Kulturfördergesetz (494.300)
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Kulturfördergesetz

Kulturfördergesetz Kulturfördergesetz Vom 21. Oktober 2009 (Stand 30. Mai 2022) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0218.01 vom 17. März 2009 so - wie in den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr. 09.0218.02 vom 11. Juni 2009, gestützt auf § 35 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) ,
2 beschliesst: Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Kulturförderung durch den Kanton.
2 Es bezweckt die Förderung des kulturellen Schaffens, der Vermittlung der Kultur sowie die Förde - rung des kulturellen Austauschs.
3 Vorbehalten bleiben: - Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996
3 ; - Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999
4 ) ; - Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999
5 ) ; - Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980
6 ) ; - Gesetz betreffend Vorführung von Filmen vom 11. Februar 1971
7 )
.
8 )

§ 2 Leitlinien und Rahmenbedingungen

1 Der Kanton fördert ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Kulturschaffen und Kulturangebot. Er fördert inklusive Angebote.
9 )
2 Er setzt sich für gute Rahmenbedingungen für das Kulturschaffen und Kulturangebot ein.
3 Er setzt sich für die Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden ein.
4 Er gewährleistet geeignete Strukturen und transparente Verfahren zur Beurteilung von Gesuchen und Vergabe von Fördermitteln.
5 Er garantiert die Freiheit der Kunst.
6 Er zeigt sich offen gegenüber neuen kulturellen Ausdrucksformen.
7 Er setzt sich insbesondere für die Förderung der Jugend- und Alternativkultur in allen Sparten und entsprechende Rahmenbedingungen ein.
10 ) SG 111.100 .
2) Fassung vom 23. März 2022, in Kraft seit 30. Mai 2022 (KB 02.04.2022)
3) SG 153.600 .
4) SG 451.100 .
5) SG 440.400 .
6) SG 497.100 . Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Träger - medien vom 9. 6. 2010 (SG 569.100
8) Fassung vom 23. März 2022, in Kraft seit 30. Mai 2022 (KB 02.04.2022)
9) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
10) Fassung vom 23. März 2022, in Kraft seit 30. Mai 2022 (KB 02.04.2022)
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§ 3 Zusammenarbeit

1 Der Kanton koordiniert seine Kulturförderung mit den Gemeinden und sucht die Zusammenarbeit mit dem Bund sowie über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus. Insbesondere pflegt er die Zusam - menarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und setzt sich für dessen angemessene Beteiligung an den kulturellen Zentrumsleistungen des Kantons ein.
2 Er strebt die Zusammenarbeit mit Privaten an, die im Leitbild definiert ist. Kapitel 2: Instrumente und Bereiche der Kulturförderung

§ 4 Instrumente der Kulturförderung

1 Der Kanton fördert die Kultur insbesondere durch folgende Mittel und Massnahmen:
11 ) er gewährt Finanzhilfen; er schliesst Verträge; er trifft die erforderlichen Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und der Vermittlung und berät Kulturschaffende; er setzt weitere zur Förderung geeignete Mittel ein.
2 Er zeichnet Personen oder Institutionen aus, die sich um die Kultur besonders verdient gemacht ha - ben.

§ 5 Kulturschaffen

1 Der Kanton fördert das Kulturschaffen in den verschiedenen Sparten.
2 Er unterstützt kulturelle Anlässe sowie Vorhaben Dritter und führt alleine oder mit Dritten zusammen kulturelle Anlässe durch.

§ 6 Vermittlung und Zugang

1 Der Kanton fördert die Kulturvermittlung und den Zugang zur Kultur.
2 Er unterstützt Dritte, insbesondere auch Bildungsinstitutionen, bei der Kulturvermittlung und bei der Förderung des Zugangs zur Kultur.
3 Er unterstützt insbesondere junge Menschen im Rahmen der Kulturvermittlung und durch die Förde - rung ihres Zugangs zur Kultur.
12 )

§ 7 Kulturaustausch

1 Der Kanton fördert den Kulturaustausch.
2 Er beteiligt sich an Austauschprogrammen und unterstützt Dritte in dieser Tätigkeit. Kapitel 3: Durchführung

§ 8 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat legt die Kulturförderpolitik unter Mitwirkung aller interessierter Personen in ei - nem Kulturleitbild periodisch fest.
2 Der Grosse Rat nimmt vom Kulturleitbild Kenntnis.
3 Der Regierungsrat berichtet über die Umsetzung des Leitbilds.

§ 9 Departement, Fachkommissionen

1 Das für die Kulturförderung zuständige Departement setzt die durch den Regierungsrat festgelegte Kulturförderpolitik um.
2 Es führt zu diesem Zweck eine Fachbehörde.
3 Es kann Vergabeentscheide an Fachkommissionen delegieren und beratende Organe einsetzen.
11)

§ 4 Abs. 1 lit. a in der Fassung von § 23 Ziff. 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. ).

12)

§ 6 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 10. 4. 2013 (wirksam seit 8. 6. 2013; Geschäftsnr. ).

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§ 10 Fachbehörde

1 Die Fachbehörde vollzieht das Kulturfördergesetz und hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie führt die ihr zugeordneten Dienststellen; sie ist die Anlaufstelle des Kantons für alle Fragen der Kulturförderung; sie bearbeitet Fördergesuche; sie veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht; sie ist für die Umsetzung weiterer kulturpolitischer Aufgaben zuständig.

§ 11 Finanzierung

1 Die Kulturförderung im Kanton wird insbesondere finanziert durch die im Budget eingestellten Mit - tel, von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und weitere öffentliche Beiträge.
2 Von den im Budget eingestellten Mitteln für die Kulturförderung werden mindestens 5 % für die Ju - gend- und Alternativkultur gemäss § 2 Abs. 7 eingesetzt. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre.
13 )

§ 12 Verfahren, Rechtsanspruch

1 Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Verordnungen.
2 Dieses Gesetz gewährt keinen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen.

§ 12a

14 ) Übergangsbestimmung
1 Die Umsetzung des § 11 Abs. 2 erfolgt ab Inkrafttreten der Bestimmung stufenweise innert drei Jahren.

§ 13 Publikation und Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
15 )
13) Eingefügt am 23. März 2022, in Kraft seit 30. Mai 2022 (KB 02.04.2022)
14) Eingefügt am 23. März 2022, in Kraft seit 30. Mai 2022 (KB 02.04.2022)
15) Wirksam seit 1. 1. 2010.
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