Gesetz über die Wohnraumförderung
Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) Vom 5. Juni 2013 (Stand 28. Mai 2022) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, im Sinne eines Gegenvorschlages zur formulierten Volksinitiative «Bezahlbares und sicheres Woh - nen für alle!» und nach Einsichtnahme in den Ratschlag und Bericht des Regierungsrates Nr. 12.1202.01 vom 20. August 2012 sowie in den Bericht der Wirtschafts- und Abgabekommission Nr. 12.1202.02 vom 28. Januar 2013 und den Mitbericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 12.1202.02 vom 30. April 2013, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Erhalt und die Schaffung von vielfältigem, unterschiedlichen Ansprü - chen genügendem, insbesondere familiengerechtem, bezahlbarem wie auch preisgünstigem Wohnraum.
1 )
2 In Zeiten von Wohnungsnot bezweckt es gemäss den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevöl - kerung zudem deren wirksamen Schutz, insbesondere für die langjährigen und älteren Mietparteien, vor Verdrängung durch Kündigungen und Mietzinserhöhungen.
2
§ 2 Fördergrundsätze
1 Wohnraumförderung besteht gleichrangig in der Förderung des Wohnungsbaus wie in der Erhaltung und Sicherung von bestehendem bezahlbarem (leistbarem) sowie von preisgünstigem Wohnraum.
3 )
4 )
...
5 )
...
6 )
...
7 )
...
2 Im Rahmen der Wohnraumförderung sollen insbesondere:
8 )
9 ) der Erhalt von bestehendem bezahlbarem Wohnraum gefördert werden;
10 ) die Nachhaltigkeit in Bezug auf Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und eine aus - gewogene Gesellschaftsstruktur begünstigt werden; )
12 ) Ressourcen und Umwelt geschont werden und
13 ) Flexibilität für mittelfristige Entwicklungen des Wohnraums bewahrt werden.
1) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
2) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
4) Aufgehoben am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
5) Aufgehoben am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
6) Aufgehoben am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
7) Aufgehoben am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
8) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
10) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
11) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
12) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
13) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
§ 3 Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für alle Arten von Wohnraum im Kanton Basel-Stadt, namentlich für Miet-, Genos - senschafts- und Eigentumswohnungen sowie Einfamilienhäuser.
2 Es ergänzt die in diesem Bereich bestehenden Massnahmen des Bundes.
§ 3a
14 ) Wohnschutzkommission
1 Die Wohnschutzkommission ist Teil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten und un - tersteht administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements. In ihrer Tätig - keit ist sie unabhängig. Ihre Entscheide sind für die Bewilligungsbehörden verbindlich. Sie erhält aus - reichend Ressourcen zur Wahrung der Fristen gemäss Bau- und Planungsgesetz.
2 Sie setzt sich paritätisch aus drei Mitgliedern der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied, das Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfah - ren bietet.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und die notwendigen Ersatzmitglieder. Wählbar ist, wer den Wohnsitz in der Schweiz hat. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl den Bezug zum Kanton Basel-Stadt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
4 Er wählt eine Person als Schreiberin oder Schreiber. Die a.o. Schreiberinnen und Schreiber werden mit Genehmigung des zuständigen Departements von der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstrei - tigkeiten ernannt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
§ 4 Begriffe
1 Als Wohnraum gelten alle ständig dem Wohnen dienenden Räume.
2 Als Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus gelten die Träger des gemeinnützigen Woh - nungsbaus, ihre Dachorganisationen und andere nicht gewinnstrebige Institutionen, die sich der Förde - rung von und der Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Wohnraum widmen.
3 Als Zweckentfremdung gilt die Verwendung von Wohnraum als Verwaltungsräume oder zu gewerb - lichen Zwecken.
4 Wohnungsnot besteht bei einem Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger.
15 )
5 Der geschützte bezahlbare Mietwohnraum umfasst allen bestehenden Mietwohnraum. Ausgenommen sind für höchstens drei Monate gemietete Wohnungen, luxuriöse Wohnungen gemäss Art. 253b Abs. OR sowie Fälle von nur ein bis drei Wohnungen.
16 )
6 Mit bezahlbar (leistbar) sind Mietzinse gemeint, die in Bezug auf die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung geeignet sind, den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse zu bewahren.
17 ) B. Erhalt, Schaffung und Aufwertung von Wohnraum
1 Der Kanton fördert durch gute Rahmenbedingungen und mit geeigneten Massnahmen die Investitio - nen in den Neu-, Um- und Ausbau sowie die Sanierung von Wohnraum.
2 Wohnraumangebots und von Wohneigentum, durch Information und Beratung sowie eine gezielte Aufwertung des Wohnumfeldes.
3 Der Kanton kann zu Gunsten von besonders benachteiligten Personen kostengünstigen Mietwohn - raum bereitstellen.
14) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
15) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
16) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
17) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
§ 6 Richt- und Nutzungsplanung
1 Der Kanton trägt im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung dem Zweck und den Grundsätzen die - ses Gesetzes Rechnung. II. Schutz bestehenden Wohnraums
§ 7 Abbruch von Wohnraum
1 Jeder Abbruch von Gebäuden, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, bedarf einer Bewilligung.
2 Keiner Bewilligung gemäss diesem Gesetz bedarf der Abbruch, der aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen Verfügung oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen oder des gemeinnüt - zigen Wohnungsbaus erforderlich ist.
3 Vorbehältlich der Einhaltung der nutzungsplanerischen Vorschriften zum Wohnanteil kann die Ab - bruchbewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn:
18
19 ) der Ersatzneubau mindestens 20 % mehr Wohnraum umfasst, sofern eine Aufstockung im Bestand technisch nicht möglich oder nach ökologischen Kriterien auch unter Berück - sichtigung des Aspekts der grauen Energie nicht sinnvoll erscheint und der Ersatzneubau ökologischen Kriterien vollumfänglich entspricht;
20 ) der Ersatzbau mindestens 40 % mehr Wohnraum umfasst, sofern die ökologischen Krite - rien nicht erfüllt werden und
21 ) die gesicherte Finanzierung nachgewiesen ist.
4 In Zeiten der Wohnungsnot kann eine Ausnahmebewilligung gemäss Abs. 3 zudem nur erteilt wer - den, sofern die Kriterien von §§ 8a bis 8e erfüllt sind. )
23 )
...
24 )
...
25 )
...
5 Die Abbruchbewilligung kann auch in Zeiten der Wohnungsnot erteilt werden, wenn:
26 )
27 ) der zum Abbruch vorgesehene Wohnraum mit angemessenem Aufwand nicht erhalten werden kann, es sei denn, dieser Aufwand ist auf eine offensichtliche Vernachlässigung - des Gebäudeunterhalts zurückzuführen;
28 ) mit der Ersatzbaute mehrheitlich gewerblichen Zwecken dienende Räume oder Verwal - tungsräume geschaffen werden sollen und die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Zweck - entfremdung der betroffenen Wohnräume zu bewilligen.
§ 8 Zweckentfremdung und Umwandlung in Stockwerkeigentum
)
1 Jede Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum bedarf einer Bewilligung.
2 Keiner Bewilligung gemäss diesem Gesetz bedarf die Nutzung von Wohnraum für wohnverwandte Nutzungen, insbesondere betreutes Wohnen und Kindertagesstätten; die Nutzung eines Teils des Wohnraums durch Bewohnerinnen bzw. Bewohner zur Be - rufsausübung;
18) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
20) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
21) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
22) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
23) Aufgehoben am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
24) Aufgehoben am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020) Aufgehoben am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
26) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
27) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
28) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
29) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum die Zweckentfremdung von Wohnraum, wenn dieser in der Vergangenheit bereits recht - mässig als Verwaltungsraum oder zu gewerblichen Zwecken genutzt worden ist.
3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen, insbesondere wenn: die betreffenden Wohnräume nicht mehr zum Wohnen geeignet sind; die Zweckänderung einem Bedürfnis der Wohnbevölkerung des Quartiers entspricht; die Zweckänderung einem Bedürfnis an der Erweiterung oder Verlegung eines im Kanton bestehenden Betriebs entspricht; die Zweckänderung der richt- und nutzungsplanerisch angestrebten Entwicklung des Quartiers entspricht.
4 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt bei ihrem Entscheid das im betroffenen Quartier verträgli - che Mass gewerblicher Nutzung.
5 Die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften mit vier oder mehr Wohnungen ist in Zeiten der Wohnungsnot bewilligungspflichtig. Die Eigentümerschaft hat gegen - über der Wohnschutzkommission den Nachweis zu erbringen, dass die ganze Liegenschaft im Zeit - punkt der Stockwerkseigentumsbegründung einen für Stockwerkeigentum angemessenen Standard aufweist.
30 )
6 Die Wohnschutzkommission prüft innerhalb von vier Monaten, ob eine Bewilligung im Sinne von Abs.
31 )
7 Bewilligungen können befristet, auf Widerruf, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden. Befristungen und Widerrufsvorbehalte können im Grundbuch angemerkt werden.
32 )
§ 8a
33 ) Sanierung, Renovation und Umbau in Zeiten der Wohnungsnot
1 Sämtliche Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Un - terhalt hinausgehen, unterliegen in Zeiten der Wohnungsnot einer Bewilligungspflicht gemäss §§ und 8e. In den Fällen von § 8c genügt eine Meldepflicht. Dies gilt für das ordentliche, vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren sowie für das Meldeverfahren und Kanalisationsbegehren.
2 Keiner Bewilligung gemäss Abs. 1 bedürfen Umbau, Renovation und Sanierung, die aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen Verfügung oder im Interesse von öffentlichen Bauten und Anlagen oder des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich sind.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn in der Folge:
34 ) den Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft zusteht und ) die gemäss §§ 8b bis 8e festgelegten Mietzinse eingehalten werden.
§ 8b
36 ) Überwiegende Bedürfnisse der Wohnbevölkerung und Bewahrung des aktuellen Wohnbestands
1 Mietzinse für Wohnraum, der gestützt auf eine Bewilligung gemäss diesem Gesetz ersetzt, umgebaut oder saniert wurde, unterliegen während fünf Jahren von der definitiven Nutzungsfreigabe an einer amtlichen Beschränkung der Mietzinsaufschläge und einer Mietzinskontrolle. Diese ist im Grundbuch - baus zusätzlich geschaffene Wohnraum.
2 Die Massnahmen, insbesondere jene in § 8e, haben zum Zweck, die Mietzinse so zu gestalten, dass sie den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und so den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse schützen und bewahren.
30) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
31) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
33) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
34) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (KB 06.06.2020)
35)
§ 8a Abs. 3 lit. a wurde gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2022 (1C 759/2021) aufgehoben.
36) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
§ 8c
37 ) Einfaches Prüfungsverfahren
1 Für Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand, welche zu keinen Miet - zinsanpassungen führen, besteht ein einfaches Meldeverfahren.
2 Die Wohnschutzkommission stellt der beantragenden Vermieterschaft nach einfacher Prüfung eine Verfügung zu, welche die Parteien, den vom Vorhaben betroffenen Wohnraum sowie die Feststellung enthält, dass keinerlei Mietzinsanpassung erfolgt. Eine vollständige Kopie geht an die Mieterschaften.
§ 8d
38 ) Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
1 Für ein Umbau-, Renovations- oder Sanierungsvorhaben in bewohntem Zustand besteht ein einfaches Bewilligungsverfahren, sofern es einen monatlichen Mietzinsaufschlag zur Folge hat, der sich in einer Bandbreite von zwischen 0 und 80 Franken für Wohnungen mit ein oder zwei Zimmern, von zwischen
0 und 120 Franken für Wohnungen mit drei Zimmern und von zwischen 0 und 160 Franken für Woh - nungen mit vier und mehr Zimmern bewegt.
2 Diese Pauschalen können reduziert werden, wenn sich unter Bezugnahme auf verlässliche Statistiken oder vergleichbare Dokumente ergibt, dass sie die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung nicht oder nicht genügend wiedergeben. Eine Erhöhung der Pauschale ist auf gleiche Art nachzuwei - sen. Eine Bezugnahme auf das Basler Mietpreisraster genügt hierbei nicht.
3 Die Wohnschutzkommission prüft anhand der eingereichten Unterlagen inklusive einer Kostenzu - sammenstellung, ob die Wohnungen nach Umbau, Renovation oder Sanierung in derselben Kategorie verbleiben wie zuvor und den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen. Sie stellt der beantragenden Vermieterschaft eine Verfügung zu. Diese hat die Parteien des Mietvertrags, das Vorhaben sowie das Ausmass des bewilligten Mietzinsaufschlags zu enthalten. Eine vollständige Kopie geht an die Mieterschaften.
§ 8e
39 ) Umfassendes Bewilligungsverfahren
1 Mit begründetem Antrag kann verlangt werden, dass Sanierungsvorhaben nicht gemäss §§ 8c und 8d beurteilt werden. Die Wohnschutzkommission unterzieht die Unterlagen, wenn sie vollständig vorlie - gen, einer Vorprüfung. In der Regel findet ein Augenschein statt. In Abwägung aller Umstände und nach Anhörung der Parteien legt sie fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Mietzinsauf - schlag nach Abschluss des Vorhabens zulässig ist.
2 Gemäss diesem Verfahren kann sie eine Bewilligung erteilen, wenn die Wohnungen nach Abschluss des Vorhabens in derselben Kategorie verbleiben wie zuvor, den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und so den Charakter der Quartiere, den aktuellen Wohnbestand sowie die bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse schützen und bewahren.
3 Das Vorhaben entspricht insbesondere dann den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung, wenn es auch nach Auffassung von Fachorganisationen: notwendig ist, weil der Lebenszyklus einzelner Bauteile oder Einrichtungen abgelaufen ist; standardisiert vorgenommen wird, indem bei Mehrfamilienhäusern von mindestens sechs Wohnungen die Arbeitsvorgänge nach einfachen fachlichen Kriterien durchgeführt wer - schonend vorgenommen wird, indem die bestehende Baustruktur sowie der bisherige Standard des Wohnraums belassen werden, und nachweislich zu bedeutenden Energieeinsparungen insbesondere bezüglich grauer Ener - gie führt.
37) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
38) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
39) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
4 Zur Festlegung der Mietzinse nach Umbau, Renovation oder Sanierung dürfen nur solche Investiti - onskosten berücksichtigt werden, welche direkt den Zielen nach Abs. 3 lit. a bis d dienen, die Woh - nungen nach Abschluss des Vorhabens in derselben Kategorie belassen und den überwiegenden Be - dürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen.
5 Soweit erschwerte bauliche Bedingungen vorliegen, welche trotz standardisiertem Vorgehen im Sin - ne des Abs. 3 Mehrkosten verursachen, können diese bei der Bewilligungserteilung mitberücksichtigt werden, soweit dies mit Bezug auf die überwiegenden Bedürfnisse der Wohnbevölkerung angemessen erscheint.
6 Dasselbe gilt für unvermeidliche Mehrkosten aufgrund besonders wertvoller ökologischer Sanie - rungsvorhaben, soweit sie nicht durch Ausschöpfung sämtlicher Förderbeiträge und entsprechender weiterer Kostenträger ohne Rückgriff auf die Mieterinnen und Mieter ausgeglichen werden können.
7 Vorbehalten bleiben besondere Nachweise im Rahmen des Bundesrechts, soweit die Bauherrschaft Antrag stellt und sie im Detail belegt.
8 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
§ 8f
40 ) Ersatzneubau
1 Bei Ersatzneubau werden pro Wohnung nach Zimmerzahl maximale Netto-Mietzinse festgelegt, wel - che sich an preisgünstigen Neubauwohnungen orientieren und gewährleisten, dass sie den überwiegen - den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und den aktuellen Wohnbestand bewahren.
2 Dies ist im Grundbuch von der zuständigen Behörde anmerken zu lassen.
§ 8g
41 ) Gebühren
1 Für die Prüfung von Gesuchen gemäss diesem Gesetz kann eine Gebühr bis Fr. 1’000 erhoben wer - den. III. Förderung des gemeinnützigen Wohnraumangebots
§ 9 Grundsatz
1 Zur Deckung des Bedarfs an preisgünstigem Mietwohnraum fördert der Kanton die Tätigkeit von Or - ganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2 Der Regierungsrat legt fest, welche Mindestanforderungen die geförderten Organisationen insbeson - dere hinsichtlich Zweckbestimmung, Zwecksicherung, Geschäftsführung, Rechnungslegung und Sta - tuten erfüllen müssen.
§ 10 Beratung
1 Der Kanton kann Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Hinblick auf die Projektie - rung des Neu-, Um- und Ausbaus sowie der Sanierung von Mietwohnraum beraten.
2 Der Kanton kann Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus hinsichtlich der Entwicklung ihrer Organisation und der Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzstruktur beraten.
3 Die zuständige Behörde kann eine geeignete Institution mit diesen Beratungsaufgaben betrauen.
§ 11 Darlehen für Projektentwicklungen
1 Zwecks Förderung der Entwicklung von Projekten für den Neu-, Um- und Ausbau sowie die Sanie - rung von Mietwohnraum kann der Kanton zu Gunsten von Organisationen des gemeinnützigen Woh - nungsbaus aus dem Verwaltungsvermögen zinsvergünstigte Darlehen gewähren, verbunden mit Aufla - gen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Qualität der Bauvorhaben sowie wohnpolitischen Auf - lagen.
40) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
41) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
2 Der Regierungsrat regelt die maximale Höhe und die Konditionen der Darlehen sowie die mit der Darlehensgewährung verbundenen Auflagen.
§ 12 Bürgschaften
1 Für die Schaffung von neuem und die Sanierung sowie den Um- und Ausbau und Erwerb von beste - hendem Mietwohnraum kann der Regierungsrat Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus unter Auflagen Bürgschaften bis höchstens 94 % der anerkannten Anlagekosten gewähren.
42 )
2 Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution mit der Prüfung entsprechender Gesuche betrauen.
3 Bürgschaften werden jeweils für die Dauer von maximal 30 Jahren ab Baubeginn gewährt.
4 Der Regierungsrat regelt die mit der Bürgschaftsgewährung verbundenen Auflagen. Er legt insbeson - dere Auflagen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Qualität der Bauvorhaben sowie wohnpoliti - sche Auflagen fest.
§ 13 Abgabe von Grundstücken im Baurecht
1 Um die Schaffung von neuem und die Sanierung sowie den Um- und Ausbau von bestehendem Miet - wohnraum zu fördern, kann der Kanton Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus für staatli - che Grundstücke unter Auflagen ein Baurecht einräumen.
2 Er kann den Erwerb der hierfür erforderlichen Grundstücke im Finanzvermögen durch Mittel aus dem Verwaltungsvermögen fördern, damit diese an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungs - baus zu einem angemessenen Baurechtszins im Baurecht abgegeben werden können.
3 Der Regierungsrat regelt die mit der Baurechtsgewährung verbundenen Auflagen. Er legt insbeson - dere Auflagen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Qualität der Bauvorhaben sowie wohnpoliti - sche Auflagen fest.
4 Baurechte, die in Anwendung dieses Gesetzes gewährt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Bau - rechtgebers in Stockwerkeigentum sowie andere Formen des Mit- oder Gesamteigentums überführt werden. IV. Weitere Fördermassnahmen
§ 14 Information und Beratung
1 Zwecks Förderung der Schaffung von neuem und der Sanierung sowie des Um- und Ausbaus von be - stehendem Wohnraum, insbesondere im Rahmen privater Investitionen, kann der Kanton für ein ent - sprechendes Informations- und Beratungsangebot sorgen.
2 Die zuständige Behörde kann eine geeignete Institution mit den entsprechenden Beratungsaufgaben betrauen.
§ 15 Förderung von Wohneigentum
1 Der Kanton kann Wohneigentum fördern, indem er beispielsweise Baugemeinschaften oder alternati - ve Wohneigentumsmodelle mit geeigneten Massnahmen unterstützt.
2 Die Förderung kann unter anderem durch Beratung, Darlehen oder finanzielle Beiträge erfolgen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Förderobjekte sowie die Adressatinnen und Adressaten der Förder - leistungen, regelt die Art und den Umfang der einzelnen Leistungen, die Bedingungen für deren
42) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
§ 16 Bereitstellung von günstigem Mietwohnraum für besonders benachteiligte Personen
1 Der Kanton kann zu Gunsten von besonders benachteiligten Personen kostengünstigen Wohnraum mit vergleichsweise geringen Grundflächen, einfachem und nachhaltigem Ausbaustandard sowie ge - ringen Lebenszykluskosten bereitstellen und kostendeckend an diese vermieten. Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution mit diesen Aufgaben betrauen.
2 Als besonders benachteiligt gelten insbesondere Personen, die Anspruch auf Ausrichtung von Famili - enmietzinsbeiträgen, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben und trotz dieser Sozi - alleistungen aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrunds, der Familiengrösse, einer Behinderung oder zufolge eingeschränkter bzw. fehlender Wohnkompetenz keine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung finden.
43 )
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages.
§ 16a Bedürfnisse von älteren und langjährigen Mietparteien
44 )
1 Der Kanton verpflichtet Investoren, bei geplanten Vorhaben ergänzend zu den Vorgaben dieses Ge - setzes in einer sehr frühen Planungsphase Massnahmen für unterschiedliche Zielgruppen von älteren und langjährigen Personen zu ergreifen. Hierzu gehören auch Wohnungsangebote aus dem Portfolio, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Angebote für bezahlbare Wohnungen im bisherigen Wohnquartier sowie darüber hinaus Massnahmen für finanzielle Härtesituationen.
45 )
2 Der Kanton kann benachteiligten Personen bei Bedarf Beratung und Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum anbieten. )
3 Der Regierungsrat kann geeignete Institutionen mit dieser Aufgabe betrauen.
47 )
§ 16b
48 ) Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung
1 Der Kanton gewährt auf Antrag Personen, die auf die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ange - wiesen sind und im Kanton Wohnsitz haben, einkommensabhängige Beiträge an den monatlichen Mietzins.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge fest. Er berücksichtigt dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Mietzinsbelastung. Der höchste Beitrag darf den Betrag des Zu - schlags für rollstuhlgängige Wohnungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen. C. Koordination und Steuerung
§ 17 Beobachtung der Entwicklung
1 Der Kanton beobachtet die Wohnraum- und Wohnumfeldentwicklung, insbesondere die Zusammen - setzung des Wohnungs- und Leerwohnungsbestands sowie die Entwicklung der Mietzinsen und er analysiert die entsprechenden Daten.
§ 17a
49 ) Kantonale Strategie zur Wohnraumentwicklung
1 entsprechenden Massnahmen fest.
2 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme alle vier Jahre eine kantonale Strategie zur Wohnraumentwicklung vor.
43) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
44) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
46) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
47) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
48) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
49) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
§ 18 Fachstelle Wohnraumentwicklung
1 Die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Fachstelle ist verantwortlich für die Koordination der verschiedenen Massnahmen zur Wohnraumförderung, sodass diese mit den Grundsätzen des vorlie - genden Gesetzes im Einklang stehen.
2 Sie informiert über die Ziele, Strategie und Massnahmen des Kantons im Bereich der Wohnraumför - derung. Sie ist zudem zentrale Anlaufstelle für Anfragen zu allen das Wohnen betreffenden Themen und koordiniert deren Behandlung gegebenenfalls mit den Fachdepartementen.
3 Sie sorgt für einen regelmässigen Austausch des Kantons mit Verbänden, Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie Investoren.
4 In Zusammenarbeit mit den Fachdepartementen prüft sie periodisch die Strategie zur Wohnraument - wicklung und schlägt dem Regierungsrat die erforderlichen Anpassungen vor. D. Vollzug
§ 19 Rückforderung von Leistungen und Kündigung von Bürgschaften
1 Beiträge und Darlehen werden zurückgefordert und Bürgschaften gekündigt, wenn sie zu Unrecht er - wirkt worden sind.
2 Werden Beiträge oder Darlehen nicht zweckgemäss verwendet oder werden Bedingungen oder Auf - lagen nicht eingehalten, so können die erbrachten Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert und Bürgschaften gekündigt werden.
§ 20 Strafbestimmung
1 Mit Busse bis zu Fr. 100‘000 wird bestraft, wer vorsätzlich:
50 )
51 ) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise zu Unrecht eine Be - willigung bzw. staatliche Leistungen nach diesem Gesetz erwirkt oder
52 ) Bedingungen oder Auflagen missachtet, die mit einer Bewilligung bzw. staatlichen Leis - tung verbunden sind, oder
53 ) als Eigentümerschaft ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
§ 21 Besondere Bestimmungen
54 )
1 Für Abbruch, Umbau, Sanierung und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung, welche ohne die erfor - derliche Bewilligung oder in wesentlicher Abweichung von einer Bewilligung vorgenommen wurden, gelten die Abwehrmassnahmen des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999.
55 )
2 Das Verwaltungsgericht prüft auch die Angemessenheit von Entscheiden der Baurekurskommission betreffend Abbruch, Umbau, Sanierung und Ersatzneubau sowie Zweckentfremdung von Wohnraum. )
3 Zur Rekurserhebung gegen Entscheide betreffend Abbruch, Umbau, Sanierung und Ersatzneubau so - des Mietverhältnisses, befugt, wenn das Mietverhältnis beim Einreichen des Rekurses noch bestand.
57 )
4 Private kantonale Organisationen im Kanton, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die In - teressen der Mieterschaft wahren, sind in jedem Verfahren betreffend Abbruch, Umbau, Renovation, Sanierung oder Zweckentfremdung rekursberechtigt. Die Wohnschutzkommission informiert sie über die eingehenden Gesuche und ermöglicht ihnen, ihr Rekursrecht im Bedarfsfall auszuüben. )
50) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
51) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
52) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
53) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
55) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
56) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
57) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
58) Fassung vom 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020)
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Sozialer Wohnungsbau / Erhaltung von Wohnraum
§ 22 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 22a
59 ) Übergangsbestimmungen gemäss Grossratsbeschluss vom 8. September 2021
1 Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jewei - ligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht. Daran anschliessende Rechtsmittelverfahren unterstehen dem neuen Recht.
2 Das Gesetz tritt sechs Monate nach Annahme der Initiative in Kraft. E. Schlussbestimmungen
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 20. November 1975 wird aufgehoben.
§ 24 Änderung bisherigen Rechts
1 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ) Das Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000
61 ) Das Gesetz über die Handänderungssteuer (Handänderungssteuergesetz) vom 26. Juni
1996 ) Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978
63 ) Publikation und Wirksamkeit Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit
64 )
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59) Eingefügt am 28. November 2021, in Kraft seit 28. Mai 2022 (infolge Volksabstimmung vom 28.11.2021; KB 06.06.2020) Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
61) SG 640.100.
62) SG 650.100.
63) SG 253.100.
64) Wirksam seit 1. 7. 2014.
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