Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (935.551)
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Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (StKB SpG) vom 26. Mai 2008 (Stand 26. Mai 2008) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (SpG) vom 27. April 2008, beschliesst:

Art. 1 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch für eine Bewilligung im Sinne von Art. 8 ff. SpG ist bei Spiel - automaten spätestens 14 Tage vor Inbetriebnahme und bei Neu- oder Wie - dereröffnung eines Spiellokals spätestens ein Monat vor Betriebsbeginn beim Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement ge - nannt) mit den notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Der Austausch von Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten ist meldepflichtig.

Art. 2 Standort neuer Spiellokale

1 Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Departement die Stellungnahme des betreffenden Bezirks ein.

Art. 3 Maximaleinsatz

1 Bei Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt der maximale Einsatz pro Spiel Fr. 2.--.

Art. 4 Öffnungszeiten der Spiellokale

1 Die Spiellokale dürfen von 10.00 Uhr bis zur ordentlichen Polizeistunde ge - öffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten.

Art. 5 Aufsicht

1 Der Betriebsleiter 1 ) ist für die Aufsicht verantwortlich.
2 Der Betriebsleiter ist verpflichtet, gegen Personen, von denen er aufgrund eigener Wahrnehmung oder aufgrund von Meldungen Dritter weiss oder an - nehmen muss, dass sie überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflich - tungen nicht nachkommen, eine Spielsperre zu verhängen; bei Spiellokalen ist solchen Personen der Zutritt zu verbieten.

Art. 6 Abgaben

1 Das Departement stellt jeweils vor Jahresende für das folgende Jahr Rech - nung.
2 Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten während des Jahres, wird in - nert eines Monates pro rata Rechnung gestellt. Bei Ausserbetriebsetzungen von Geschicklichkeits- und Unterhaltungsspielautomaten ist für die Pro-rata- Rückerstattung der Zeitpunkt der schriftlichen Meldung an das Sekretariat des Departementes massgebend. Die gleiche Regelung gilt für Spiellokale.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses wird der Standeskommissionsbeschluss betreffend Spielautomaten und Spiellokale vom 23. April 1979 aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
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26.05.2008 26.05.2008 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.05.2008 26.05.2008 Erstfassung -
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