Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen
Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantons- regierungen Mitgliede r
Art. 3
1 Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.
2 Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.
Art. 4 Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktoren-
konferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zu- sammen.
Art. 5
2) Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Or- gane - die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern al- ler Kantone; - den Leitenden Ausschuss, bestehend aus neun bis elf Mitglie- dern; - ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss unter- steht.
Art. 6 I. Plenarkonferenz
1 Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl) - den Präsidenten; - den Leitenden Ausschuss.
2 Sie bezeichnet das Sekretariat.
3 Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Or- gan zugewiesen sind.
Art. 7
1 Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im voraus festgelegt.
2 Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen. Zusammen- arbeit mit den Bundes- behörden Zusammen- arbeit mit den Direktoren- konferenzen Organe
1. Aufgaben
2. Ordentliche Sitzungen
3. Ausse r - ordentliche Sitzungen
4. Beratung und Beschluss- fassung
5. Stellung- nahmen
1. Aufgaben
Art. 12 Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein, so oft es die
Geschäfte erfordern oder wenn es ein Mitglied verlangt.
Art. 13 III. Sekretariat
1 Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenar- konferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokoll- führung verantwortlich.
2 Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Do- kumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer Interessierter.
Art. 14 Die Kosten der Konferenz der Kantonsregierungen werden ent-
sprechend der Einwohnerzahl von den Kantonen getragen.
Art. 15 Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an
dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Ver- einbarung erklärt haben
1)
. Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.
Art. 16 Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die
Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Ver- einbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.
Art. 17
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahres- ende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mittei- lung an den Präsidenten gekündigt werden.
2 Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung.
Art. 18
1 Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italieni- scher Sprache abgefasst.
2 Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffent- lichung der Vereinbarung.
2. Sitzungen Finanzierung Inkraftreten Mitteilung an den Bundesrat Kündigung Publikation
tonsregierungen vom 24. März 2006.
Feedback