Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen (124.13)
CH - SO

Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen

Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen Vom 21. Dezember 2021 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 21 ter Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal - tungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 1 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
2 Sie regelt die Form der Zustellung für Verfügungen und Entscheide, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll.
3 Die Vorgaben des Bundes und die besonderen Vorschriften der kantona - len Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

§ 2 Grundsatz

1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustell - nachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebe - ne Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

§ 3 Ausnahme

1 In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte, kann die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids auf andere Art, insbesondere mit A-Post Plus, erfolgen.
2 Bei Verwendung der Zustellform A-Post Plus ist in einem Begleitschreiben der Hinweis anzubringen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt. RRB Nr. 2021/1932 vom 21. Dezember 2021. Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2022 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 28. Mai 2022.
1) BGS 124.11 . GS 2021, 59
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