Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            1  Interkantonale Vereinbarung für soziale  Einrichtungen (IVSE)  Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)  Präambel  In Anbetracht dessen,  –  dass  soziale  Einrichtungen  Kindern,  Jugendlichen  und    Erwachsenen  mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen  ,  –  dass  die  hierfür  nötige  Angebotsoffenheit  nur  spie  len  kann,  wenn  die  Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlag  e einheitlicher  Berechnungsmethoden gesichert ist,  – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Be  reiche der sozialen  Einrichtungen anzustreben ist,  beschliessen  die  Kantone,  gestützt  auf  den  Vorschlag  d  er  Konferenz  der  kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit   der Konferenz  der  kantonalen  Justiz-  und  Polizeidirektorinnen  und  -direktoren  (KKJPD)  und  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesun  dheitsdirekto-  rinnen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung:  I Grundlagen  I.I Zweck  Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen   mit besonderen  Betreuungs-  und  Förderungsbedürfnissen  in  geeigneten    Einrichtungen  ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu e  rmöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vereinbarungskantone  arbeiten  in  allen  Belangen    der  IVSE  zusam-  men.  Sie  tauschen  insbesondere  Informationen  über  Ma  ssnahmen,  Erfah-  rungen  sowie  Ergebnisse  aus,  stimmen  ihre  Angebote  an  Einrichtungen  aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I.II Geltungsbereich  Art.  2  Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden   Bereiche:  A  Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenös  sisches oder kan-  tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Alters  jahr, längstens  jedoch  bis  nach  Abschluss  der  Erstausbildung  beherb  ergen,  sofern  sie  vor  Erreichen  der  Volljährigkeit  in  eine  Einricht  ung  eingetreten  oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Mass  nahmen ge-  mäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   liegt die Alters-  grenze  unabhängig  vom  Eintrittsalter  beim  vollendeten  25.  Alters-  jahr.  B  Einrichtungen  für  erwachsene,  invalide  Personen  od  er  Einheiten  solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über d  ie Institutio-  nen  zur  Förderung  der  Eingliederung  von  invaliden  Pers  onen  (IFEG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :  a)  Werkstätten,  die  dauernd  intern  oder  an  dezentral    ausgela-  gerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen,   die un-  ter  üblichen  Bedingungen  keine  Erwerbstätigkeit  aus  üben  können;  b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnform  en für  invalide Personen;  c)  Tagesstätten,  in  denen  invalide  Personen  Gemeins  chaft  pfle-  gen  und  an  Freizeit-  und  Beschäftigungsprogrammen  tei  l-  nehmen können.  Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Le  istungen wie die  Einrichtungen  gemäss  Buchstaben  a  bis  c  erfüllen,  s  ind  gleichge-  stellt.  C  Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote i  m Suchtbereich.  D  Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen  für  Unterricht,  Beratung  und  Unters  tützung  inklusive  integrativer  Sonderschulung  sowie  für  die  Ta  gesbe-  treuung,  sofern  diese  Leistung  von  der  Einrichtung  er  bracht  wird;  b)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen  und von  Behinderung bedrohte Kinder;  c)  Pädagogisch-therapeutische   Dienste   für   Logopädie  oder  Psychomotoriktherapie,  sofern  diese  Leistungen  nicht    inner-  halb des Regelschulangebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vereinbarungskonferenz  (VK)  kann  die  Vereinbarung  unter  Vorbe-  halt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereich  e sozialer Einrichtun-  gen ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen B  ereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  331.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  831.26  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  3  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einrichtungen,  die  einem  Konkordat  über  den  Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) u  nterstellt sind,  fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einrichtungen  für  Betagte,  sowie  medizinisch  geleit  ete  Einrichtungen  fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eige  ner Rechnung und  Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden,  wenn sie deren Vo-  raussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Einrichtungen  fallen  nicht  unter  diese  Vereinbarung    für  Leistungen,  die  sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestim  mungen des Bundes-  gesetzes über die Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erbringen.  I.III Begriffe  Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf   Grund der nach-  stehenden Definitionen verwendet:  a)  Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jene  r Mitglieder  der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet   die Verein-  barungskonferenz.  b)  Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstan  dsmitglie-  dern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.  c)  Vereinbarungskanton:  Der  Vereinbarungskanton  ist  d  erjenige  Kan-  ton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetrete  n ist.  d)  Wohnkanton:  Der  Wohnkanton  ist  derjenige  Kanton,  in  dem  die  Person,  welche  die  Leistungen  beansprucht,  ihren  zivil  rechtlichen  Wohnsitz hat.  e)  Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in d  em die Einrich-  tung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische u  nd finanzielle  Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kan  ton ausgeübt,  so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.  f)  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, d  ie als juristische oder  natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach A  rtikel 2 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 erbringt.  g)  Richtlinie:  Die  Richtlinie  stellt  eine  verbindlic  he  Sekundärnorm  der  IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.  I.IV Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt  Art.  5  Besondere Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel   2 Absatz 1 Bereich B  Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Z  uständigkeit für das  Leisten der Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  831.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder währ  end des Aufent-  haltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz   1 Bereich A ihren zivil-  rechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist   der Kanton des letz-  ten  von  den  Eltern  oder  eines  Elternteils  abgeleitet  en  zivilrechtlichen  Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie   zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschul  ung hat derje-  nige  Kanton  die  Kostenübernahmegarantie  zu  leisten,  in    dem  sich  der  Schüler oder die Schülerin aufhält.  II Organisation  II.I Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe  Art.  6  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  SODK  ist  so  lange  die  federführende  Konferenz,  bi  s  die  Organe  ge-  schaffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der  sozialen Einrichtungen  zuständigen  Fachdirektorenkonferenzen  und  der  Schweizer  ischen  Konfe-  renz  der  kantonalen  Finanzdirektoren  zusammen.  Zu  den  w  eiteren  zu-  ständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:  a)  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehung  sdirektoren  (EDK),  b)  die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidi  rektorinnen und -  direktoren (KKJPD),  c)  die  Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Gesund  heitsdirekto-  rinnen und -direktoren (GDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezu  g auf die von  ihr  gestützt  auf  die  Artikel  8 Buchstabe  a  und  9  Bu  chstaben  g  und  h  der  IVSE zu fällenden Entscheide.  Art.  7  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Organe der IVSE sind:  a)  die VK,  b)  der Vorstand VK,  c)  die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen I  VSE,  d)  die Regionalkonferenzen,  e)  die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wahlen und Abstimmungen:  a)  Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der   Anwesenheit der  Hälfte  der  in  der  IVSE  für  die  Besetzung  der  Organe  vor  gesehenen  stimmberechtigten  Mitglieder  unter  Vorbehalt  von  Arti  kel  8  Buch-  stabe a.  b)  Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgege  benen gültigen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Präsid  entin  oder  der Präsident mit Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  c)  Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebene  n gültigen Stim-  men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tät  igkeit der Orga-  ne.  Art.  8  VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die VK ist zuständig für:  a)  die  Ausdehnung  der  IVSE  auf  weitere  Bereiche  sozial  er  Einrichtun-  gen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen f  ür ihre Gültig-  keit der Zweidrittelmehrheit,  b)  den  Erlass  eines  Reglements  zur  Konstituierung  und    Tätigkeit  der  Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.  Art.  9  Vorstand VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand VK ist zuständig für:  a)  die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art  ikel 37;  b)  die  Festlegung  des  Zeitpunktes  des  Inkrafttretens  schluss an das Erreichen des Quorums sowie die ents  prechende Mit-  teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 3  9;  c)  die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des  Quorums gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40;
                            d)  die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnun  g der IVSE;  e)  die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Abs  atz 3;  f)  die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung eine  r Einrichtung  von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der   IVSE auf An-  trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstelle  n IVSE;  g)  den Erlass folgender Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21;
2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30;
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2;
4. Zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;
                            h)  die Verabschiedung von Empfehlungen;  i)  die  Abstimmung  der  Angebote  zwischen  den  Regionen    und  deren  periodische Erörterung mit ihnen;  k)  alle  Entscheide,  die  nicht  in  die  Kompetenz  eines  anderen  Organs  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident  oder die Präsi-  dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstel  len IVSE zu den  Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.  II.II Verbindungsstellen  Art.  10  Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindung  sstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  11  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verbindungsstellen sind zuständig für:  a)  das Einholen der Kostenübernahmegarantie;  b)  die  Entgegennahme  und  Bearbeitung  von  Gesuchen  um    Kosten-  übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;  c)  die Koordination der Information und der Geschäft  sbearbeitung mit  Verwaltungen  sowie  Einrichtungen  und  deren  Vertretung  en  inner-  halb des Kantons;  d)  den  Informationsaustausch  und  die  Geschäftsbearb  eitung  mit  Ver-  bindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;  e)  die Führung eines Registers über die erteilten Kos  tenübernahmega-  rantien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Re  gionalkonferen-  zen teil.  II.III Regionalkonferenzen  Art.  12  Zusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Verbindungsstellen  schliessen  sich  zu  den  vier  Re  gionalkonferenzen  Westschweiz/Tessin,  Nordwestschweiz,  Zentralschweiz  un  d  Ostschweiz  zu-  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonfere  nz an. Sie kann wei-  teren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angeh  ören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand VK legt die Regionen fest.  Art.  13  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:  a)  die  Wahl  von  zwei  Vertretern  beziehungsweise  Vertrete  rinnen  als  Mitglieder  der  Schweizerischen  Konferenz  der  Verbindun  gsstellen  IVSE;  b)  die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwis  chen den Kan-  tonen im Rahmen der Region;  c)  den  Austausch  von  Informationen  im  Sinne  von  Artike  l  1  Absatz  2  und  die  Weiterleitung  derselben  an  die  Schweizerische    Konferenz  der Verbindungsstellen IVSE;  d)  Anträge  an  die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindun  gsstellen  IVSE,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  oder  Strei  chung  ei-  ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.  II.IV Schweizerische Konferenz der Verbindungsstelle  IVSE  Art.  14  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  besteht aus je  zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonfer  enzen. Der Konfe-  renzsekretär  oder  die  Konferenzsekretärin  der  SODK  nimmt    an  den  Ver-  handlungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  15  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Schweizerische  Konferenz  der  Verbindungsstellen  IVSE  ist  zuständig  für:  a)  die  Ausarbeitung  von  Bericht  und  Antrag  zu  den  Ges  chäften  des  Vorstandes  VKgemäss  Artikel  9  Buchstaben  e  –  h.  Anträge    gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Buchstabe f dürfen nur auf Antrag einer R egionalkonfe-
                            renz erfolgen.  b)  den Austausch von Informationen im Sinne von Artike  l 1 Absatz 2.  c)  die Instruktion der Verbindungsstellen.  II.V Rechnungsprüfungskommission  Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Rechnungsprüfungskommission  der  SODK  revidiert  di  e  Jahresrech-  nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.  II.VI Geschäftsführung  Art.  17  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Zentralsekretariat  der  SODK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    führt  die  Geschäfte  der  IVSE,  soweit  nicht die Kantone dafür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen  Konferenz der Ver-  bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgru  ppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  18  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kosten,  welche  durch  die  Anwendung  dieser  Verein  barung  entste-  hen, werden von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbaru  ngskantonen hier-  für Rechnung und sorgt für das Inkasso.  III Leistungsabgeltung und  Kostenübernahmegarantie  III.I Grundsatz  Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standort  kantons mittels der  Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Guns  ten der Person  für die zu garantierende Periode zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdir  ektorinnen und Sozial-  direktoren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das  Generalsekretariat SODK  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      Aufgehoben am 14. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Woh  nkantons schulden  der  Einrichtung  des  Standortkantons  die  Leistungsabge  ltung  für  die  Leis-  tungsdauer.  III.II Leistungsabgeltung  Art.  20  Definition Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Leistungsabgeltung  berechnet  sich  aus  dem  anrec  henbaren  Netto-  aufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des  Bundes. Der verblei-  bende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungsein  heit umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  anrechenbare  Nettoaufwand  ergibt  sich  aus  dem  anrechenbaren  Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.  Art.  21  Definition anrechenbarer Aufwand und Ertra  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als  anrechenbarer  Aufwand  gelten  die  für  die  Leistu  ng  erforderlichen  Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreib  ungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  anrechenbarer  Ertrag  gelten  Einnahmen  aus  dem  Leistungsbereich  inkl.  Kapitalerträge  sowie  freiwillige  Zuwendungen,  soweit  diese  für  den  Betrieb bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikel  n 20 und 21.  Art.  22  Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im   Rahmen der IVSE ent-  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und   Logis für eine Per-  son in einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge   können der Sozialhil-  fe belastet werden.  Art.  23  Methode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D  (Defizitdeckung)  als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einri  chtung keine Ab-  machung bezüglich der Methode P, so kommt die Method  e D zur Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von de  r Methode D zur  Methode  P  an.  Der  Vorstand  VK  fördert  diesen  Prozess  im    Rahmen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Absatz 2.
                            Art.  24  Verrechnungseinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Für  Leistungen  von  Werkstätten  gemäss  Artikel  2  Absat  z  1  Bereich  B  Buchstabe  a  gelten  die  vereinbarten  Arbeitsstunden  a  ls  Verrechnungsein-  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Für  Leistungen  von  Tagesstätten  gemäss  Artikel  2  Abs  atz  1  Bereich  B  gilt  der  Aufenthaltstag  als  Verrechnungseinheit.  Der    Vorstand  VK  erlässt  eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1qauter   Für  Leistungen,  die  von  Sonderschulen  ausserhalb  der  E  inrichtung  erbracht  werden  sowie  für  Leistungen  von  Sonderschulei  nrichtungen  ge-  mäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c   gilt die Unterrichts-,  Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinhe  it.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  Methode  P  kann  von  den  Verrechnungseinheiten    gemäss  Absät-  zen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.  Art.  25  Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Einrichtung  des  Standortkantons  kann  den  zahlun  gspflichtigen  Stel-  len und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Re  chnungen sind innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweis  ungen  der Zahlungs-  pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich.   10 Tage nach Eintreffen  der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.  III.III Kostenübernahmegarantie  Art.  26  Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Verbindungsstelle  des  Standortkantons  holt  vor  de  r  Unterbringung  oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungs  stelle des Wohnkan-  tons die Kostenübernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann  das  Gesuch  um  die  Kostenübernahmegarantie  wegen    zeitlicher  Dringlichkeit  nicht  vor  Beginn  der  Unterbringung  ode  r  des  Eintritts  der  Person  in  die  Einrichtung  gestellt  werden,  so  ist  e  s  so  rasch  als  möglich  nachzuholen.  Art.  27  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit  Auflagen versehen  sein.  Bei  einem  Wechsel  des  Wohnkantons  holt  der  Sta  ndortkanton  eine  neue Kostenübernahmegarantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unbefristete  Kostenübernahmegarantien  können  mit  ei  ner  Frist  von  6  Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesuche  um  eine  Kostenübernahmegarantie  zu  Gunsten  v  on  erwachse-  nen Personen erfordern deren Einwilligung.  III.IV Regeln für Erwachsene Personen mit  Behinderungen Gemäss Bereich B  Art.  28  Kostenbeteiligung; Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  erwachsene,  invalide  Personen  gemäss  Artikel  2  A  bsatz  1  Bereich  B  Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung  von Kapitel III (Leis-  tungsabgeltung  und  Kostenübernahmegarantie)  die  nach  folgenden  Re-  geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen ge  mäss Artikel 2 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bereich  B  Buchstaben  b  und  c  trägt  die  Kosten  der  Leistungsabgeltung  teilweise  oder  vollständig  aus  ihrem  Einkommen  und  a  us  Anteilen  des  Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach d  en im Wohnkanton  geltenden Regeln.  Art.  29  Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei d  er Person oder de-  ren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenüberna  hmegarantie des  Wohnkantons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leis  tungsabgeltung  ein  ungedeckter  Betrag,  so  gilt  der  Wohnkanton  dies  en  der  Einrichtung  ab.  III.V Regeln für den Bereich C  Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK ein  e spezielle Richt-  linie erlassen.  IV Einrichtungen  IV.I Liste der Einrichtungen  Art.  31  Bezeichnen der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in s  einer Zuständigkeit,  welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt   sie im Sinne des Arti-  kels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezei  chnet die von der  Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltun  g gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat  der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fallen  nicht  alle  Abteilungen  einer  Einrichtung  unt  er  die  IVSE,  so  be-  zeichnet  der  Standortkanton  ausdrücklich  jene  Abteilu  ngen,  auf  welche  die IVSE Anwendung finden soll.  Art.  32  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der  Einrichtungen bezie-  hungs- weise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE  unterstellt sind. Es  führt  die  Liste  nach  Bereichen  gemäss  Artikel  2  Absa  tz  1 sowie  nach  Me-  thoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der  IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgeh  end dem Zentral-  sekretariat SODK, welches diese Liste laufend nachführ  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  IV.II Qualität und Wirtschaftlichkeit  Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Standortkantone  gewährleisten  in  den  dieser  Vere  inbarung  unter-  stellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagog  isch und wirtschaftlich  einwandfreien Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Vorstand  VK  erlässt  Rahmenrichtlinien  zu  den  Quali  tätsanforderun-  gen.  IV.III Kostenrechnung  Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Standortkantone  sorgen  dafür,  dass  die  ihnen  un  terstellten  Einrich-  tungen eine Kostenrechnung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  V Rechtsschutz und Streitbeilegung  Art.  35  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantone  und  Organe  bemühen  sich,  Streitigkeiten  aus  der  IVSE  durch  Verhandlungen  oder  Vermittlung  beizulegen.  Sie  befolgen    hierbei  die  Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff   der Rahmenvereinba-  rung  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Laste  nausgleich  (Rah-  menvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.  Art.  35  bis     Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretaria  tes SODK.  Art.  35  ter     Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es gilt das Recht des Sitzkantons.  VI Schluss- und Übergangsbestimmungen  VI.I Beitritt zur IVSE  Art.  36  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Vorstand  SODK  gibt  die  vorliegende  Vereinbarung  zum    Beitritt  frei  und führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitreten  können  die  Kantone  der  Schweiz  sowie  das  Für  stentum  Liech-  tenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art.  37  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn  eines jeden Quartals  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  schriftliche  Beitrittserklärung  muss  dem  Zentr  alsekretariat  der  SODK  zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem B  eitrittstermin  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  der  Beitrittserklärung  wird  angegeben,  für  welc  he  Bereiche  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
                            4   Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleich  zeitig die Mitgliedschaft  bei  der  IHV,  soweit  diese  in  den  Bereichen  A  und  B  b  esteht,  gekündigt  wird.  VI.II Kündigung der ISVE  Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der   SODK zu Handen  des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungssc  hreiben folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Kündigungsschreiben  gibt  den  respektive  die  betr  offenen  Bereiche  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vor  der  Kündigung  erteilte  Kostenübernahmegarantien  b  ehalten  ihre  Gültigkeit.  VI.III Inkrafttreten der IVSE  Art.  39  Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sobald  in  drei  Regionen  mindestens  je  zwei  Kantone  mi  ndestens  zwei  Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Org  ane. Der Vorstand VK  legt  anschliessend  den  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttre  ten  fest  und  orientiert  die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach E  rreichen des Quo-  rums zu erfolgen.  Art.  39  bis     Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Teilrevision  vom  23.  November  2018  ist  ab  ihrem  I  nkrafttreten  auf  alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachd  em ihr mindestens 18  Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fes  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  VI.IV Aufhebung der IVSE  Art.  40  IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sobald  das  Quorum  gemäss  Artikel  39  Absatz  1  untersc  hritten  wird,  ist  die IVSE aufzuheben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorum  s an die SODK.  Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest un  d teilt ihn den Kan-  tonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu übe  rweisen.  Art.  41  Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor  der  Aufhebung  der  IVSE  erteilte  Kostenübernahmegar  antien  behal-  ten ihre Gültigkeit.  VI.V Übergangsregelung IHV/IVSE  Art.  42  Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bestehende  Kostengutsprachen  der  IHV  behalten  für  Ver  einbarungskan-  tone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art  ikel 27 Absatz 2 gilt  analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  bestehende  Kostenübernahmegarantien,  bei  denen  sich  die  Leis-  tungsabgeltung  infolge  des  Wegfalls  der  Beiträge  de  r  IV  verändert,  müs-  sen  dem  Wohnkanton  bis  zum  31.3.2008  neue  Gesuche  un  terbreitet  wer-  den.  Dies  gilt  auch  betreffend  Leistungen,  für  welch  e  bis  zum  31.12.2007  noch  keine  Kostenübernahmegarantien  geleistet  wurden  ,  sofern  sich  die  Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.  Art.  43  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artike  l 8 der IHV wird für  die  Beitrittskantone  in  die  Liste  der  Einrichtungen  gemäss  Artikel  31  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vereinbarungskantone  reichen  innerhalb  von  sechs    Monaten  nach  dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasst  e und bereinigte Liste  der Einrichtungen dem Zentralsekretariat der SODK ein  .  Die IVSE wurde am 20. September 2002 von der Plenarvers  ammlung SODK  einbarung am 13. Dezember 2002 zu.  Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. SGB 0191/2003 vom  17. März 2004.  Die Vereinbarung wurde am 14. September 2007 und am 2  3. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 von der Vereinbarungskonferenz IVSE angepasst.  Ursprüngliches Inkrafttreten für den Kanton Solothur  n am 1. Januar 2006,  Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2018 für   den Kanton Solo-  thurn am 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE  A  Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das  Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind:  Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005   davon  Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erre  icht ist und  die IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann.   Er genehmigt  das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentr  alsekretariates  SODK.  Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der  IVSE gemäss Artikel 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werde  n  können.  Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand de  r Vereinbarung-  skonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten de  r IVSE festlegen  und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orien  tieren.  Bern, 28. Januar 2005  Die Präsidentin SODK  Dr. Ruth Lüthi, Staatsrätin  Der Zentralsekretär SODK  Ernst Zürcher  B  Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den  Vorstand der VK:  Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 d  as Inkraft-  treten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt.  Damit tritt die IVSE in Kraft per 1. Januar 2006  Bern, 22. September 2005  Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE  Kathrin Hilber, Regierungsrätin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  C  Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpas-  sungen:  Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 i  n Lausanne den  Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per  1. Januar 2008  zugestimmt.  Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per 1. Januar 2008  Bern, 14. September 2007  Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE  Kathrin Hilber, Regierungsrätin  Die Generalsekretärin SODK  Margrith Hanselmann  D  Inkrafttreten der am 23. November 2018 beschlossenen Änder-  ungen:  Die Änderungen der IVSE vom 23. November 2018 treten am   1. Juni 2020  in Kraft.  Bern, 5. März 2020  Der Präsident des Vorstandes der Vereinbarungskoferen  z IVSE  Martin Klöti  Regierungsrat  Die Generalsekretärin SODK  Gaby Szöllösy
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 2: Abkürzungen  EDK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs-  direktoren  GDK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesund-  heitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sani-  tätsdirektoren genannt)  IFEG  Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institution  en  zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen  IHV  Interkantonale Heimvereinbarung  IRV  Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interka  n-  tonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  IVSE  Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen  KKJPD  Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und  Polizeidirektoren  NFA  Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Afgaben-  teilung  SKV IVSE  Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  SODK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozial-  direktoren  1  )  VK  Vereinbarungskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozia  ldirektoren gemäss Statu-  ten vom 19. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 3: Liste der  Vereinbarungskantone mit den  Bereichen für die der Betritt gilt (in der  Reihenfolge der Beschlüsse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Kanton:  Beschluss vom:  Beitritt per:  Bereiche:  BS  20.05.2003  01.01.2006  A, B, D  AG  04.11.2003  01.01.2006  A, D  BE  10.12.2003  01.01.2006  A, B, C, D  UR  16.12.2003  01.01.2006  A, B  GL  14.01.2004  01.01.2006  A, B, D  FR  10.02.2004  01.01.2006  A, B, C, D  BL  23.03.2004  01.01.2006  A, B, D  SO  24.08.2004  01.01.2006  A, B, C, D  LU  07.09.2004  01.01.2006  A, B, C, D  OW  19.10.2004  01.01.2006  A, B, D  SZ  07.12.2004  01.01.2006  A, B, D  NE  22.12.2004  01.01.2006  A, B, C, D  VD  19.01.2005  01.01.2006  A, B, C, D  TI  05.04.2005  01.01.2006  A, B, C, D  UR  31.05.2005  01.01.2006  D  VS  22.06.2005  01.01.2006  A, B, C, D  SG  16.08.2005  01.01.2006  A, B  NW  18.10.2005  01.01.2006  A, B, D  JU  26.10.2005  01.01.2006  A, B, C, D  FL  02.12.2005  01.01.2006  B  SZ  20.09.2006  01.01.2007  C  AI  26.09.2006  01.01.2007  A, B  ZG  24.10.2006  01.01.2007  A, B, C, D  AG  08.11.2006  01.01.2007  B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stand 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SG  13.02.2007  01.01.2008  D  TG  20.08.2007  01.01.2008  A, B, D  SH  17.09.2007  01.01.2008  B, C  AR  29.10.2007  01.01.2008  A, B, C, D  ZH  14.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D  GE  20.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D  GR  22.10.2008  01.04.2009  A, B, C, D  SH  27.10.2008  01.01.2009  A, D  BS  10.03.2009  01.07.2009  C  FL  10.11.2009  01.01.2010  A, D  SG  08.10.2013  01.01.2015  C  NW  26.11.2014  01.01.2015  C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 4: Ratifizierung der  Anpassungen der IVSE an die NFA mit  Inkrafttreten per 1. Januar 2008  Kanton:  Beschluss vom:  BL  06.11.2007  AG  07.11.2007  ZH  14.11.2007  AR  11.12.2007  AI  01.01.2008  SO  01.01.2008  FL  01.01.2008  TI  01.01.2008  SH  08.01.2008  OW  15.01.2008  UR  22.01.2008  GL  23.01.2008  NE  06.02.2008  VD  20.02.2008  NW  26.02.2008  TG  15.04.2008  LU  06.05.2008  VS  07.05.2008  SZ  01.07.2008  GR  22.10.2008  ZG  16.12.2008  BS  10.03.2009  BE  25.03.2009  SG  26.01.2010  GE  15.05.2010  FR  10.12.2010  JU  23.03.2011