Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz (746.010)
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Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsverordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz (EV RLG) vom 6. Dezember 2010 (Stand 6. Dezember 2010) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsan - lagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober 1963 und gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

1 Die Standeskommission führt im Kanton die Oberaufsicht im Bereich der Rohrleitungsgesetzgebung.
2 Die Aufsicht über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb von Rohrlei - tungsanlagen mit kantonaler Bewilligung obliegt dem Bau- und Umweltde - partement.
3 Die Standeskommission kann die technische Aufsicht vertraglich einem Dritten übertragen; ausgeschlossen ist das Übertragen von Verfügungs- und Weisungsrechten.
4 Die Kosten für mit der Aufsicht zusammenhängende Arbeiten und Aufwen - dungen sind dem jeweiligen Rohrleitungsunternehmen zu überbinden.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständige kantonale Stelle gemäss eidgenössischer Rohrleitungsgesetzgebung, Alarmstelle ist die Kantonspoli - zei.
2 Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, für die eine kantonale Aufsicht vorgeschrieben ist.
3 Es kann einem Rohrleitungsunternehmen für den Betrieb von Rohrleitungs - anlagen mit einem Betriebsdruck von höchstens 1000 hPa (1 bar) auf Ge - such hin eine generelle Bewilligung erteilen, wenn dieses nachweist, dass Gewähr für einen ordnungsgemässen Betrieb besteht.

Art. 3 Übergangsrecht

1 Für Rohrleitungsanlagen, für die eine nach dieser Verordnung erforderliche Bewilligung noch nicht erteilt wurde, ist eine solche innert dreier Jahre einzu - holen.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

06.12.2010 06.12.2010 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 06.12.2010 06.12.2010 Erstfassung -
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