Dekret betreffend die Baulandreserven (900.4)
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Dekret betreffend die Baulandreserven

Dekret vom 11. Mai 1977 betreffend die Ba ulandreserven Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 12. April 1977; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Der Staat unterstützt die Bildung von Baulandreserven zur Sicherstellung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Kantons.
2 Die Unterstützung des Staates geht an Gemeinden, an Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen und pr ivatrechtliche Gesellschaften, deren Statuten durch den Staatsrat genehmigt werden.
3 Der Staat kann zu diesem Zweck eine Garantie auf die aufgenommenen Darlehen zusprechen.

Art. 2 Garantie

1 Der Staat garantiert Hypothekarkredite nach dem ersten Rang bis zu 95 % des Erwerbspreises von Landreserven.
2 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Bürgschaft bleiben vorbehalten.
3 Der Gesamtbetrag der vom Staate derart geleisteten Garantien darf
10 Millionen Franken nicht übersteigen.

Art. 3 Finanzielle Hilfe

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Art. 4 Entscheid und Bedingungen der Zuteilung

1 Der Staatsrat befindet über die Garantiegesuche. Er setzt die Bedingungen fest.
2 Er kann im besonderen den Entscheid an Bedingungen knüpfen: – an einen dem Wert des Landes in der Region entsprechenden Kaufpreis;
– an Verpflichtungen des Genussberechtigten, namentlich mit Bezug auf die Ausführungsfristen, die Veräusserungsart und den Kaufpreis des Landes; – an die Bestellung eines Vorkaufsrechtes zugunsten des Staates oder der interessierten Gemeinden, gemäss dem nach Artikel 6 festgesetzten Preis, von unbeschränkter Dauer, mit Anmerkung im Grundbuch.
3 Eine Garantie können nur jene Gemeinden und andere Genussberechtigte erhalten, welche für ihr Eigenkapital eine Dividende oder einen Zins, der den Ansatz für zweitrangige Hypotheken nicht übersteigt, ausschütten.
4 Die Aktien und Anteilscheine müssen auf den Namen lauten.

Art. 5 Befreiung

Landerwerbungen mit Staatsgarantie oder finanzieller Hilfe des Staates sind von den Handänderungssteuern befreit.

Art. 6 Genehmigung

1 Jede Veräusserung und Verwendung von Landreserven unterliegt der Genehmigung des Staatsrates.
2 Der bewilligte Veräusse rungspreis hat dem Anschaffungspreis zuzüglich Zinsen und Aufwendungen zu entsprechen.
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...
4 Die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen sind im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken, wenn ein Genussberechtigter oder ein Erwerber nicht der Gesetzgebung über die Gemeinden und Pfarreien unterstellt ist.

Art. 7 Kantonale Wohnungskommission

Die Kantonale Wohnungskommission hat die folgenden Befugnisse: a) Sie berät die Gemeinden, Gesellschaften und Körperschaften beim Erwerb von Bauland. b) Sie erteilt dem Staatsrat ein Gutachten über die Garantiegesuche; das Gutachten enthält Angaben zur Eignung der Gesuchsteller und zu den Bedingungen für die Bewilligung der Gesuche. c) Sie erteilt dem Staatsrat ein Gutachten im Falle der Verwendung und Veräusserung der Landreserven. d) Sie setzt den Veräusserungspreis endgültig fest, falls sich die Parteien zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorkaufsrechts nicht einig werden.

Art. 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Das Dekret vom 12. Mai 1964 betre ffend Baulandreserven und den Bau von Wohnungen sozialen Charakters, abgeändert am 12. Februar 1969, am
2. November 1971 und am 3. Mai 1973, ist mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes aufgehoben.
2 In jedem Falle werden die durch den im besagten Dekret geschaffenen Fonds eingegangenen Verpflichtungen für eine Dauer von 10 Jahren aufrechterhalten.
3 Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Dekretes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1977 (StRB 23.8.1977).
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