Verordnung über die Sömmerungsbedingungen (914.10.41)
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Verordnung über die Sömmerungsbedingungen

Verordnung vom 3. März 2015 über die Sömmerungsbedingungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG) und die dazugehörige Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); gestützt auf die Tierarzneimittelverordnung des Bundes vom 18. August
2004 (TAMV); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP); gestützt auf die Ausführungsverordnung vom 3. November 2003 zum Gesetz über die Nutztierversicherung (NTVV); gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG) und das dazugehörige Reglement vom 27. März 2007 (LandwR); gestützt auf die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung des Bundes vom
7. Dezember 1998 (LBV); gestützt auf die Weisungen des Bundesamtes für Veterinärwesen vom
12. September 2011 über die Kennzeichnung von Klauentieren; gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrs-Datenbank (TVD-Verordnung); gestützt auf das europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport; gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) und die dazugehörige Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf die Entscheidung 2001/672/EG vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten; gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember
2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen;
gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV); gestützt auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom 4. Februar 2015 zur Harmonisierung der kantonalen Sömmerungsvorschriften; gestützt auf die Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (TiersV); gestützt auf die Stellungnahme des Am tes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW); auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Massnahmen

1 Alle Tiere, die zur Sömmerung au f Weiden oder Alpen des Kantons Freiburg getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.
2 Tiere, die mit Fahrzeugen ins Sömm erungsgebiet gebracht werden, dürfen nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen.
3 Die auf der Alp verantwortlichen Tier halter sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömmerungstiere gewissenhaft zu beobachten und beim geringsten Krankheitsverdacht den zuständigen Tierarzt beizuziehen.
4 Während der Sömmerung verendete Tiere sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) zu beseitigen, d.h. einer regionalen Sammelstelle zuzuführen oder im Einverständnis mit dem Kantonstierarzt zu vergraben. Über besondere Fälle entscheidet der Kantonstierarzt.
5 Die Tierschutzvorschriften, namentlich diejenigen über den Transport, die Haltung und die spezifische Ausbildung der Tierhalter, gelten auch während der Sömmerung.

Art. 2 Aufzeichnungspflicht für Tierarzneimittel

1 Werden Tierarzneimittel, fü r die nach der TAMV eine Aufzeichnungspflicht gilt, Nutztieren auf der Alp verabreicht, so müssen in einem Behandlungsjournal die folgenden Angaben aufgezeichnet werden: a) das Datum der ersten und der letzten Anwendung; b) die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe, beispielsweise die Ohrmarke; c) die therapeutische Indikation; d) der Handelsname des Tierarzneimittels; e) die Menge; f) die Absetzfristen; g) die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel; h) der Name der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder verabreicht hat.
2 Werden Medikamente auf Vorrat bezogen, so muss mit dem Tierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung für de n Sömmerungsbetrieb abgeschlossen werden. Wird eine solche Vereinbarung abgeschlossen, so muss der Tierarzt im Sömmerungsbetrieb während der Sömmerungsperiode mindestens einen Betriebsbesuch durchführen (Art. 10 und Anhang 1 TAMV). Bei Medikamenten, die auf Vorrat bezogen oder zurückgegeben werden, müssen folgende Angaben in einer Inventarliste festgehalten werden: a) das Datum des Bezugs; b) der Handelsname; c) die Menge in Konfektionseinheiten; d) die Bezugsquelle resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.

Art. 3 Gemeinsame Sömmerung

1 Auf Alpen und Weiden des Kantons ist die gemeinsame Sömmerung untersagt für: a) Tiere aus Beständen, über die seuchenpolizeiliche Sperrmassnahmen verfügt wurden; b) kranke und lahme Tiere, namentlic h an Klauenfäule leidende Schafe sowie Tiere mit mangelhaft gepflegten Klauen; c) verlauste oder räudige Tiere;
d) Ziegen aus Beständen, die einer Sperre unterliegen.
2 Tiere, die verworfen haben und deren sanitarische Kontrollen zur Zeit der Alpfahrt noch nicht abgeschlossen sind, dürfen nicht aufgeführt werden.
3 Schweine müssen getrennt von Tieren der Rindergattung gehalten werden.

Art. 4 Sömmerung in anderen Kantonen

Viehhalter, die Tiere auf ausserkantonalen Alpen und Weiden sömmern wollen, müssen sich selber nach den dort geltenden Bestimmungen erkundigen.

Art. 5 Weiden, Ställe und Futtervorrat

1 Die Weiden müssen mit Zäunen versehen werden, die ein Ausbrechen der Tiere verunmöglichen.
2 Die Zäune müssen stets in Stand gehalten werden.
3 Die Ställe müssen vor der Ankunft der Tiere gesäubert und desinfiziert werden.
4 Auf jeder Weide oder in der Nähe muss ein Futtervorrat für mindestens drei Tage vorhanden sein.

Art. 6 Für die Alpkreise zuständige örtliche

Landwirtschaftsverantwortliche
1 Die örtlichen Landwirtschaftsverant wortlichen müssen die Aufgaben erfüllen, die ihnen von der Spezialgesetzgebung des Kantons und des Bundes übertragen werden; namentlich müssen sie stichprobenweise: a) die allgemeine Sömmerungserhebung kontrollieren; b) kontrollieren, ob das Viehre gister vom Verantwortlichen des Sömmerungsbetriebs korrekt geführt wird; c) die Kennzeichnung der Klauentiere kontrollieren; d) sich versichern, dass die Weiden in Stand gehalten werden, die Zäune der Weiden in gutem Zustand sind (Art. 5 Abs. 1 und 2) und die Ställe gereinigt und desinfiziert worden sind (Art. 5 Abs. 3); sie müssen auch kontrollieren, ob die Tiere in guter Verfassung sind und keine verdächtigen Anzeichen von Krankheiten aufweisen.
2 Das Amt für Landwirtschaft entschädigt die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen für die in Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben gemäss der Gesetzgebung in diesem Bereich.
2. KAPITEL Tierverkehrskontrolle

Art. 7 Allgemeines

Für die Sömmerung gelten alle Gesetze, Verordnungen und Weisungen wie für den übrigen Tierverkehr.

Art. 8 Aufgaben des für den Sömmerungsbetrieb verantwortlichen

Tierhalters
1 Jeder Sömmerungsbetrieb muss ei nen verantwortlichen Tierhalter bezeichnen. Der verantwortliche Tierhalte r ist zuständig für folgende Punkte: a) Er muss am Tag der Auffuhr von den Tierhaltern die vorgeschriebenen Begleitdokumente, Tierlisten und Zeugnisse einziehen. b) Er muss ein Tierverzeichnis gemäss Artikel 8 der TSV erstellen. Das Tierverzeichnis enthält die Zu- und Belegungs- und Sprungdaten. c) Er muss allfällige Mutationen wä hrend der Sömmerungsperiode im Tierverzeichnis nachführen. d) Am Ende der Sömmerung gibt er die bei der Auffuhr mitgebrachten Begleitdokumente wieder zurück, sofern: – keine Handänderung stattgefunden hat und die Tiere wieder in den Ursprungsbetrieb zurückkehren; – die Ziffern 4 und 5 des Begleitdokumentes unverändert zutreffen. Er bestätigt dies auf dem wiederverwendeten Begleitdokument mit der TVD-Nummer des Sömmerungsbetriebes, seiner Unterschrift, dem Datum und der Notiz: «Ziffern 4 und 5 treffen unverändert zu.» Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss er ein neues Begleitdokument ausfüllen. e) Er führt Mutationen auf den Tierlisten nach, unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt sie mit den Begleitdokumenten zurück.
2 Die Anzahl Tiere darf die für die jeweilige Alp zugelassene Anzahl Normalstösse (NST) nicht überschreiten.

Art. 9 Begleitdokument – Tierliste

1 Klauentiere dürfen nur mit einem Begleitdokument versehen in einen anderen Betrieb tran sportiert werden.
2 Werden mehrere Tiere transportiert , können diese auf einer Tierliste aufgeführt werden.
3 Eine Tierliste kann nur zusammen mit einem Begleitdokument verwendet werden.

Art. 10 Melden von Tierbewegungen an die TVD

a) Tiere der Rindergattung: Sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren der Rindergattung zu und von den Sömmerungsbetrieben, Hirtenbetrieben, Gemeinschaftsweidebetrieben und zur Sömmerung im Ausland müssen an die Tierverkehrsdatenbank (TVD) über das Portal www.agate.ch gemeldet werden. Die Informationen der TVD zu den verschiedenen Meldearten und -möglichkeiten sind zu beachten. b) Tiere der Schweinegattung: Die Zugänge von Schweinen auf Sömmerungsbetrieben müssen der TVD über das Portal www.agate.ch oder mit Meldekarten gemeldet werden. In jeder Meldung müssen die Anzahl Schweine, der Herkunftsbetrieb und das Datum des Zugangs angegeben werden. c) Tiere der Pferdegattung: Der Tierhalterwechsel, der bei der Alpung von Pferden und Eseln stattfindet, muss vom Eigentümer der Tiere über das Portal www.agate.ch gemeldet werden. Neben der Nummer des Herkunftsbetriebs und der neuen Tierhaltung und dem Datum müssen auch die Identifikationsnummern der Tiere (UELN) gemeldet werden.
3. KAPITEL Schutzmassnahmen

Art. 11 Verwerfen vor der Sömmerung

Tiere, die verworfen haben und deren sanitarische Kontrollen zur Zeit der Alpfahrt noch nicht abgeschlossen sind, dürfen nicht aufgeführt werden.

Art. 12 Rauschbrandimpfung bei Rindern

1 Die Schutzimpfung gegen den Rauschbrand ist für die Tiere der Rindergattung, die auf Weiden im Kanton gesömmert werden, fakultativ, für folgende Weiden mit erhöhtem Risiko jedoch sehr empfohlen: a) Greyerzbezirk – Val-de-Charmey: Le Sapallex, La Chia, Lanthermannli, Stöck, Chüersch, Hammerboden-du-Milie u, Gross-Hammerboden, Klein-
Hammerboden, Bösingerhubel, Gros Kapberg, Kapbergli, La Chaux-du-Vent, Poyet-Riond, La Chapalleyre, Felesinaz-Derrey (Petit-Mont), Tissiniva, Banderettes-Dessous; – Estavannens: Les Rosys, Scie rnes-aux-Bœufs, Lite-Marie, Les Murs-Blancs, Le Bourgoz, Le Leyti, La Foreyre, Le Vajux, Vacheresse; – Gruyères: Les Groins; – Haut-Intyamon: Fenil-Derrey, Tsuatsau-Dessous; – La Roche: Brunisholzena; – Villarvolard: La Guille; b) Sensebezirk – Plaffeien: Birchera, Bödeli im Muscherenschlund, Oberer Krautboden, Mittlerer Krautboden, Unterer Krautboden, Blösch, Schönwannels; – Plasselb: Bruch, Laupersbergli, Obere Klewena; c) Vivisbachbezirk – Châtel-Saint-Denis: Sciernes-à-Besson.
2 Der Tierarzt bestätigt die Impfung mit einem Zeugnis, das dem Begleitdokument beigelegt wird, und stellt dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) eine Liste der geimpften Tiere zu. Die Tierarztkosten gehen zu Lasten des Tierhalters. Die Kosten für den Impfstoff von 2 Franken pro geimpftes Tier werden von der Nutztierversicherungsanstalt (Sanima) übernommen.
3 Stirbt ein Tier an Rauschbrand, so muss der Verantwortliche des Sömmerungsbetriebs den Eigentümer des Tieres, den für den Alpkreis zuständigen örtlichen Landwirts chaftsverantwortlichen und den Amtstierarzt informieren. Diese treffen die von der Tierseuchengesetzgebung vorgeschriebe nen Vorkehrungen. Die Tierarzt- und Laborkosten werden von der Sanima übernommen, falls die Entnahmen vom LSVW angeordnet wurden.
4 Ungeimpfte Tiere, die wegen Ra uschbrand verenden, werden von der Sanima nur dann entschädigt, wenn der Schadenfall ausserhalb der Risikogebiete stattgefunden hat und der Fall durch eine Laboranalyse bestätigt wurde.

Art. 13 Dasselkrankheit bei Rindern

1 Es ist untersagt, von der Dasselkra nkheit befallene Rinder im Kanton zu sömmern.
2 Die Rinder mit sichtbaren Anzeichen von Dasselkrankheit sind unverzüglich von der Sömmerung auszuschliessen und dem Kantonstierarzt zu melden.

Art. 14 Aborte bei Rindern während der Alpung

1 Jeder Abort von Tieren der Rindergatt ung ist als ansteckend zu betrachten.
2 Der während der Sömmerung vera ntwortliche Tierhalter muss jeden Abort von Tieren der Rindergattung dem Kontrolltierarzt melden. Gemäss

Artikel 129 TSV müssen Föten, Nachgeburten und das Blut der Mutter auf

Brucella abortus , Coxiella burnetii , Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (serologisch) und Bovine Virusdiarrhöe (BVD) untersucht werden. Totgeburten müssen ebenfalls auf BVD untersucht werden.
3 Tiere mit Anzeichen von Verwerfen oder Tiere, die bereits verworfen haben, müssen sofort von der Herde abgesondert werden. Sie müssen so lange von der Herde abgesondert bleiben, bis die tierärztlichen Untersuchungen abgeschlossen sind.
4 Das Alppersonal hat alle unter den gegebenen Umständen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung zu treffen, insbesondere die Frucht und die Nachgeburt nach deren Untersuchung vorschriftsgemäss zu entsorgen. Verunreinigte Gerätschaften sind nach jedem Gebrauch, das Tier sowie dessen Standplatz mehrmals gründlich zu reinigen.
5 Der Kontrolltierarzt vollstreckt die notwendigen Massnahmen, insbesondere die Laboruntersuchungen , die Vernichtung des Fötus und der Nachgeburt und die Desinfektion. Die Tierarzt- und Laborkosten werden von der Sanima übernommen.

Art. 15 Bovine Virusdiarrhöe (BVD)

1 In Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Sinne der Artikel
7–9 LBV, in denen Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen gehalten werden oder Kontakt zu Rindern anderer Tierhaltungen möglich ist, dürfen Rinder nur verbracht werden, wenn sie keiner Sperre unterliegen. Es wird den für die Sömmerung verantwortliche n Tierhaltern empfohlen, den BVD- Status auf der Tierverkehrsdatenbank zu kontrollieren.
2 Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen unter Sicherheitsbedingungen gewähren oder verfügen.

Art. 16 Schafe

1 Die Räude gilt nicht mehr als eine zu bekämpfende Tierseuche; eine vorbeugende Behandlung vor der Sömmerung, deren Kosten zu Lasten des Tierhalters gehen, wird jedoch sehr empfohlen.
2 Es dürfen nur Tiere mit gesunden Klauen gesömmert werden. Werden bei der Auffuhr hinkende Tiere, besonders solche mit Anzeichen der Moderhinke (Klauenfäule) festgestellt, so wird die ganze Herde in den Herkunftsbestand zurückgewiesen.
3 Auf Alpen und Sömmerungsweiden dürfen keine Tiere verbracht werden, die klinische Anzeichen der infektiö sen Augenentzündung aufweisen (stark gerötete Augen, eitrige Verklebungen, Augentrübungen). Allen Schafen muss zudem eine tierärztliche Bescheinigung beigegeben werden, die bestätigt, dass die Tiere keine Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen. Diese Bescheinigung darf frühestens fünfzehn Tage vor der Auffuhr ausgestellt werden. Nach Ausstellung der Bescheinigung ist jeder Kontakt mit infizierten Schafen untersagt.
4 Jeder Abort ist dem Kontrolltierarzt zu melden, der die notwendigen Massnahmen trifft, insbesondere die Entnahmen für die Laboruntersuchungen. Die Tierarzt - und Laborkosten werden von der Sanima übernommen.

Art. 17 Ziegen

1 Einzig Ziegen aus Beständen, die nicht einer Sperre unterliegen, dürfen gemeinsam gesömmert werden.
2 Aborte müssen dem Kontrolltierarzt gemeldet werden. Er trifft die notwendigen Massnahmen, insbesondere die Probenentnahmen für Laboruntersuchungen. Die Tierarzt - und Laborkosten werden von der Sanima übernommen.
4. KAPITEL Sömmerung im Ausland

Art. 18 Geltungsbereich

Als Grenzweidegang gilt die Sömmerung von Tieren auf einem Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem EU-Mitgliedstaat und der Schweiz. Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise einen breiteren Gebietsstreifen festlegen.

Art. 19 Massnahmen in der Schweiz vor Antritt der Sömmerung

1 Die zur Sömmerung vorgesehenen Tiere müssen innerhalb von 48 Stunden vor Antritt des Grenzweidegangs am Herkunftsort vom Amtstierarzt untersucht werden. Der Amtstierarzt stellt ein Gesundheitszeugnis aus, das die Tiere an den Bestimmungsort begle itet. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das in TRACES abgebildete Sömmerungszeugnis zu verwenden. Für andere Tiergattungen wurde bisher im Veterinärabkommen kein spezielles Zeugnis festgelegt, so dass das zu verwendende Zeugnis weiterhin mit den Veterinärdiensten des Bestimmungsortes abgesprochen werden muss. Das Gesundheitszeugnis für den Grenzweidegang bzw. den Tagesweidegang muss folgende Angaben enthalten: a) Bestätigung des Amtstierarztes, dass der Betrieb, dessen Tiere gesömmert werden, nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt oder beschränkt ist; b) amtliche Bestätigung, dass der Herkunftsbestand frei von Leukose, Tuberkulose und Brucellose ist; c) Bestätigung, dass die Rinder, die gesömmert werden sollen, in den letzten 30 Tagen auf dem Herkunftsbetrieb gehalten wurden und nicht mit einem Tier in Kontakt kamen, das aus dem Ausland eingeführt wurde; d) Anzahl der Tiere der Rindergattung und deren Kennzeichnung (Ohrmarke); e) Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km). Zu diesem Zweck müssen die Fahrzeuge den geltenden Anforderungen entsprechen und vom LSVW zugelassen worden sein; f) Anschrift des Bestimmungsbetriebes inkl. Registriernummer des ausgeschiedenen Weideplatzes; beim Grenzweidegang nach Deutschland ist dieses Feld nicht auszufüllen.
2 Zwischen dem Tierhalter und dem LSVW muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der sich der Tierhalter mit all den vorgesehenen Massnahmen sowie allen anderen auf lokaler Ebene des Bestimmungslandes eingeführten Maßnahmen einverstanden erklärt und sich verpflichtet, alle anfallenden Kontro llkosten zu überne hmen. Insbesondere muss in dieser Vereinbarung die Informationspflicht des Halters gegenüber den ausländischen Behörden (rechtzeitige Meldung der Ankunft und der geplanten Rückkehr) festgehalten werden.
3 Das LSVW meldet den Veterinärbehörden des Nachbarlandes den Abgang der Tiere spätestens 24 Stunden vor Antritt des geplanten Grenzweideganges in Form einer TRACES-Meldung.
4 Der Tierhalter meldet den Abgang von Tieren der Rindergattung an die TVD.
5 Die Tiere stehen während des gesa mten Weideganges im Ausland unter zolltechnischer Kontrolle. Der Tierbesitzer muss sich beim Zoll über die entsprechenden Vorschriften und Abläufe orientieren.
6 Aufgrund der nachgeführten bilateralen Verträge erhebt der Schweizer Zoll keine «veterinärtechnischen» Gebühren mehr im Auftrag des BLV.
7 Der Tierhalter muss sich schriftlich verpflichten, jeden Kontakt seiner Tiere mit Tieren aus dem Nachbarland sowohl dem LSVW als auch den Veterinärbehörden im Ausland unverzüglich zu melden und die Veterinärbehörden im Ausland über das Ende der Weidezeit zu informieren.

Art. 20 Massnahmen am Bestimmungsort im Ausland

1 Die Tiere dürfen keinen Kontakt mit ausländischen Herden haben.
2 Die Tiere werden am Bestimmungsort von den zuständigen Veterinärbehörden unverzüglich amtstierärztlich kontrolliert. Der Tierhalter muss die ausländischen Behörden rechtzeitig über die Ankunft der Tiere informieren.
3 Die Tiere sind gemäss Entscheidung 2001/672/EG spätestens 7 Tage nach dem Datum des Auftriebs in die nationale Tierverkehrsdatenbank des Sömmerungslandes aufzunehmen.
4 Vor der Rückkehr untersucht der Amtstierarzt des Sömmerungsbetriebs innerhalb von 48 Stunden vor der Abreise die Tiere und stellt für die Rückkehr der Tiere aus dem Grenzweidegang eine Gesundheitsbescheinigung aus. Für Tiere der Rindergattung ist dafür das Sömmerungszeugnis gemäss TRACES zu verwenden. Die Einforderung des entsprechenden Zeugnisses obliegt dem schweizerischen Tierhalter. Er ist dafür verantwortlich, die ausländischen Veterinärdienste rechtzeitig über die geplante Rückkehr zu informieren.
5 Die Gesundheitsbescheinigung für die vom Grenzweidegang zurückkehrenden Rinder muss folgende Angaben enthalten: a) das Datum des Abtransportes; b) die Anzahl der Rinder und ihre Kennzeichnung (Ohrmarke); c) die Anschrift des Bestimmungsbetriebes; d) die Zulassungsnummer des Transportunternehmens (bei Transportstrecken über 50 km);
e) die Bestätigung des Amtstierarztes, dass er die Rinder innerhalb von
48 Stunden vor der Rückkehr in den Heimatbetrieb untersucht hat und dass sie frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit sind; f) die Bestätigung des Amtstierarztes, dass die Sömmerungsweide nicht wegen einer Rinderkrankheit gesperrt werden musste und während der Weidezeit kein Tuberkulose-, Brucel lose- oder Leukosefall aufgetreten ist.
6 Die zuständige Veterinärbehörde des Sömmerungslandes meldet die Rückkehr der Tiere spätestens 24 Stunden vor der Abreise dem LSVW in Form einer TRACES-Meldung. Der Halter der Tiere verpflichtet sich, das LSVW rechtzeitig über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.

Art. 21 Massnahmen in der Schweiz nach der Rückkehr der Tiere

1 Die Tiere und die von der ausländischen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung müssen unmittelbar nach der Rückkehr vom Amtstierarzt kontrolliert werden. Dieser wird vom LSVW benachrichtigt, sobald eine entsprechende TRACES-Meldung vorliegt.
2 Der Tierhalter meldet der TVD den Zugang von Tieren der Rindergattung.
3 In begründeten Fällen kann der Kantonstierarzt IBR- oder andere Untersuchungen anordnen.

Art. 22 Begleitdokument nach Artikel 12 TSV

Als Begleitdokument nach Artikel 12 TSV gilt für den Transport vom Herkunftsbetrieb an die Zollgrenze und von der Zollgrenze zurück zum Herkunftsbetrieb das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis. Der Tierhalter muss daher kein Begleitdokument ausstellen.
5. KAPITEL Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Widerhandlungen

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Beschlusses sind gemäss den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes des Bundes strafbar.
2 Die Fehlbaren sind für Schäden haftbar, die durch ihr rechtswidriges Verhalten entstanden sind.

Art. 24 Massnahmen im Notfall

Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, im Notfall diejenigen Massnahmen zu ergreifen, die er für den Vollzug dieser Verordnung als nötig erachtet.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. März 2014 über die Sömmerungsbedingungen (SGF 914.10.41) wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
2 Sie wird den Oberämtern, den Ti erärzten, dem Verantwortlichen des Sömmerungsgebiets, den für die Alpkreise zuständigen örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen, den Polizeiposten und dem Freiburgischen Alpwirtschaftlichen Verein zugestellt.
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