Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (451.100)
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Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

1 Erholungsräume und Ortsbilder, die Eigentumsrechte nicht stär- Grundsatz Schutz des Rheins Massnahmen
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 3 Beschränkungen des Eigentums begründen einen Anspruch auf

Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich- kommen.

Art. 4 Führen die üblichen Massnahmen im Interesse des Natur- und

Heimatschutzes zu keinem Erfolg, so kann der Regierungsrat im Sinne von Art. 2 des Enteignungsgesetzes vom 21. Dezember
1964 3) die Enteignung des zu schützenden Objektes beschliessen. II. Massnahmen

Art. 5 Zum Schutze der freilebenden Tiere und der wildwachsenden

Pflanzen erlässt der Regierungsrat eine Naturschutzverordnung
4)
.

Art. 5a 17)

Der Natur- und Heimatschutz wird durch folgende Massnahmen grundeigentümerverbindlich sichergestellt: a) Massnahmen des Planungsrechts gemäss Baugesetz; b) Schutzzonen im Sinne von Art. 7, 7a und 7b; c) Verfügungen im Sinne von Art. 8, 8a und 8b; d) öffentlich-rechtliche Verträge.
Art. 6
18)
1 Die Gemeinden erstellen und führen unter Berücksichtigung der Vorgabe von Bund und Kanton Inventare der Schutzzonen und Schutzobjekte gemäss Art. 5a (Denkmalschutzinventar und Natur- schutzinventar). Die Inventar e und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Soweit die Gemeinden den Denkmalschutz im Sinne von Art. 5a nicht direkt grundeigentümerverbind lich sicherstellen, erstellen und führen sie unter Berücksichtigung der Vorgabe von Bund und Kan- ton ein behördenverbindliches Verzeichnis der schützenswerten Zonen und Objekte. Das Verzeichnis und seine Änderungen wer- den vom Gemeinderat beschlossen und in geeigneter Form publi- ziert. Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates und sind den betroffenen Grundeigentümern mitzuteilen.
3 Die Gemeinden setzen das Verzeichnis durch Massnahmen im Sinne von Art. 5a grundeigentümerverbindlich um. Gestützt darauf Entschädigung Enteignung Naturschutz- verordnung Massnahmen: Arten
3 Aufgaben des Kantons Rechtsmittel der privaten Organisationen
1/2019 Schutzzonen
1. Inhalt
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 7a
6)
1 Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch die Gemeinden gelten die Vorschriften des Baugesetzes über den Erlass von Quartierplänen.
7)
2 Für den Erlass von Bestimmungen über die Schutzzonen durch den Regierungsrat sind diese Vorschriften mit Ausnahme der Be- stimmung über das Genehmigungsverfahren sinngemäss anwend- bar.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
8)
.

Art. 7b 18)

1 Massnahmen, die den Zustand einer Schutzzone dauernd verän- dern, bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Dieser holt bei Schutzzonen nationaler oder regi onaler Bedeutung eine Stellung- nahme der kantonalen Fachstelle ein. Bei Schutzzonen lokaler Bedeutung kann die Stellungnahme einer kantonalen, kommuna- len oder privaten Fachstelle eingeholt werden.
2 Bei Massnahmen von untergeordneter Bedeutung kann auf die Stellungnahme einer Fachstelle verzichtet werden. Der Regie- rungsrat bestimmt diese Massnahmen.
3 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnah- men den für die betreffende Schutzzone festgelegten Schutzzielen nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidge- nössischen und kantonalen Rechts verletzen.
4 Gegen den Entscheid des Gemeinderates können die Betroffe- nen nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen Rekurs an den Regierungsrat erhe- ben. Die Bewilligung wird dem Baudepartement zugestellt, welches dagegen innert 30 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erheben kann.
Art. 8
5)
1 Als Schutzobjekte sind Gegenstände zu bezeichnen, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelob- jekt ergibt.
2 Darunter fallen namentlich geologische Naturdenkmäler, stehen- de Gewässer und Wasserläufe, einzelne Bäume und Baumbe- stände, Hecken, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie Bau- denkmäler, einzelne Gebäudeteile, archäologische Fundstätten und dergleichen.
2. Verfahren Wirkung Schutzobjekte
1. Inhalt
5
18) tzobjekt festgelegten Schutzzie-
2. Verfahren
3. Wirkung
1/2019 Anmerkung im Grundbuch
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Finanzierung
Art. 10
5)
1 Entschädigungen, die infolge der Aufnahme von Grundstücken und Schutzobjekten in ein Gemeindeinventar geleistet werden müssen, sind von den Gemeinden zu bezahlen.
2 Der Kanton entrichtet in der Regel an die Leistungen der Ge- meinden Beiträge.
3 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzzonen und Schutzobjekte sowie nach der Finanzkraft der Gemeinden.

Art. 10a 17)

1 Die Gemeinden können ihre Aufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes der kantonalen Fachstelle gegen Entschädigung übertragen.
2 Entschädigungspflichtig sind auch Stellungnahmen, welche die Gemeinden im Rahmen von Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 2 bei Schutzzonen und Schutzobjekten von lokaler Bedeutung bei der kantonalen Fachstelle einholen.
Art. 11
5)
1 Entschädigungen die infolge der Aufnahme von Grundstücken und Schutzobjekten in das kantonale Inventar geleistet werden müssen, sind vom Kanton zu bezahlen.
2 Der Kanton entrichtet gestützt auf Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund Naturschutz- und Denk- malpflegebeiträge. Der Regierungsrat ist zuständig für den Ab- schluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarun- gen im Sinne von Art. 13 und Art. 18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966.
16)

Art. 11a 17)

1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an: a) die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren Ausstattung und Umgebung; b) die Erforschung und Dokumentation schützenswerter Ortsbil- der, Bauten und deren Umgebung sowie beweglicher Kulturgü- ter von besonderem historisc hem oder wissenschaftlichem Wert; Leistungen der Gemeinden; Beiträge des Kantons Übertragung von Aufgaben Leistungen des Kantons Massnahmen des Heimat- schutzes
7 benfalls Beiträge auszurichten. tens 50 Prozent der anre-
1/2019 Massnahmen des Natur- und Landschafts- schutzes
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Si- cherstellung von schutzwürdigen Lebensräumen von nationaler und regionaler Bedeutung; d) Massnahmen zur Förderung national prioritärer Arten; e) die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien von nationaler und regionaler Bedeutung; f) Erfolgskontrollen bei Projek ten von nationaler und regionaler Bedeutung; g) andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Natur- und Land- schaftsschutzmassnahmen von nationalem oder kantonalem Interesse.
Art. 12
1 Der Kanton äufnet einen Natur- und Heimatschutzfonds zur Fi- nanzierung von:
5) a) Beiträgen an die Gemeinden gemäss Art. 10 Abs. 2; b) Entschädigungen, die vom Kanton gemäss Art. 11 geleistet werden müssen; c) Beiträgen gemäss Art. 11a und 11b Abs. 1 und 2; 18) d) Massnahmen und Projekten gemäss Art. 11b Abs 4;
17) e) anderen Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimat- schutzes. 17)
2 Dem Fonds wird jährlich ein Betrag von bis zu 800 000 Fr. zuge- wiesen. Das Fondsvermögen ist marktkonform zu verzinsen.
13)
3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.
5) IV. Vollzug

Art. 13 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.

Art. 14 5)

1 Zur fachlichen Beratung von Fragen des Natur- und Heimat- schutzes bestellt der Regierungsrat eine siebengliedrige Natur- und Heimatschutzkommission.
2 Der Natur- und Heimatschutzkommission sind insbesondere zur Stellungnahme zu unterbreiten: a) Vorhaben im Bereich der im kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte, sofern ihre Auswirkungen die angestrebten Schutzziele erheblich beeinträchtigen;
15) Natu r - und Heimatschutz- fonds Vollzug Natu r - und Heimatschutz- kommission
9 Leistungsvereinbarungen mit
14) und Inkrafttreten
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10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
17) Eingefügt durch G vom 18. September 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2019 (Amtsblatt 2017, S. 1523, Amtsblatt 2018, S. 2128).
18) Fassung gemäss G vom 18. September 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2019 (Amtsblatt 2017, S. 1523, Amtsblatt 2018, S. 2128); Die Gemeinden haben bis 31. Dezember 2020 ein Inventar der Schutzzonen und Schutzobjekte oder ein Verzeichnis der schüt- zenswerten Zonen und Objekte im Sinne von Art. 6 zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen. Ver-nachlässigt eine Gemeinde ihre Inventarisierungspflicht, hat der Regierungsrat das Inventar auf ihre Kosten aufzustellen.
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