Verordnung über die Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben (151.101)
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Verordnung über die Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben

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2 In Ausnahmefällen kann die Stellvertretung gestattet werden; entsprechende Gesuche sind unverzüglich zu stellen. § 9
1 Bleibt die klagende Partei dem Schlichtungsverfahren ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt das Begehren als
2 Bleibt die beklagte Partei ohne genügende Entschuldigung aus, so kann die klagende Partei verlangen, dass das § 10
1 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist formlos.
2 Die Parteien erhalten gleichmässig Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
3 Die Schlichtungsstelle trifft angemessene Abklärungen.
4 Sie versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. § 11
1 Die Schlichtungsstelle führt ein kurzes Protokoll, das Auskunft gibt über das Datum der Verhandlung die Parteien die Anträge der Parteien das Ergebnis der Verhandlung.
2 Kommt ein Vergleich zustande, so ist er im ganzen Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen und von den Parteien zu
3 Andernfalls ist das Nichtzustandekommen der Einigung festzustellen. § 12
1 Die Feststellung über das Nichtzustandekommen der Einigung wird den Parteien schriftlich unter Angabe der Rechtsbehelfe
2 Wird der Rechtsstreit nicht innert drei Monaten seit Mitteilung der Nichteinigung bei Gericht anhängig gemacht, so gilt das § 14
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung der Zivilprozessordnung vom 25. März 1996 rückwirkend auf den 1. Juli
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) SR 151.
2) SHR 273.100.
3) Amtsblatt 1996, S. 921.
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