Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hoc... (414.118)
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Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen

Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) Vom 22. Oktober 2018 (Stand 1. November 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 2 Absätze 3 und 4 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni
2005 1 ) , in Ausführung der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar
2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines ge - samtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universi - tären Hochschulen 2 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung beinhaltet Ausführungsbestimmungen zum Vorberei - tungskurs und zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den univer - sitären Hochschulen.

§ 2 Schul- und Prüfungsort

1 Der Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung werden an der Kantonsschule Solothurn durchgeführt.

2. Vorbereitungskurs

§ 3 Anmeldung

1 Die Anmeldung zum Vorbereitungskurs ist der Kantonsschule Solothurn mit dem entsprechenden Formular bis spätestens am 30. April einzurei - chen.
1) BGS 414.11 .
2) SR 413.14 . GS 2018, 22
1

§ 4 Voraussetzungen für die Aufnahme

1 In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer a) im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder ei - nes gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist; b) die Anmeldegebühr, das Kursgeld für das erste Semester und das all - fällige Schulgeld bezahlt hat.

§ 5 Form und Dauer

1 Der Vorbereitungskurs wird als zweisemestriger Jahreskurs durchgeführt.
2 Der Schulbeginn und die Ferien richten sich nach dem Ferienplan für die kantonalen Mittelschulen und Berufsfachschulen.
3 Der Jahreskurs umfasst 532 Lektionen.

§ 6 Fächer

1 Die Lektionen verteilen sich auf die Fächer Deutsch, Englisch oder Franzö - sisch, Mathematik, Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) und Geisteswissenschaften (Geografie, Geschichte).
2 Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung entscheidet, ob bei genügend Anmeldungen auch Französisch als zweite Landessprache angeboten wird.

§ 7 Unterrichtsinhalte

1 Die Unterrichtsinhalte in den einzelnen Fächern orientieren sich an den Bildungszielen, welche gemäss Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von In - haberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis - ses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen 1 ) in den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission festgelegt sind.

§ 8 Pflichten der Kursteilnehmenden

1 Die Kursteilnehmenden besuchen den Unterricht grundsätzlich lückenlos.
2 Es gelten die Verhaltensregeln nach den §§ 13 und 14 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) vom

14. Juni 2022 2 ) . *

§ 9 Massnahmen bei Pflichtverletzungen

1 Die Schulleitung kann bei pflichtwidrigem Verhalten eine Verwarnung aussprechen und Kursteilnehmende bei wiederholtem Fehlverhalten vom Vorbereitungskurs ausschliessen.

3. Ergänzungsprüfung

§ 10 Zulassung

1 Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs ab - solviert hat sowie das Kurs- und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.
1) SR 413.14 .
2) BGS 414.481 .
2

§ 11 Organisation

1 Die Schulleitung organisiert die Prüfung als Gesamtprüfung.
2 Sie bestimmt die Prüfungsexperten und -expertinnen.

§ 12 Prüfungszeitpunkt

1 Die Prüfung findet während der regulären Prüfungssession der gymnasia - len Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien statt.
2 Die Schulleitung gibt die Prüfungsdaten ein Jahr im Voraus bekannt.

§ 13 Durchführung

1 Die Fachlehrpersonen nehmen die Prüfung ab.
2 Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 14 Prüfungsinhalt und -verfahren

1 Für die Prüfungsfächer, die Ziele und Inhalte der Prüfungen, die Art und Dauer der Prüfungen, die erlaubten Hilfsmittel, die Beurteilungskriterien, die Notengebung, die Punktzahl und die Notengewichtung, die Bestehens - voraussetzungen sowie die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestim - mungen der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Er - gänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweize - risch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hoch - schulen 1 ) und die jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Maturi - tätskommission für die Ergänzungsprüfung Passerelle 'Berufsmaturität/ Fachmaturität – universitäre Hochschulen' 2 ) .
2 Bezüglich Sanktionen und Prüfungsentscheid gelten die Bestimmungen des Reglements über die gymnasialen Maturitätsprüfungen vom 1. Juli
2013 3 ) sinngemäss.

§ 15 Prüfungsentscheid

1 Die Maturitätskommission des Kantons Solothurn validiert die Prüfungs - resultate.
2 Der Rektor beziehungsweise die Rektorin verfügt den Entscheid der Ma - turitätskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Ergänzungsprü - fung in deren Namen.

4. Kosten

§ 16 Anmeldegebühr

1 Die Kursteilnehmenden haben bei der Anmeldung eine Gebühr von 200 Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird an das Kursgeld des ersten Se - mesters angerechnet.
2 Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet, wenn eine Abmeldung vor dem Zahlungstermin erfolgt oder wenn die Berufsmaturitäts- oder die Fachma - turitätsprüfung nicht bestanden wird.
1) SR 413.14 .
2) Die Richtlinien können unter folgender Adresse eingesehen werden: www.sbfi.a - dmin.ch.
3) BGS 414.472 .
3

§ 17 Kursgeld

1 Die Kursteilnehmenden haben pro Semester ein Kursgeld von 1'000 Fran - ken zu bezahlen.
2 Bei einem Austritt oder Ausschluss während des Semesters wird das Kurs - geld nicht zurückerstattet.

§ 18 Schulgeld

1 Für ausserkantonale Kursteilnehmende wird zusätzlich zum Kursgeld ein Schulgeld erhoben.
2 Wenn der Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht übernimmt, tragen es die Kursteilnehmenden selbst.
3 Das Schulgeld bemisst sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Bei - trägen (RSA 2009) vom 23. November 2007 1 ) .

§ 19 Unterrichtsmaterialien

1 Die Kursteilnehmenden tragen die Kosten für die Unterrichtsmaterialien.

5. Rechtspflege

§ 20 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

1 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach den §§ 24 und
25 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005 2 ) und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom

15. November 1970 3 ) .

RRB Nr. 2018/1635 vom 22. Oktober 2018. Die Einspruchsfrist ist am 21. Dezember 2018 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Januar 2019.
1) BGS 411.241 .
2) BGS 414.11 .
3) BGS 124.11 .
4
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.08.2022 01.11.2022 § 8 Abs. 2 geändert GS 2022, 29

5
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 8 Abs. 2 23.08.2022 01.11.2022 geändert GS 2022, 29

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