Verordnung zum Integrationsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Integrationsgesetz  (Integrationsverordnung, IntV)  vom 19. Oktober 2009 (Stand 19. Oktober 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Integrations  -  bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer  (Integrationsgesetz,   IntG)  vom  26.  April  2009   und  Art.   27   Abs.   1  der  Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Integration
                            1  Die Förderung der Integration und die Anforderung an die ausländische  Bevölkerung bezwecken insbesondere das Erreichen folgender Ziele:  a)  Beherrschung der deutschen Sprache in einem Ausmass, dass in  Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig und problemlos  gehandelt werden kann;  b)  Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben;  c)  Kenntnis der hiesigen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnisse  und Lebensbedingungen;  d)  aktive Mitarbeit von Eltern für die schulische Entwicklung ihrer Kin  -  der.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Integration setzt das Respektieren der hiesigen Rechtsordnung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission legt die Anforderungen an die Sprachkenntnisse  und die Integration fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden wird der Integrati  -  onsgrad des Ausländers  1  )   berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Information
                            1  Der Kanton  a)  informiert die ausländische Bevölkerung über die Migrationspolitik;  b)  organisiert den gegenseitigen Austausch der beteiligten Körperschaf  -  ten;  c)  sorgt für die Information der Bezirke, Schulgemeinden und Arbeitge  -  ber über Integrationsangebote;  d)  versorgt die Bezirke und Schulgemeinden mit Dokumentationen in  verschiedenen Sprachen;  e)  unterstützt die Bezirke bei der Durchführung von Informationsveran  -  staltungen;  f)  macht anerkannte Kurse in der Öffentlichkeit bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirke  a)  legen die Dokumentationen über Integrationsangebote gut zugäng  -  lich auf;  b)  sorgen allein oder mit anderen Körperschaften für die periodische  Durchführung von Informationsveranstaltungen für zugezogene Aus  -  länder, an denen insbesondere über die Erwartungen und Ziele  betreffend Integration, über Integrationsangebote, über die Rechts  -  ordnung und allfällige Folgen bei grundlegenden Verstössen infor  -  miert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulgemeinden  a)  fördern die Integration ausländischer Schüler;  b)  informieren die Schüler und Eltern über Integrationsangebote;  c)  vermitteln im Bedarfsfall Dokumentationen;  d)  informieren die Bezirke, wenn Anzeichen bestehen, dass Eltern be  -  sonderer Unterstützung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitgeber informiert noch nicht integrierte ausländische Arbeitneh  -  mer über die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Integrati  -  onskursen sowie über Ansprechstellen von Kanton und Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unterstützung
                            1  Ist ein Ausländer nicht in der Lage, die Informationen über Integrationsver  -  anstaltungen oder -angebote zu verstehen oder zu erlangen oder Zugang zu  Kursen zu finden, bietet der Bezirk individuelle Unterstützung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton oder die Schulgemeinden sind verpflichtet, dem Bezirk auf Be  -  nachrichtigung hin zu helfen. In Absprache mit dem Bezirk kann der Kanton  oder die Schulgemeinde selbständig tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kurse
                            1  Das Erziehungsdepartement anerkennt Kursangebote und legt eine allfälli  -  ge Kostenbeteiligung des Kantons fest, wenn  a)  der Kurs für die Erfüllung des Integrationsauftrages erforderlich ist  und gute Lernergebnisse erwarten lässt;  b)  ein strukturiertes Lernprogramm nachgewiesen ist;  c)  die Kostenbeteiligung der Besucher angemessen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Anerkennung sind vor Aufnahme der Kurstätigkeit an das Er  -  ziehungsdepartement zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung kann auf einzelne Kurse oder auf eine unbestimmte Dau  -  er lauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt, wird die Anerken  -  nung widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verpflichtung zu Kursbesuch
                            1  Bestehen Anzeichen dafür, dass ein Ausländer ungenügende Anstrengun  -  gen zur Erlangung der Integrationsmerkmale nach Art. 1 unternimmt, kann  die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zu  -  ständige Stelle den Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses anord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt der Ausländer der Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht  nach oder erweist sich der Einsatz ohne entschuldbaren Grund als ungenü  -  gend, kann die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Kurzauf  -  enthaltsbewilligung verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kursverantwortlichen sind verpflichtet, der für die Zahlung oder die Be  -  willigung zuständigen Stelle über die Teilnahme des Ausländers, insbeson  -  dere über den Einsatz und die Lernfortschritte im Kurs, Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungs- und Beschäfti -
                            gungsprogrammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen, die Sozialhilfe be  -  ziehen, kann als Auflage im Sinne von Art. 14 des Gesetzes über die öffent  -  liche Sozialhilfe vom 29. April 2001 die Teilnahme an Integrationsmassnah  -  men sowie Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogrammen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen sie der Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach oder  erweist sich der Einsatz ohne entschuldbaren Grund als ungenügend, kön  -  nen zusätzlich zur Verweigerung einer Bewilligung nach Art. 5 Abs. 2 die  Sozialhilfeleistungen gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Programmverantwortlichen sind verpflichtet, der für die Zahlung oder  die Bewilligung zuständigen Stelle über die Teilnahme des Ausländers, ins  -  besondere über den Einsatz, Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Integrationsvereinbarungen
                            1  Integrationsvereinbarungen umfassen in der Regel Angaben zur Ausrich  -  tung und Zielsetzung der Massnahme sowie über die Pflichten, insbesonde  -  re zur vollständigen Berichterstattung betreffend Mitarbeit im Kurs und Ziel  -  erreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über die Einführung der  Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen  und Ausländer (Integrationsgesetz, IntG) vom 26.  April 2009 nach Annahme  durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10.2009 19.10.2009 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  19.10.2009  19.10.2009  Erstfassung  -