Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (834.2)
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Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse

Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret) Vom 22. April 2004 (Stand 1. Januar 2008) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 53 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 25. September 1997
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz und Zweck

1 Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) besteht eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Liestal. Sie hat die Aufgabe, die berufliche Vorsorge der der kantonalen Personalgesetzgebung unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Personals der ange - schlossenen Arbeitgebenden zu gewährleisten.
2 Die BLPK ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des Bundesgeset - zes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Sie erbringt Leistungen gemäss diesem Dekret und der vom Verwaltungsrat er - lassenen Reglemente, in jedem Falle mindestens gemäss den zwingenden Be - stimmungen des Bundesrechts.
3 Die BLPK ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Erfordernisse zu führen. Sie verfügt über eigenen Grundbesitz und bewirtschaftet ihr Vermögen selbst.

§ 2 Angeschlossene Arbeitgebende

1 Der BLPK angeschlossen werden können Einwohner-, Bürger- und Kirchge - meinden, kantonale und gemeinnützige Institutionen und andere Betriebe, an welchen der Kanton Basel-Landschaft oder der BLPK angeschlossene Arbeit - gebende massgeblich beteiligt sind oder mit welchen sie eine Leistungsverein - barung abgeschlossen haben. Über den Anschluss oder einen allfälligen Aus - schluss beschliesst der Verwaltungsrat.
1) GS 32.1008, SGS 150 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
2 Angeschlossene Arbeitgebende verpflichten sich zur Einhaltung der für sie verbindlichen Bestimmungen dieses Dekrets, des Anschlussvertrages und der massgebenden Reglemente, insbesondere auch zur Anmeldung aller gemäss dem BVG, dem Dekret und den Reglementen zu versichernden Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter.
3 Der Kanton kann für erbrachte Garantieleistungen auf die angeschlossenen Arbeitgebenden entsprechend ihrem Anteil am Deckungskapital der aktiven Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner angemessen Rückgriff neh - men.

§ 3 Vorsorgeordnung des Kantons

1 Die Vorsorgeordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der kanto - nalen Personalgesetzgebung unterstellt sind, wird durch dieses Dekret ab - schliessend geregelt.

§ 4 Vorsorgeordnung angeschlossener Arbeitgebender

1 Die BLPK kann angeschlossenen Arbeitgebenden andere, von der Vorsorge - ordnung dieses Dekrets abweichende Vorsorgepläne anbieten.
2 Sofern der Anschlussvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die Vorsorgeord - nung gemäss diesem Dekret auch für die versicherten Personen der ange - schlossenen Arbeitgebenden.

§ 5 Bilanzierung und Rechnungslegung

1 Die BLPK wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt.
2 Die BLPK führt jeweils separate Rechnungen für die folgenden Bestände: *
a. die aktiven versicherten Personen, die der Vorsorgeordnung dieses De - krets unterstellt sind, sofern nicht Buchstabe b gilt;
b. die aktiven versicherten Personen eines angeschlossenen Arbeitgeben - den, für den im Anschlussvertrag eine separate Rechnung vorgesehen ist oder für den gemäss § 4 Absatz 1 ein abweichender Vorsorgeplan oder mehrere abweichende Vorsorgepläne bestehen;
c. die Gesamtheit der Renten.
3 Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat. *

§ 6 Versicherungspflicht

1 Mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses werden die der kantonalen Personal - gesetzgebung unterstehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mit - arbeiterinnen und Mitarbeiter der angeschlossenen Arbeitgebenden zu ver - sicherten Personen, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Min - destlohn gemäss BVG übersteigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
2 Die Versicherungspflicht beginnt für die Risiken Tod und Invalidität spätestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, spätestens am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter.
3 Angeschlossene Arbeitgebende können mit der BLPK für die Gesamtheit ih - rer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen den BVG-Minimallohn unterschrei - tenden Gesamtverdienst vereinbaren.
4 Nicht versichert werden Personen, die:
a. nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Er - werbstätigkeit ausüben;
b. im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens zu
70% invalid sind;
c. über einen Arbeitsvertrag für die Dauer von höchstens drei Monaten ver - fügen, falls dieser nicht verlängert wird.
5 Der Verwaltungsrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht für einzel - ne Personalkategorien beschliessen, sofern diese Kategorien im Sinne von Ar - tikel 7 Absatz 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung ver - sichert werden.
6 Scheidet eine versicherte Person aus der gemäss BVG obligatorischen Ver - sicherung aus, kann sie die Vorsorge im bisherigen Umfang bei der BLPK wei - terführen. Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.
7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, können auf Beschluss des Arbeitgebenden der Risikoversiche - rung unterstellt werden. Dabei werden die Invaliditäts- und Hinterbliebenenleis - tungen gemäss § 23 Absatz 2 dieses Dekrets gekürzt. Ein Einkauf in höhere Leistungen ist nicht möglich.
8 Die Mitglieder des Regierungsrates werden im Rahmen dieses Dekrets ver - sichert. Abweichende Leistungen sind in einem separaten Dekret über das Ru - hegehalt der Mitglieder des Regierungsrates geregelt.

§ 7 Aufnahme in die BLPK

1 Die Aufnahme erfolgt aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebenden.
2 Von Personen, deren überobligatorische Vorsorge den vom Verwaltungsrat festgelegten Höchstbetrag übersteigt, verlangt die BLPK eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und allenfalls eine ärztliche Untersuchung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093

§ 8 Gesundheitliche Vorbehalte

1 Die BLPK kann auf den Teil der Vorsorgeleistung, der den vom Verwaltungs - rat festgelegten Höchstbetrag übersteigt, einen gesundheitlichen Vorbehalt an - bringen. Vorbehalte und Leistungskürzungen erstrecken sich nicht auf die Leis - tungen gemäss BVG bzw. nicht auf den Vorsorgeschutz, der mit den einge - brachten Freizügigkeitsleistungen erworben wird.
2 Ein noch nicht abgelaufener Vorbehalt der früheren Vorsorgeeinrichtung wird bis zu einer Dauer von insgesamt drei Jahren weitergeführt.
3 Nach dreijähriger Zugehörigkeit zur BLPK entfallen sämtliche Leistungsvorbe - halte.
4 Führt die vorbehaltene Gesundheitsstörung während der Gültigkeitsdauer des Vorbehaltes zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. zur Invalidität oder zum Tod (Leis - tungsfall), werden unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Vorbehaltes die Leistungskürzungen gemäss Absatz 1 angewendet. *

§ 9 Beginn und Ende der Versicherungspflicht

1 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses.
2 Sie endet, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen oder wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Die Risiken Tod und Invalidität bleiben bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, längstens jedoch während eines Monats, beitragsfrei versichert.
3 Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Versicherung bestehen. Dabei wird der rentenberechtigte Verdienst um 1/6 der insgesamt entgangenen Beiträge aller Art gekürzt. Werden die Beiträge entrichtet, entfällt die Kürzung.

§ 10 Besondere Pflichten

1 Versicherte Personen und Arbeitgebende sind verpflichtet:
a. über alle Tatsachen, welche die Beziehungen zur BLPK betreffen, wahr- heitsgetreu Auskunft zu geben und die verlangten Nachweise zu beschaf - fen;
b. ihre Ansprüche bei der AHV, der IV und der Eidgenössischen Militärversi - cherung (MV) sowie gegenüber den Kranken-, den Unfall- und den Haft - pflichtversicherern geltend zu machen und dies der BLPK unaufgefordert mitzuteilen.
2 Bei Verletzung dieser Verpflichtungen ist die BLPK berechtigt, die Leistungen bis auf die gesetzlichen Minimalleistungen zu kürzen.
3 Die versicherten Personen ermächtigen die medizinischen Fachpersonen, dem vertrauensärztlichen Dienst der BLPK die benötigten Auskünfte zu ertei - len.
4 Erwächst der BLPK aus absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ein Schaden, so ist er von den Fehlbaren zu ersetzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093

§ 11 Leistungskürzungen bei Vorbezug für Wohneigentum und Ehe -

scheidung
1 Der Anspruch auf Vorsorgeleistungen darf nach Massgabe des geltenden Rechts für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen und/oder verpfän - det werden. Die vorbezogenen Mittel werden im Sinne einer negativen Ein - kaufssumme in eine gleichbleibende Kürzung gemäss § 23 Absatz 2 dieses Dekrets umgerechnet.
2 Wird bei einer Ehescheidung vom Gericht bestimmt, dass ein Teil der Freizü - gigkeitsleistung an den Ehepartner überwiesen werden muss, werden die Leis - tungen wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum gemäss § 23 Absatz 2 die - ses Dekrets gekürzt.
3 Andere Abtretungen oder Verpfändungen von Ansprüchen auf Leistungen sind nichtig.

§ 12 Zahlungsmodalitäten

1 Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beginnt die Rentenleistung am ersten Tag des folgenden Monats.
2 Die Renten gelangen am Ende jeden Monats zur Auszahlung.
3 Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.

§ 13 Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen

1 Zu niedrig angesetzte Leistungen werden berichtigt und die Differenz nach - vergütet. Anspruch auf Verzugszins besteht nur, wenn der Fehler bei der BLPK liegt.
2 Wurden zu hohe Leistungen bezogen, sind diese samt Verzugszins zurückzu - erstatten. Die BLPK kann durch Beschluss des Verwaltungsrates bei Vorliegen einer grossen Härte auf die Rückerstattung gutgläubig entgegengenommener zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten. *
3 Vorbehalten bleiben die Verjährungsfristen gemäss BVG. Die BLPK kann ihre Rückerstattungsansprüche mit künftigen Leistungen verrechnen.

§ 14 Einspruchsrecht

1 Gegen Entscheide der BLPK kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsrat schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Entscheid ist in diesem Falle bis zum definitiven Entscheid des Verwaltungsrates sistiert.
2 Unabhängig vom internen Verfahren kann beim zuständigen kantonalen Ge - richt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Klage erhoben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
2 Ein- und Austritt angeschlossener Arbeitgebender

§ 15 Übernahme der Vorsorgekapitalien

1 Der angeschlossene Arbeitgebende weist seine bisherige Vorsorgeeinrich - tung an, die Deckungskapitalien der versicherten Personen sowie den anteil - mässigen Einkauf in die von der BLPK geführten kollektiven Rückstellungen termingerecht zu überweisen. Die Details der Übernahme werden in einem Übernahmevertrag zwischen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der BLPK geregelt.

§ 16 Sicherung erworbener Ansprüche

1 Bei Auflösung des Anschlussvertrages werden die erworbenen Ansprüche der versicherten Personen auf den Zeitpunkt der Auflösung bewertet und im Rahmen eines Übernahmevertrages in die neue Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebenden überwiesen. Ein Rückfall von Mitteln an den Arbeitgebenden ist ausgeschlossen.
2 Auf Wunsch des Arbeitgebenden richtet die BLPK laufende Renten nach Auf - lösung des Anschlussvertrages weiterhin aus. Die Bedingungen für diese Leis - tungsverpflichtung werden in einem separaten Vertrag geregelt.

§ 17 Rückerstattung eines Fehlbetrages

1 Liegt im Zeitpunkt der Auflösung des Anschlussvertrages eine Unterdeckung vor, hat der Arbeitgebende der BLPK den auf ihn entfallenden Teil des Fehlbe - trages zurückzuerstatten.
2
... *
3 Der Anteil des angeschlossenen Arbeitgebenden an einem Fehlbetrag ergibt sich aus der separaten Rechnung gemäss § 5 Absatz 2. Er bestimmt sich im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien. *
4 Weist die separate Rechnung der Gesamtheit der Renten einen Fehlbetrag aus, hat der Arbeitgebende den auf ihn entfallenden Anteil zurückzuerstatten. Der Anteil bestimmt sich ebenfalls im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien. *

§ 18 Anspruch bei Auflösung des Anschlussvertrages

*
1 Der Anspruch auf allfällige zusätzliche Vorsorgemittel (Rückstellungen, Wert - schwankungsreserven und freie Mittel) bei Auflösung des Anschlussvertrages ergibt sich aus der jeweiligen Rechnung gemäss § 5 Absatz 2. *
2 Die Einzelheiten werden im Reglement zu den Voraussetzungen und dem Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation geregelt. *
3 und 4 ... *

§ 19 *

... * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093

§ 20 *

...

§ 21 *

...
3 Bemessungsgrundlagen, Finanzierung

§ 22 Massgebliche Verdienste

1 Als Gesamtverdienst gilt der dem Beschäftigungsgrad entsprechende Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme. Bei wechselnden Stundenver - pflichtungen ist der gemeldete mittlere Jahreslohn massgebend. Lohnteile, die das Zehnfache des oberen Grenzbetrages der Minimalvorsorge gemäss BVG übersteigen, werden nicht angerechnet.
2 Als Beitragsverdienst gilt der um den Koordinationsabzug verminderte Ge - samtverdienst. Bei Erhöhung des Koordinationsabzuges wird der Beitragsver - dienst nicht reduziert.
3 Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des Gesamtverdienstes, höchstens je - doch einer maximalen vollen AHV-Altersrente. Dieser maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
4 Als rentenberechtigter Verdienst gilt der Beitragsverdienst, vermindert um Be - träge, die sich aus nichterbrachten Beiträgen oder Einkaufssummen ergeben.
5 Wird der Gesamtverdienst, unabhängig vom Eintritt eines Vorsorgefalls, redu - ziert, erfolgt unter Wahrung der bisher erworbenen Ansprüche eine ver - sicherungstechnische Reduktion des rentenberechtigten Verdienstes. Vorbe - halten bleibt die Beibehaltung des bisherigen Beitragsverdienstes, sofern der BLPK dadurch kein Beitragsausfall entsteht.
6 Bezieht eine versicherte Person Lohnteile von nicht der BLPK angeschlosse - nen Arbeitgebenden, sind diese Lohnteile bei der BLPK nicht versicherbar.

§ 23 Berechnung der Einkaufssumme

1 Hat die versicherte Person bei Beginn der Versicherungspflicht oder bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades das 25. Altersjahr überschritten, so be - misst sich die nach Tabelle A im Anhang errechnete Einkaufssumme am Bei - tragsverdienst oder an dessen Erhöhung. Die Einkaufssumme wird bei Ver - sicherungsbeginn bzw. zum Zeitpunkt der Erhöhung fällig und ist innerhalb der folgenden 12 Monate samt Verzugszins zu entrichten.
2 Wird ein Teil der Einkaufssumme nicht erbracht, wird der rentenberechtigte Verdienst um einen gleichbleibenden Betrag gekürzt. Massgeblich für die Be - rechnung des Fehlbetrages ist der Kürzungsfaktor gemäss Tabelle A im An - hang. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093

§ 24 Verwendung der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen

1 Die versicherte Person hat sich bei Beginn der Versicherungspflicht über die vorhandenen Vorsorgeguthaben gemäss den Bestimmungen des Freizügig - keitsgesetzes (FZG) auszuweisen. Diese sind soweit in die BLPK einzubrin - gen, als dies für den Einkauf in die maximalen ordentlichen Leistungen erfor - derlich ist.
2 Übersteigen die eingebrachten Mittel die erforderliche Einkaufssumme, so wird daraus ausserhalb der BLPK gemäss Weisung der versicherten Person ein separater Freizügigkeitsanspruch begründet. Diese Mittel können zur Nach - versicherung von Verdiensterhöhungen oder zur Reduktion der Kürzung bei vorzeitiger Pensionierung verwendet werden.

§ 25 Freiwilliger Einkauf

1 Die versicherte Person kann nicht sofort verfügbare Teile der Einkaufssumme wie folgt erbringen:
a. durch einen nach Tabelle A im Anhang berechneten monatlichen Zusatz - beitrag, der solange geschuldet ist wie die wiederkehrenden Beiträge, längstens aber bis zur Vollendung des 60. Altersjahres;
b. durch Ratenzahlungen mittels Lohnabzug innert höchstens 60 Monaten, wobei im Vorsorgefall noch ausstehende Raten einschliesslich Verzugs - zins in jedem Fall geschuldet sind;
c. mittels Einmaleinlage.
2 Der Verwaltungsrat kann Mindestbeiträge und Mindestraten festlegen.
3 Der Versicherungsschutz, welcher aufgrund der Einkaufsvereinbarung ge - mäss Absatz 1 Buchstaben a und b erworben wird, gilt ab Unterzeichnung der Einkaufsvereinbarung.

§ 26 Beiträge der versicherten Person

1 Für die Risikoversicherung entrichtet die versicherte Person 1,0% des Ge - samtverdienstes.
2 Für die Vollversicherung entrichtet die versicherte Person die ordentlichen Beiträge in Prozenten des Beitragsverdienstes gemäss der Tabelle C im An - hang. Die Beiträge sind monatlich geschuldet.
3 Bei Erhöhung des Beitragsverdienstes entrichtet die versicherte Person eine einmalige Nachzahlung gemäss der Tabelle C im Anhang. Diese Nachzahlung wird auf zwölf Monate verteilt.
4 Die Beiträge sind letztmals für den Monat zu leisten, in welchem die ver - sicherte Person das 64. Altersjahr vollendet, längstens aber bis zum Austritt aus der BLPK oder bis zum Einsetzen der ganzen Rente. Die Nachzahlungen sind, ausgenommen bei Austritt, in jedem Fall geschuldet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093

§ 27 Beiträge der Arbeitgebenden

1 Für die Risikoversicherung entrichten die Arbeitgebenden 1,0% des Gesamt - verdienstes.
2 Für die Vollversicherung entrichten die Arbeitgebenden die ordentlichen Bei - träge in Prozenten des beitragspflichtigen Verdienstes gemäss der Tabelle C im Anhang.
3 Bei Erhöhung des Beitragsverdienstes entrichten die Arbeitgebenden eine einmalige Nachzahlung gemäss der Tabelle C im Anhang.
4 Die auf den Renten gewährten Anpassungen werden zur Hälfte den Arbeitge - benden überbunden.
5 Die Beiträge verfallen zeitgleich wie jene der versicherten Person und werden Ende des Monats kontokorrentmässig belastet. Der Kontokorrentzins wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
6 Besteht seitens der Arbeitgebenden eine Taggeldversicherung oder die Pflicht zur Lohnfortzahlung für die Dauer von mindestens 730 aufeinanderfol - genden Tagen, gewährt die BLPK auf die für die betroffenen versicherten Per - sonen abgerechneten ordentlichen Beiträge eine Gutschrift, deren Höhe ver - sicherungstechnisch berechnet wird.
7 Die Arbeitgebenden haben gemäss Art. 65e BVG und der entsprechenden Verordnung
1 ) im Falle einer Unterdeckung die Möglichkeit, Einlagen in ein ge - sondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vorzu - nehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf die - ses Konto zu übertragen. *
8 Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und wer - den nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, ab - getreten noch auf andere Weise vermindert werden.

§ 28 Verwendung freier Mittel

1 Weist das Vermögen der BLPK nach Bereitstellung der von den Experten ge - forderten Rückstellungen verfügbare freie Mittel aus, kann der Verwaltungsrat aus diesen freien Mitteln unter Wahrung der Gleichbehandlungsgrundsätze Er - mässigungen auf den ordentlichen Beiträgen oder Leistungsverbesserungen gewähren.
2 Bericht des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge, jährlich zu be - schliessen.

§ 29 Verwaltungskosten

1 Arbeitgebende entrichten einen einheitlichen Grundbeitrag an die Verwal - tungskosten, dessen Höhe vom Verwaltungsrat je auf Beginn eines Jahres festgelegt wird.
1) Art. 44a und 44b Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2), SR 831.441.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
2 Für die Bearbeitung von besonders aufwändigen Geschäftsfällen wie Vorbe - zügen für Wohneigentum, Auszahlungen wegen Scheidungen und weiteren Einzelfragen kann die BLPK Gebühren erheben.
3 Der Verwaltungsrat erlässt ein entsprechendes Reglement.
4 Leistungen der BLPK

§ 30 Art der Leistungen

1 Leistungen der BLPK sind:
a. Renten
1. bei Invalidität § 31
2. bei ordentlicher Pensionierung § 33
3. bei vorzeitiger Pensionierung §§ 35, 37
4. für Lebenspartner § 39
5. für Kinder §§ 32, 34, 36, 40
b. Kapitaloption § 38
c. Rentenanpassungen § 41
d. Austrittsleistungen § 42
e. Abfindungen § 44
f. Leistungen in Härtefällen § 45

§ 31 Invalidenrente

1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben versicherte Personen, die im Sinne der IV invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur In - validität geführt hat, bei der BLPK versichert waren.
2 Für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG).
3 Der Verwaltungsrat kann auf begründetes Gesuch und gestützt auf einen ver - trauensärztlichen Befund eine Invalidenrente zusprechen, die vom Invaliditäts - grad der IV abweicht.
4 Die BLPK kann den Anspruch solange aufschieben, als die versicherte Per - son den vollen Lohn oder ein Taggeld von mindestens 80% des vor dem Ein - tritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Lohnes erhält, sofern die Taggeldversi - cherung vom Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanziert wird.
5 Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Invalidität.
6 Bei Teilinvalidität wird auf der invaliditätsbedingten Reduktion des Beitrags - verdienstes bzw. nach Massgabe des Invaliditätsgrades eine Teilrente ausge - richtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
7 Wird die invalide Person infolge Reaktivierung bei der BLPK wieder ver - sichert, so erfolgt dies bis zur Höhe der vor der Invalidisierung massgeblichen Verdienste ohne neue Vorbehalte und ohne Einkauf. Die frühere Beitragsdauer und die Invaliditätsdauer werden voll angerechnet.
8 Die Invalidenrente beträgt 60% des rentenberechtigten Verdienstes; bei Teilinvalidität beträgt die Rente 60% der Reduktion dieses Verdienstes.
9 Erhält die invalide Person von der IV keine Rente oder nur eine Teilrente, so leistet die BLPK eine Zusatzrente in der Höhe von 75% der mutmasslichen IV- Rente. Über den Zeitpunkt des IV-Rentenbeginns hinaus bezogene Zusatzren - ten sind zurückzuerstatten.

§ 32 Invaliden-Kinderrente

1 Versicherte Personen mit Anspruch auf Invalidenrente haben für Kinder, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnten, Anspruch auf Invaliden-Kinderrente.
2 Die Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 20% der Invalidenrente gemäss § 31 Absatz 8 dieses Dekrets.

§ 33 Rente bei ordentlicher Pensionierung

1 Versicherte Personen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn das 64. Al - tersjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis beendet ist.
2 Die Altersrente beträgt 60% des rentenberechtigten Verdienstes.
3 Wird der Rentenbeginn über das 64. Altersjahr hinaus aufgeschoben, so ent - fällt die Beitragspflicht und die Rente wird für jeden Monat, um den der Rücktritt später erfolgt, um 2/3% erhöht. Diese Erhöhung gilt sinngemäss auch für die anwartschaftlichen Lebenspartnerrenten.

§ 34 Kinderrente bei ordentlicher Pensionierung

1 Versicherte Personen mit Anspruch auf Altersrente haben für Kinder, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnten, Anspruch auf Pen - sionierten-Kinderrente.
2 Die Pensionierten-Kinderrente beträgt für ein Kind oder mehrere Kinder ins - gesamt 10% der Altersrente gemäss § 33 Absatz 2 dieses Dekrets. Die Min - destleistungen gemäss Artikel 17 BVG werden garantiert.

§ 35 Rente bei vorzeitiger Pensionierung

1 Versicherte Personen, deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Al - tersjahres aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
2 Nach der Altersgrenze gemäss Absatz 1 besteht Anspruch auf Teil-Altersren - ten, wenn sich der Beschäftigungsgrad bleibend um mindestens je 20% ver - mindert und ein Gesamtverdienst verbleibt, der den Mindestlohn gemäss § 6 Absätze 1 und 3 dieses Dekrets übersteigt.
3 Die Höhe der Rente ergibt sich, indem der bei Rentenbeginn berechnete Bar - wert der erworbenen Rente dividiert wird durch den Barwertfaktor einer sofort beginnenden Altersrente samt Anwartschaften. Massgebend ist das effektive Alter bei Rentenbeginn.
4 Die versicherte Person kann die Rentenkürzung jederzeit ganz oder teilweise auskaufen.
5 Die Barwerte richten sich nach der Tabelle A im Anhang.

§ 36 Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung

1 Versicherte Personen mit Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben für Kin - der, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnten, An - spruch auf Pensionierten-Kinderrente.
2 Die Pensionierten-Kinderrente beträgt für ein Kind oder mehrere Kinder ins - gesamt 10% der Altersrente gemäss § 35 Absatz 3 dieses Dekrets. Die Min - destleistungen gemäss Artikel 17 BVG werden garantiert.

§ 37 Überbrückungsrente

1 Versicherte Personen, die vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Renten - alters eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Überbrückungsrente von 75% der maximalen vollen AHV-Altersrente. Beim Bezug einer Teil-Alters - rente reduziert sich der Anspruch anteilmässig.
2 Der Anspruch auf eine Überbrückungsrente erlischt:
a. mit dem Tod;
b. mit der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters.
3 Der Anspruch verringert sich in dem Masse, in dem ein Anspruch auf Leistun - gen der IV besteht.
4 Die BLPK finanziert pro Beitragsjahr 1/10 der vor Vollendung des 64. Alters - jahres ausgerichteten Überbrückungsrente. Der Rest kann gemäss Absatz 5 fi - nanziert werden. Versicherte Personen, die eine Altersrente beziehen, können jedoch auf den nicht durch die BLPK finanzierten Teil der Überbrückungsrente
5 Der nicht durch die BLPK finanzierte Teil der Überbrückungsrente kann durch die versicherte Person wie folgt finanziert werden:
a. durch Einkauf bei Anspruchsbeginn (der Einkauf entspricht den mit 4% diskontierten, nicht durch die BLPK finanzierten Überbrückungsrenten) oder * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
b. indem die Altersrente nach Erlöschen des Anspruchs auf die Über - brückungsrente dauernd gekürzt wird. Die Kürzung beträgt 7,2% der Summe der gesamthaft bezogenen Überbrückungsrenten, welche nicht durch die BLPK finanziert worden sind. Der nicht durch die BLPK finan - zierte Teil der Überbrückungsrente wird ferner so reduziert, dass die Al - tersrente um höchstens einen Drittel gekürzt werden muss.
6 Ergeben sich aufgrund von § 35 Absatz 3 dieses Dekrets und Absatz 5 ge - kürzte Rentenleistungen, so wird die anwartschaftliche Lebenspartnerrente im gleichen Verhältnis gekürzt.

§ 38 Kapitaloption

1 Die versicherte Person kann einen Teil, höchstens aber 50% des Barwertes der Altersrente zum Zeitpunkt der Pensionierung in Form einer einmaligen Ka - pitalabfindung beziehen.
2 Absatz 1 findet auch bei Teilpensionierung Anwendung, wobei sich die Kapi - talabfindung auf maximal drei Bezüge beschränkt.
3 Die Kapitaloption ist mindestens ein Jahr vor der gewünschten Pensionierung schriftlich geltend zu machen.
4 Die volle Kapitalabfindung kann bezogen werden, wenn die versicherte Per - son auf den Zeitpunkt der Pensionierung die Schweiz endgültig verlässt, das Kapital zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisa - tion von darauf lastenden Hypothekardarlehen verwendet wird oder wenn die Altersrente nach allfälliger Ausübung der Kapitaloption weniger als 10% der maximalen vollen AHV-Altersrente beträgt.
5 Die Altersrenten und die anwartschaftlichen Lebenspartnerrenten werden im Umfang, in dem die Altersleistung in Form von Kapital bezogen wird, gekürzt.
6 Verheiratete Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten.

§ 39 Lebenspartnerrente

1 Beim Tod einer versicherten Person hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente, sobald der frühere Verdienst- oder Rentenanspruch aufhört und wenn er:
a. für Kinder, die gemäss § 40 dieses Dekrets Anspruch auf eine Waisen - rente haben, aufzukommen hat oder
b. das 40. Altersjahr überschritten hat und mit der verstorbenen Person min - destens fünf Jahre verheiratet war.
2 Die Bedingungen gemäss Absatz 1 gelten sinngemäss für unverheiratete Paare, sofern die überlebende Person mittels beweiskräftiger Dokumente den Nachweis erbringen kann, dass
a. das Paar zum Zeitpunkt des Todes ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt zu - sammen gelebt hat und * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
b. * die hinterbliebene Person von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist und die hinterbliebene Person keine Witwer- oder Witwenrente aus der beruflichen Vorsorge bezieht.
3 Erfüllt der Ehegatte bzw. die unterstützte Person diese Voraussetzungen nicht, besteht Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahres-Lebenspartnerrenten oder, sofern diese höher ist, auf die Abfindung ge - mäss § 44 dieses Dekrets.
4 Der geschiedene Ehegatte hat unter den gleichen Voraussetzungen An - spruch auf Lebenspartnerrente. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die Le - benspartnerrente gemäss Absatz 5, höchstens jedoch auf den richterlich fest - gesetzten Unterhaltsanspruch, soweit dieser nicht anderweitig (z.B. AHV) si - chergestellt ist.
5 Die Lebenspartnerrente beträgt 40% des rentenberechtigten Verdienstes.
6 Bei Heirat einer rentenbeziehenden Person wird die anwartschaftliche Le - benspartnerrente so reduziert, dass ihr Kapitalwert im Zeitpunkt der Heirat je - nen für einen um drei Jahre jüngeren Ehegatten nicht übersteigt. Vorbehalten bleibt die BVG-Mindestrente.
7 Bei unverheirateten Paaren gelten die Bestimmungen gemäss Absatz 6 sinn - gemäss.

§ 40 Waisenrente

1 Anspruch auf eine Waisenrente haben die Kinder einer verstorbenen ver - sicherten Person, die:
a. eine Waisenrente gemäss BVG beanspruchen können oder
b. gemäss IV mindestens zu 70% invalid sind und bei Beginn der Invalidität die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente der AHV erfüllt hät - ten.
2 Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der anwartschaftlichen Alters- bzw. der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Rente.

§ 41 Anpassung der Renten

1 Für die Anpassung der laufenden Renten gilt, ungeachtet einer allfälligen De - gression, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons gewährte Teuerungsausgleich.
2 Die BLPK übernimmt die Hälfte der entsprechenden Kosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093

§ 42 Austrittsleistungen

1 Bei Austritt aus der BLPK wird die Austrittsleistung zu Gunsten der versicher - ten Person an die nächste Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Wo eine solche fehlt, wird die Austrittsleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ge - mäss Weisung der austretenden Person verwendet.
2 Die versicherte Person kann, bei Verheirateten nur mit schriftlicher Zustim - mung des Ehegatten, die Barauszahlung verlangen, wenn:
a. sie die Schweiz endgültig verlässt; vorbehalten bleiben die Bestimmun - gen von Art. 25f. FZG;
b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge gemäss dem BVG nicht mehr untersteht;
c. die Austrittsleistung kleiner ist als ihre persönlichen Beiträge für ein Jahr.
3 Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen Rente nach Artikel 16 FZG. Die anrechenbare und mögliche Versicherungs - dauer beginnt frühestens nach Vollendung des 25. Altersjahres. Für jedes Al - tersjahr ab vollendetem 25. Altersjahr gilt 1/39 der ordentlichen ungekürzten Rente von 60% des Beitragsverdienstes als erworben. Die Barwerte richten sich nach Tabelle A im Anhang.
4 Die Austrittsleistung vermindert bzw. erhöht sich um den gemäss Tabelle A im Anhang errechneten Barwert einer Rentenkürzung bzw. Rentenerhöhung. Sie wird um allfällige von der versicherten Person noch nicht beglichene Teile der Nachzahlung bei Lohnerhöhung und um noch ausstehende Ratenzahlun - gen bzw. den Barwert der künftigen Zusatzbeiträge vermindert. Sie entspricht jedoch mindestens dem BVG-Altersguthaben.
5 Die versicherte Person hat zumindest Anspruch auf die eingebrachten Ein - kaufssummen, Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100%. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Gemäss § 11 Absätze 1 und 2 dieses Dekrets vorbezogene oder übertragene Mittel werden als negative Einkaufssummen berücksichtigt.
6 Die Zinsberechnungen erfolgen unter Anwendung des Mindestzinssatzes ge - mäss BVG. Dabei werden die Einkaufssummen ab sofort, die Ratenzahlungen und Zusatzbeiträge ab Ende des betreffenden Jahres verzinst.

§ 43 Wechsel des Arbeitgebenden innerhalb der BLPK

1 Ein Wechsel zu einem ebenfalls der BLPK angeschlossenen Arbeitgebenden wird als Austritt-/Eintrittsmutation behandelt.

§ 44 Abfindungen

1 Stirbt eine versicherte Person, ohne dass ihr Tod Rentenleistungen auslöst, entrichtet die BLPK eine einmalige Abfindung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
2 Die Abfindung entspricht den von der versicherten Person geleisteten Beiträ - gen aller Art ohne Zins. Sie vermindert sich um die bereits bezogenen Leistun - gen sowie um den Barwert allfälliger Waisenrenten. *
3 Anspruch haben der nicht rentenberechtigte Ehegatte, bei dessen Fehlen na - türliche Personen, die mittels beweiskräftigen Dokumenten den Nachweis er - bringen können, dass sie von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens.

§ 45 Leistungen in Härtefällen

1 Ergeben sich aus der Anwendung dieses Dekrets Härtefälle oder geraten ver - sicherte Personen bzw. deren Angehörige in eine Notlage, so kann der Verwal - tungsrat die Ausrichtung besonderer Leistungen beschliessen.

§ 46 Kürzungen und Rückgriffe

1 Die BLPK kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestim - mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Er - eignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vor - sorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindun - gen und ähnlichen Leistungen. Invalidenleistungen beziehenden Personen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. *
3 Die Einkünfte der verwitweten Person und der Waisen werden zusammenge - rechnet.
4 Leistungen aus privaten Versicherungen sowie die gemäss § 22 Absatz 5 die - ses Dekrets erworbenen zusätzlichen Renten werden nicht angerechnet.
5 Die BLPK kann besondere oder veränderte Verhältnisse wie Hilflosigkeit, In - tegritätsschäden jederzeit dadurch berücksichtigen, dass sie auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet oder diese neu regelt. Insbesondere kann sie be - stehende Kürzungen ganz oder teilweise aufheben, wenn die versicherte Per - son bei Eintritt in die AHV-Altersrentenberechtigung darum ersucht.
6 Wurde die Invalidität von der versicherten Person absichtlich oder grobfahr - lässig verursacht oder ist sie auf aussergewöhnliche Wagnisse und Gefahren zurückzu-führen, kann die BLPK den Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis auf die Hälfte kürzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
7 Hat eine hinterlassene Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können die Renten dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.
8 Die versicherte Person, die Ansprüche auf Leistungen der BLPK besitzt, tritt dieser ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungen der BLPK ab.

§ 47 Verzugszins

1 Der Verzugszins berechnet sich nach dem in der Freizügigkeitsverordnung (FZV) festgelegten Verzugszinssatz.
5 Organisation und Verwaltung

§ 48 Organe

1 Organe der BLPK sind:
a. die Abgeordnetenversammlung,
b. der Verwaltungsrat,
c. die Geschäftsleitung,
d. die Kontrollorgane.
2 Für die Abgeordneten und die Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt die Amtsperiode vier Jahre.

§ 49 Abgeordnetenversammlung

1 Die Abgeordnetenversammlung besteht aus höchstens 80 versicherten Per - sonen. Die verschiedenen Versichertengruppen haben Anspruch auf angemes - sene Vertretung. Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung der Abge -
2 Die Abgeordnetenversammlung wird von ihrem Präsidium in der Regel einmal jährlich zu ihrer ordentlichen Sitzung einberufen.
3 Ausserordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn die Geschäfte es er - fordern, oder wenn der Verwaltungsrat oder mindestens 30 Abgeordnete dies schriftlich verlangen.
4 Die Abgeordnetenversammlung berät die Angelegenheiten der BLPK, nimmt Wünsche und Anträge der versicherten Personen entgegen und legt sie dem Verwaltungsrat bereinigt vor. Sie kann Kommissionen einsetzen.
5 Die Abgeordnetenversammlung erstattet den Versicherten jährlich Bericht, der zusammen mit dem Geschäftsbericht des Verwaltungsrates veröffentlicht wird. Darüber hinaus hat die Abgeordnetenversammlung das Recht, jederzeit über ihre Tätigkeit zu orientieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093

§ 50 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. Sechs Mitglieder werden von der Abgeordneten - versammlung gewählt, wobei die Mehrheit dem Kreis der Versicherten angehö - ren muss. Die Abgeordnetenversammlung wählt vor dem Regierungsrat.
2 Das Präsidium besteht aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Der Re - gierungsrat und die Abgeordnetenversammlung bezeichnen aus den von ihnen Gewählten je ein Mitglied des Präsidiums. Im Sinne des Paritätsgrundsatzes führen diese abwechselnd den Vorsitz.
3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst. Er kann spezielle Aus - schüsse und Kommissionen einsetzen und Aufgaben delegieren.

§ 51 Aufgaben des Verwaltungsrates

1 Der Verwaltungsrat übt die oberste Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der BLPK aus. Er zeichnet insbesondere für folgen - de Aufgaben verantwortlich:
a. Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Kontrollorgane;
b. Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung und des Geschäftsbe - richtes;
c. Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements sowie eines Perso - nalreglements;
d. Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat zuhanden des Landra - tes über die Tätigkeit, den Stand und die Absichten der BLPK;
e. Entscheide über Einsprüche von versicherten Personen, über den Ab - schluss und die Kündigung von Anschlussverträgen sowie über die Ver - wendung freier Mittel;
f. Vorbereitung einer allfälligen Revision dieses Dekrets zuhanden des Re - gierungsrates;
g. Erlass von Reglementen für die von diesem Dekret abweichenden Vor - sorgepläne;
g. bis * Erlass eines Reglementes zu den Voraussetzungen und dem Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation;
h. Erlass von Reglementen zur Bestimmung der langfristigen Anlagepolitik und Überwachung der entsprechenden Handhabung;
i. Erlass der weiteren, zum Vollzug dieses Dekrets notwendigen Reglemen - te.

§ 52 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte der BLPK und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und der von ihm eingesetzten Ausschüsse und Kommissionen teil. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
2 Die Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.

§ 53 Kontrollorgane

1 Der Verwaltungsrat wählt jährlich die Revisionsstelle und die anerkannte Ex - pertin oder den Experten für die berufliche Vorsorge. Eine Wiederwahl ist mög - lich.
2 Die Revisionsstelle überprüft jährlich die Geschäftsführung, das Rech - nungs-wesen und die Vermögensanlagen der BLPK.
3 Die Expertin oder der Experte überprüft mindestens alle drei Jahre den ver - sicherungstechnischen Stand der BLPK.
4 Die Kontrollorgane erstatten ihre Berichte dem Verwaltungsrat zuhanden des
5 Der Regierungsrat kann zusätzliche Überprüfungen durch externe Stellen an - ordnen.
6 Schlussbestimmungen

§ 54 Besitzstand

1 Für die bei Inkrafttreten dieses Dekrets laufenden Renten einschliesslich Zu - lagen aller Art bleibt der Besitzstand gewahrt. Für die aktiven versicherten Per - sonen werden die erworbenen Ansprüche in der Höhe ihrer Austrittsleistungen gewährleistet.
2 Die anwartschaftlichen Ansprüche aller Art werden diesem Dekret angegli - chen.
3 Für versicherte Personen, deren freiwillige Mitgliedschaft vor dem 1. Januar
2000 begründet wurde, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Bestim - mungen der Statuten, die bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft waren.

§ 55 Übergangsbestimmungen

1 Für versicherte Personen, welche bereits am 31. Dezember 1999 der BLPK angehörten, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
a. Für versicherte Personen, die im Jahre 1943 oder früher geboren sind, wird der Beginn des Anspruchs auf Altersrente (= Rentenalter) in Abwei - chung zu § 33 Absatz 1 dieses Dekrets wie folgt definiert:
1. Als Rentenalter gilt das Alter, ab welchem die versicherte Person gemäss der Vorpensionierungsregelung nach § 18 der Statuten vom
20. Oktober 1994 in der Fassung vom 1. Januar 1995 frühestens die Altersrente ohne Kürzung infolge Vorpension oder ordentliche Pen - sionierung hätte beziehen können, höchstens aber Alter 64. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
2. Das in Ziffer 1 definierte Rentenalter wird für versicherte Personen mit Jahrgang 1941 mindestens auf 61 Jahre, mit Jahrgang 1942 mindestens auf 62 Jahre und mit Jahrgang 1943 auf mindestens 63 Jahre erhöht.
b. Bei versicherten Personen, deren Rentenalter gemäss Buchstabe a tiefer als 64 Jahre ist, wird bei der Berechnung des Barwertes der erworbenen Rente gemäss § 42 Absätze 3 und 4 dieses Dekrets ihr effektives Ren - tenalter berücksichtigt. Massgebend ist die Tabelle B im Anhang; diese Tabelle ist auch für die Berechnungen nach § 23 Absätze 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 3 dieses Dekrets massgebend.
c. Bei Fortführung der Erwerbstätigkeit über das effektive Rentenalter hin - aus besteht die Beitragspflicht bis zur Vollendung des 64. Altersjahres. Ein Anspruch auf Rentenerhöhung gemäss § 33 Absatz 3 dieses Dekrets entsteht erst bei Rentenbeginn nach Vollendung des 64. Altersjahres.
d. Für versicherte Personen, deren Rentenalter tiefer als 64 Jahre ist, finan - ziert die BLPK in Abweichung zu § 37 dieses Dekrets pro Beitragsjahr
1/10 der vor Erreichen ihres Rentenalters ausgerichteten Überbrückungs - rente.
2 Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2004 der BLPK bereits angehör - ten und zu diesem Zeitpunkt das 33. Altersjahr überschritten haben, erhalten per 1. Januar 2005 zur Abgeltung des Übergangs auf die gestaffelten Beiträge eine versicherungstechnisch berechnete einmalige Gutschrift auf den Beitrags - verdienst.
3 Ergeben sich bei Inkrafttreten dieses Dekrets aufgrund von § 22 Absatz 1 die - ses Dekrets höhere Beitragsverdienste, so sind diese Erhöhungen zulasten der versicherten Personen gemäss Tabelle A im Anhang versicherungstechnisch einzukaufen. Wird ein Teil dieser Einkaufssumme nicht erbracht, wird eine Kür - zung gemäss § 23 Absatz 2 dieses Dekrets berechnet.
4 Die laufende Amtsperiode des Verwaltungsrates wird bis 30. Juni 2008 ver - längert. *
5 Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beginnt am 1. Juli. *

§ 56 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Statuten vom 20. Oktober 1994
1 ) der Basellandschaftlichen Pensionskas - se werden aufgehoben.

§ 57 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
1) GS 31.782, SGS 834.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
6 Anhang: Tabelle A Neue Beitragssätze und Lohnerhöhungsbeiträge * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.04.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0093
08.12.2004 01.01.2005 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 35.365
08.12.2004 01.01.2005 § 13 Abs. 2 geändert GS 35.365
08.12.2004 01.01.2005 § 27 Abs. 7 geändert GS 35.365
08.12.2004 01.01.2005 § 39 Abs. 2, lit. b. geändert GS 35.365
08.12.2004 01.01.2005 § 44 Abs. 2 geändert GS 35.365
08.12.2004 01.01.2005 § 46 Abs. 2 geändert GS 35.365
08.12.2004 01.01.2005 § 51 Abs. 1, lit. g. bis eingefügt GS 35.365
29.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 2 geändert GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 3 geändert GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 4 geändert GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 18 Titel geändert GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 1 geändert GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 2 geändert GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 3 aufgehoben GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 19 aufgehoben GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 20 aufgehoben GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 21 aufgehoben GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 55 Abs. 4 eingefügt GS 36.414
29.11.2007 01.01.2008 § 55 Abs. 5 eingefügt GS 36.414 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.04.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0093

§ 5 Abs. 2 29.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.414

§ 5 Abs. 3 29.11.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.414

§ 8 Abs. 4 08.12.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.365

§ 13 Abs. 2 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365

§ 17 Abs. 2 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414

§ 17 Abs. 3 29.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.414

§ 17 Abs. 4 29.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.414

§ 18 29.11.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.414

§ 18 Abs. 1 29.11.2007 01.01.2008 geändert GS 36.414

§ 18 Abs. 3 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414

§ 19 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414

§ 20 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414

§ 21 29.11.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.414

§ 27 Abs. 7 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365

§ 39 Abs. 2, lit. b. 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365

§ 44 Abs. 2 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365

§ 46 Abs. 2 08.12.2004 01.01.2005 geändert GS 35.365

§ 51 Abs. 1, lit. g. bis

08.12.2004 01.01.2005 eingefügt GS 35.365

§ 55 Abs. 4 29.11.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.414

§ 55 Abs. 5 29.11.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.414

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0093
A nh ang : T abel l e A
1) 2) 3) 4) 5) A l t er Barw er t - f ak- t or Ei nkau f s- summ e % Zus at z- bei t ra g Kürzu ngs - f akt or Pensi on v or A l t er 64
25 4. 6652 0. 000 0. 523 2. 7991
26 4. 7982 7. 382 0. 528 2. 8789
27 4. 9362 15. 188 0. 535 2. 9617
28 5. 0770 23. 432 0. 541 3. 0462
29 5. 2191 32. 118 0. 549 3. 1315
30 5. 3651 41. 270 0. 556 3. 2191
31 5. 5150 50. 908 0. 565 3. 3090
32 5. 6677 61. 037 0. 574 3. 4006
33 5. 8233 71. 671 0. 584 3. 4940
34 5. 9822 82. 830 0. 595 3. 5893
35 6. 1446 94. 532 0. 607 3. 6868
36 6. 3097 106. 780 0. 620 3. 7858
37 6. 4779 119. 592 0. 635 3. 8867
38 6. 6501 133. 002 0. 650 3. 9901
39 6. 8238 146. 974 0. 668 4. 0943
40 7. 0023 161. 592 0. 687 4. 2014
41 7. 1839 176. 834 0. 709 4. 3103
42 7. 3694 192. 738 0. 733 4. 4216
43 7. 5578 209. 293 0. 760 4. 5347
44 7. 7500 226. 538 0. 791 4. 6500
45 7. 9458 244. 486 0. 826 4. 7675
46 8. 1454 263. 159 0. 866 4. 8872
47 8. 3496 282. 602 0. 912 5. 0098
48 8. 5616 302. 949 0. 966 5. 1370
49 8. 7957 324. 764 1. 031 5. 2774
50 9. 0361 347. 542 1. 108 5. 4217
51 9. 2831 371. 324 1. 202 5. 5699
52 9. 5369 396. 148 1. 320 5. 7221
53 9. 7976 422. 050 1. 472 5. 8786
54 10. 0654 449. 072 1. 673 6. 0392
55 10. 3406 477. 258 1. 954 6. 2044
56 10. 6648 508. 629 2. 374 6. 3989
57 11. 0582 544. 404 3. 072 6. 6349
58 11. 4905 583. 364 4. 464 6. 8943
59 11. 9882 627. 075 8. 7. 1929
60 12. 5175 674. 019 7. 5105 16. 3485
61 13. 0783 724. 337 7. 8470 16. 0170
62 13. 6765 778. 508 8. 2059 15. 6808
63 14. 3138 836. 807 8. 5883 15. 3408
64 14. 9965 899. 790 8. 9979 14. 9965
1) D as A lter ist au f M on ate ge na u zu be re c hn en . Die Ta be lle g ilt fü r gan ze Jahr e, Zwi schenwer t e er geben si ch du r ch l i near e I nt er pol at i on.
2) Die Bar wer t fakt or en b ez i ehen si ch au f e i n Rent enal t er v on 6 4 Jah r en.
3) I n Pr oz ent en d es Bei t r agsv er di enst es.
4) Monat l i cher Zu sat z bei t r ag i n Pr oz ent en d er fe hl enden Ei nkauf ss um me, z ahl bar bi s z ur Vol l endun g de s 60. Al t er sj ahr es.
5) fehl endes Kapi t al di v i di er t dur n F akt or er gi bt di e Kür z ung.
A nh ang : T abel l e B Barw er t e f ür Rent enal t er A l t er 60 61 62 63
56 13. 7702 12. 9125 12. 0931 11. 3136
57 14. 3612 13. 4647 12. 6086 11. 7938
58 14. 9865 14. 0492 13. 1537 12. 3017
59 15. 6463 14. 6659 13. 7290 12. 8372
60 16. 3485 15. 3210 14. 3406 13. 4068
61 16. 0170 14. 9884 14. 0101
62 15. 6808 14. 6539
63 15. 3408 Di es e Ta be l l e di en t l ed i gl i ch f ür Ber ec hn un ge n i m Si nn e de r Üb er ga ng sb es t i m- mungen ( § 54 ) di eses Dekr et s, al so f ür Mi t gl i eder mi t Gebur t sj ahr 194 3 od er frü he r. Die Ber ücksi cht i gung des g enauen A l t er s und Rent enal t er s ( Jahr e, Mona t e) er gi bt si ch du r ch l i near e I er pol at i on. In d er Ta be lle A be fin de n sic h die W erte be treff en d da s R en ten alte r 64 so w ie d ie B arw erte d er s of ort be gin ne nd en A ltersre nte sa m t An w arts c ha fte n . B ei M it- gl i eder n, wel che d as Rent enal t er übe r schr i t t en h aben, ent spr i cht di e er wor bene Rent e de r sof or t beg i nnend en Al t er sr ent e. A nh ang : abel l e C Neue Bei t ra gssä t ze u nd Loh ner höh ung t rä ge i n % des b ei t r agspf l i cht i gen Ver di enst es r esp. desse n Er höhun g A lte r ord. Be itr äge A rbei t- nehmer ord. Be itr A rbei t- gebe nde Be itr äge T ota l Lohne r- höhungs - beit rä ge A rbei t- nehmer Lohne r- höhungs - beit rä ge A rbei t- gebe nde Lohne r- höhungs - beit rä ge T ota l
25 4. 40% 5. 60% 10. 00% 16. 70% 33. 30% 50. 00%
26 4. 60% 5. 90% 10. 50% 18. 30% 36. 70% 55. 00%
27 4. 80% 6. 20% 11. 00% 20. 00% 40. 00% 60. 00%
28 5. 00% 6. 50% 11. 50% 21. 70% 43. 30% 65. 00%
29 5. 20% 6. 80% 12. 00% 23. 30% 46. 70% 70. 00%
30 5. 40% 7. 10% 12. 50% 25. 00% 50. 00% 75. 00%
31 5. 70% 7. 30% 13. 00% 26. 70% 53. 30% 80. 00%
32 5. 90% 7. 60% 13. 50% 28. 30% 56. 70% 85. 00%
33 6. 10% 7. 90% 14. 00% 30. 00% 60. 00% 90. 00%
34 6. 30% 8. 20% 14. 50% 31. 70% 63. 30% 95. 00%
35 6. 50% 8. 50% 15. 00% 33. 30% 66. 70% 100. 00%
36 6. 80% 8. 70% 15. 50% 35. 00% 70. 00% 105. 00%
37 7. 00% 9. 00% 16. 00% 36. 70% 73. 30% 110. 00%
38 7. 20% 9. 30% 16. 50% 38. 30% 76. 70% 115. 00%
39 7. 40% 9. 60% 17. 00% 40. 00% 80. 00% 120. 00%
40 7. 60% 9. 90% 17. 50% 41. 70% 83. 30% 125. 00%
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63 9. 80% 12. 70% 22. 50% 80. 00% 160. 00% 240. 00%
64 9. 80% 12. 70% 22. 50% 80. 00% 160. 00% 240. 00%
S G S -N r. 83 4.2 GS- Nr . 35. 93 Er l as sd at um 22. Apr i l 200 4 ( LR V 2003- 213 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 200 5 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
29. 11. 2007 36. 414 01. 01. 2008
08. 12. 2004 35 . 36 5 01 . 01 . 20 05 LR V 2004- 283
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