Bevölkerungsschutzgesetz
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1) und
2) . Gegenstand Bevölkerungs- schutzrelevan- tes Ereignis
1/2017 Partnerorgani- sationen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens, die Apothe- ken, die zugelassenen Heime und Pflegedienste sowie die Care- Organisation; d) technische Betriebe: die Betreiber von Einrichtungen der Ener- gie- und Wasserversorgung, der Entsorgung, der Telematik und von Verkehrsverbindungen; e) Zivilschutz: die kantonale Zivilschutzorganisation. B. Vorbeuge für bevölkerungsschutz- relevante Ereignisse
Art. 4
1 Der Kanton ist für die Vorbeugemassnahmen zur Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen verantwortlich, soweit diese das Gebiet mehrerer Gemeinden betreffen, sie ausserhalb der kommunalen Aufgabenbereiche liegen oder mit den örtlichen Mitteln und der nachbarlichen Hilfe allein nicht getroffen werden können.
2 Er schafft die notwendigen Organisationen und Strukturen, um für die Koordination mit den Partnerorganisationen, den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem angrenzenden Ausland so- wie für die erforderlichen Mittel, die baulichen Anlagen und die Ein- satzplanungen zu sorgen.
3 Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen, ist der Regierungsrat zuständig. Er erlässt die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen und kann die erforderlichen Verträge abschliessen.
Art. 5
1 Die Gemeinden sind innerhalb ihrer Aufgaben (Art. 2 Gemeindege- setz)
3) für die Vorbeugemassnahmen zur Bewältigung von bevölke- rungsschutzrelevanten Ereignissen verantwortlich, soweit die Mass- nahmen auf ihrem Gemeindegebiet oder für die nachbarliche Hilfe getroffen werden müssen.
2 Die Gemeinden schaffen die hierfür notwendigen Strukturen, Orga- nisationen und Bestimmungen. Mehrere Gemeinden können sich für einzelne oder mehrere Aufgaben zusammenschliessen. Der Regie- rungsrat kann eine Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden anord- nen. Zuständigkeiten des Kantons Zuständigkeiten der Gemeinden
3 Kantonale Füh- rungsorganisa- tion Führungsor- gane der Gemeinden Aus- und Weiterbildung Führungsinfra- strukturen, In- formations- und Kommunikati- onstechnolo- gien
1/2017 Erreichbarkeit und Einsatzbe- reitschaft
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 11
1 Die Behandlung und Pflege aller Patienten im Falle eines bevölke- rungsschutzrelevanten Ereignisses ist durch einen koordinierten Sa- nitätsdienst sicherzustellen.
2 Die Partnerorganisation Gesundheitswesen ist hierzu verpflichtet, in geeigneter Weise Organisationsformen für den Einsatz von Sani- tätspersonal, sanitätsdienstlichen Einrichtungen und Rettungsperso- nal zu bilden sowie Vorräte an Medikamenten und Sanitätsmaterial zu halten.
3 Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Organisationsfor- men, die Erfassung und Ausbildung des benötigten Personals und die Vorratshaltung erlassen.
Art. 12 Um die vom Bund übertragenen Aufgaben der wirtschaftlichen Lan-
desversorgung zu erfüllen, a) schafft der Kanton eine Zentralstelle für wirtschaftliche Landes- versorgung; b) haben die Gemeinden eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und bezeichnen einen verantwortlichen Leiter und Stellvertreter. C. Bewältigung von bevölkerungsschutz- relevanten Ereignissen
Art. 13
1 Bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen setzen die Gemein- den ihre Organisationen ein, soweit die örtlichen Mittel einschliess- lich der nachbarlichen Hilfe oder der Beizug privater Organisationen ausreichen und nicht das Gebiet mehrerer Gemeinden betroffen ist.
2 Nicht betroffene Gemeinden stellen ihre Organisationen für die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung.
3 Bei unterbrochenen Verbindungen zwischen Kanton und Gemein- den übernehmen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die kantonalen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Art. 14
1 Reichen bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen die örtli- chen Mittel einschliesslich der Nachbarschaftshilfe nicht aus oder ist das Gebiet mehrerer Gemeinden betroffen, kann der Kanton die Koordinierter Sanitätsdienst Wirtschaftliche Landesversor- gung Einsatzgrund- sätze der Gemeinden Einsatzgrund- sätze des Kantons
5 Kompetenzen Notstandsfall
1/2017 Requisition
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 18 Der Regierungsrat oder die Gemeinderäte können für die Unterstüt-
zung der Behörden und betroffener Pr ivater alle erforderlichen Ein- wohnerinnen bzw. Einwohner aufbieten, insbesondere Personen mit besonderer Ausbildung und besonderen Fähigkeiten, soweit nicht Militär- oder Schutzdienstpflicht entgegenstehen.
Art. 19 Der Regierungsrat kann im Falle eines bevölkerungsschutzrelevan-
ten Ereignisses über die öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken und Heime verfügen und die freie Arzt- und Spitalwahl aufheben. D. Kostentragung
Art. 20
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die bei ihnen anfallenden Kosten, insbesondere für Investition, Betrieb und Unterhalt der Inf- rastrukturen, der Informations- und Kommunikationstechnologien, der Organisationen und im Zusammenhang mit der Aus- und Wei- terbildung.
2 Übernimmt der Kanton Aufgaben, die nach Bundesrecht den Ge- meinden obliegen, ist der Regierungsrat befugt, die Kostenaufteilung zu regeln.
3 Die Kosten der nachbarlichen Hilfe sind von der ersuchenden Ge- meinde zu tragen. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen den Ge- meinden.
4 Die Kosten der durch den Kanton angeforderten Mittel Dritter wer- den vom Kanton und den vom Ereignis betroffenen Gemeinden im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel bezahlt. Im Streitfall ent- scheidet der Regierungsrat über die Kostenbeteiligung von Kanton und Gemeinden.
Art. 21
1 Der Kanton kann an die Aufwendungen, die durch dieses Gesetz den Gemeinden, Betrieben und Privaten entstehen, Beiträge entrich- ten. Der Regierungsrat entscheidet über die Höhe allfälliger Bei- träge.
2 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften Beiträge an Massnah- men von Betrieben und Privaten beschliessen. Aufgebot von Einzelpersonen Gesundheits- wesen Grundsätze Beiträge
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4) . Ersatzpflicht Dritter Entschädigung und Versiche- rung
1/2017 Verfahrens- recht
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 25 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verpflichtungen zuwiderhandelt,
die gestützt auf dieses Gesetz oder die Vollzugserlasse verfügt wur- den, wird mit Busse bis 10'000 Franken bestraft. F. Schlussbestimmungen
Art. 26 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Polizeigesetz vom 21. Februar 2000
5) :
Art. 7 Im Katastrophenfall und bei anderen ausserordentlichen Ereig-
nissen kommen überdies die Bestimmungen des kantonalen Be- völkerungsschutzgesetzes zur Anwendung. b) Gesundheitsgesetz vom 21. Mai 2002 6) :
Art. 27 Für die Vorbereitung und Sicherstellung der Gesundheitsversor-
gung bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen gelten die spezialgesetzlichen Regelungen des Bundes und des Kantons, insbesondere des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes. c) Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz vom 22. Januar 2007
7) :
Art. 8 Abs. 1
1 Das Interkantonale Labor vollzieht die Störfallverordnung, so- weit bestimmte Aufgaben nicht anderen Fachstellen und Behör- den gemäss des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes über- tragen werden.
Art. 27 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) Gesetz über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausser- ordentlichen Ereignissen (Katastrophen- und Nothilfegesetz) vom 26. Juni 1995 b) Dekret über die Ausrichtung von Beiträgen nach dem Gesetz über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentli- chen Ereignissen (Beitragsdekret Katastrophen- und Nothilfe) vom 26. Juni 1995 Strafbestim- mung Änderung bis- herigen Rechts Aufhebung bis- herigen Rechts
9 Inkrafttreten
1/2017
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