen Unterlagen, die für das weitere Verfahren erforderlich sind.
c) Sie verrechnet den Selbsteinkellerern die Inspektionsgebühren, die nach den eingekellerten Weinmengen berechnet werden.
d) Sie erstellt zu Handen der Kantonschemikerin oder des Kantonschemi - kers einen Jahresbericht über die durchgeführten Kontrollen.
2 Die IZS und ihre Kontrolleurinnen und Kontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die IZS sorgt für den Schutz der in ihrem Besitz befindli - chen Daten.
3 Die Bestimmungen des Leistungsvertrags zwischen den Kantonschemike - rinnen und -chemikern einerseits und der IZS andererseits bleiben vorbehal - ten.

Art. 5 Dem Abkommen unterstellte Selbsteinkellerer

1 Die Selbsteinkellerer haben die folgenden Verpflichtungen:
a) Sie führen eine Kellerbuchhaltung. Die Buchführung ist laufend und ohne Verzug vorzunehmen.
b) Sie bewahren die Buchhaltungsunterlagen auf (Lieferscheine, Rech - nungen usw.).
c) Sie schicken der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker spä - testens bis zum 15. Januar das am 31. Dezember aufgenommene In - ventar der Lagerbestände.
d) Sie unterstützen die IZS in ihrer Kontrolltätigkeit, indem sie ihr freien Zugang zu allen Räumen des Betriebs gewähren und die erforderli - chen Unterlagen vorweisen.
e) Sie sind verpflichtet, die von der IZS in Rechnung gestellten Kontroll - gebühren zu zahlen.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2004 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.09.2004 Erlass Grunderlass 01.09.2004 2004_102 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.09.2004 01.09.2004 2004_102
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