Submissionsverordnung
GS 2021, 60
1 Submissionsverordnung (SubV) Vom 21. Dezember 2021 (Stand 1. Juli 2022)
1. Geltungsbereich
§ 1 Objektiver Geltungsbereich (Art. 8 IVöB
1) )
1 Im Staatsvertragsbereich findet die Submissionsgesetzg ebung Anwen- dung auf die in den Staatsverträgen definierten Diens tleistungs-, Bau- und Lieferaufträge
2)
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2. Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten beim Kanton
1 Das Vergabeverfahren für Aufträge des Kantons wird vo n der zuständi- gen Dienststelle durchgeführt.
2 Zum Erlass von Verfügungen des Kantons sind, unter Vo rbehalt von Ab- satz 3, die Departemente zuständig.
3 Zur Erteilung des Zuschlags sind zuständig: a. für Aufträge bis zu 100'000 Franken: das in der Sac he verantwortli- che Departement; b. für andere Aufträge: der Regierungsrat.
4 Die Departemente können ihre Zuständigkeiten an ih nen unterstellte Ämter oder an Verwaltungseinheiten delegieren, die Ä mtern gleichgestellt und dem Departement zugeordnet sind.
5 Die Departemente sorgen für die angemessene Aus- u nd Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden, welche Vergabeverfahren durchfü hren.
§ 3 Zuständigkeiten bei anderen Auftraggebern
1 Auftraggeber ausserhalb der kantonalen Verwaltung r egeln die Zustän- digkeiten in allgemeiner Weise zum Voraus. Sie sorgen für die angemesse- ne Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, welch e Vergabeverfahren durchführen.
2 Die Gemeinden regeln die Zuständigkeiten in der Ge meindeordnung oder einem rechtsetzenden Reglement.
1 ) BGS 721.532 .
2 ) Annex 5 und Annex 6 zu Anh. I des GPA (SR 0.632.231.422 ).
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3. Vergabeverfahren
§ 4 Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Ab s. 3 und Art. 44
IVöB
1) )
1 Die Auftraggeber können von den Anbietern zur Überpr üfung der Erfül- lung von Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien, unter Berücksich- tigung von Art und Umfang des Auftrags, insbesondere die in Anhang 1 genannten Erklärungen und Nachweise verlangen.
§ 5 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB
2) )
1 Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunter lagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werd en.
2 Sie anonymisieren alle Fragen zu den Ausschreibungsunt erlagen und stel- len die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbe itstagen nach Ab- lauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieter n gleichzeitig zur Ver- fügung.
§ 6 Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst . c und Art. 36 Abs.
1 Bst. h IVöB 3) )
1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädig ung für die Teil- nahme an einem Verfahren.
2 Verlangen die Auftraggeber Vorleistungen, die über d en gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so geben sie in den Ausschreib ungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschäd igen.
4. Kontrollen und Sanktionen
§ 7 Kontrollen (Art. 12 Abs. 5 IVöB
4) )
1 Die Auftraggeber können den mit der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 12 Absätze 1 bis 3 IVöB befassten Behörd en und Kontrollor- ganen Anzeige erstatten, diese um Kontrollen bei Anbi etern und Subun- ternehmern ersuchen und von ihnen Berichte und Unter lagen beiziehen.
§ 8 Sanktionen (Art. 45 IVöB
5) )
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist Sanktionsbehörde nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB.
2 Die Auftraggeber teilen der Sanktionsbehörde sämtli che Wahrnehmun- gen mit, die zu einer Sanktion nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB führen könn- ten, insbesondere die Verfügungen, welche sie aufgru nd der Erfüllung eines oder mehrerer der Tatbestände von Artikel 44 A bsatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g IVöB erlas sen.
1 ) BGS 721.532 .
2 ) BGS 721.532 .
3 ) BGS 721.532 .
4 ) BGS 721.532.
5 ) BGS 721.532 .
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3 Der Ausschluss nach Artikel 45 Absatz 1 IVöB gilt fü r alle der IVöB unter- stellten Auftraggeber mit Sitz im Kanton Solothurn. Di e Sanktionsbehörde meldet jeden rechtskräftigen Ausschluss dem Interka ntonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
4 Die Sanktionsbehörde teilt den Verdacht auf unzulässi ge Wettbewerbs- abreden der Wettbewerbskommission mit.
5. Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren
1)
§ 9 Leistungsarten
1 Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 I VöB
2) durchgeführt werden.
§ 10 Anwendungsbereich
1 Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren ka nn der Auftrag- geber verschiedene Lösungen, insbesondere in konzepti oneller, gestalteri- scher, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hin- sicht, ausarbeiten lassen.
2 Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwen- dung, die im Voraus genügend und abschliessend besti mmt werden kön- nen.
3 Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenste llungen, die auf- grund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verf ahrens präzisiert und vervollständigt werden können.
§ 11 Verfahrensarten
1 Die Verfahrensart für Wettbewerbe und Studienaufträg e bestimmt sich nach dem Auftragswert (Art. 16 IVöB
3) ).
2 Die Anzahl der Teilnehmer kann im Verlauf des Verfahr ens reduziert werden, sofern auf diese Möglichkeit in der Ausschr eibung hingewiesen wurde.
§ 12 Unabhängiges Expertengremium
1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen a us: a. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des au sgeschriebe- nen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet; b. weiteren vom Auftraggeber frei bestimmten Persone n.
2 Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen beste- hen.
3 Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss vom Auft raggeber unab- hängig sein.
4 Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen je derzeit Sach- verständige beiziehen.
1 ) BGS 721.532 .
2 ) BGS 721.532 .
3 ) BGS 721.532 .
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5 Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden de s Auftraggebers aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6 Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbea rbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen i n der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern: a. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrückl ich festgelegt wur- de; und b. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum be- schliesst.
§ 13 Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren
1 Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträg e anonym einzu- reichen. Teilnehmer, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.
2 Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums we rden in den Aus- schreibungsunterlagen bekanntgegeben.
3 Der Auftraggeber kann die Anonymität vorzeitig aufheb en, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird.
§ 14 Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftr ag
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung namentl ich fest: a. ob der Gewinner einen Folgeauftrag erhält; b. welche Ansprüche den Teilnehmern zustehen (insbes ondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe).
2 In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zu sätzlichen Abgel- tungsanspruch die Urheber von Beiträgen haben, sofer n: a. ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde; und b. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. Der Auftraggeber vergibt den Auftrag an Dritte, obschon das
unabhängige Expertengremium empfohlen hat, er sei de m Urheber des Beitrags zu vergeben.
2. Der Auftraggeber verwendet den Beitrag mit dem Ei nver-
ständnis des Urhebers weiter, ohne dass er diesem e inen Folgeauftrag erteilt.
§ 15 Weisungen
1 Der Regierungsrat kann ergänzende Weisungen über di e Wettbewerbs-
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6. Statistik
§ 16 Statistik und Dokumentation (Art. 21 Abs. 3 un d Art. 50 IVöB
1) )
1 Die Auftraggeber erstellen über die vergebenen Auft räge, die unter die Staatsverträge fallen, jährlich eine elektronisch gef ührte Statistik mit den Angaben gemäss Artikel 50 Absätze 2 und 3 IVöB.
2 Die Auftraggeber übermitteln die Statistik gemäss A bsatz 1 jährlich dem Bau- und Justizdepartement. Dieses fasst die Statisti ken zusammen und übermittelt sie der zuständigen Bundesstelle.
3 Die Auftraggeber erstellen über jeden Auftrag, den sie nach Massgabe von Artikel 21 Absatz 2 IVöB im freihändigen Verfahren vergeben haben, eine Dokumentation mit den Angaben gemäss Artikel 2 1 Absatz 3 IVöB. Diese bewahren sie während mindestens drei Jahren a b rechtskräftigem Zuschlag auf. RRB Nr. 2021/1933 vom 21. Dezember 2021. Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2022 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022.
1 ) BGS 721.532 .
1 Anhang 1: Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien (§ 4) (Stand 1. Juli 2022) Der Auftraggeber kann zum Nachweis der Erfüllung de r Teilnahmebedin- gungen und der Eignungskriterien insbesondere Dokum ente gemäss der folgenden Liste verlangen:
1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung:
a. der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbe itsbedingun- gen,
b. der Lohngleichheit von Frau und Mann,
c. des Umweltrechts,
d. der Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption;
2. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern;
3. Handelsregisterauszug;
4. Betreibungsregisterauszug;
5. Bilanzen oder Bilanzauszüge des Anbieters für die let zten drei Geschäfts-
jahre vor der Ausschreibung;
6. Erklärung über den Gesamtumsatz des Anbieters in den der Ausschrei-
bung vorangegangenen drei Jahren;
7. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juris tischen Personen;
8. Bankgarantie;
9. Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter tragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden;
10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Q ualitätsmanage-
mentsystems;
11. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschrei bung erbrachten
wichtigsten Leistungen;
12. Referenzen, bei denen der Auftraggeber in Erfahrung bringen kann, ob
der Anbieter seine bisherigen Leistungen ordnungsgem äss erbracht hat, und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leis- tung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellung nahme des damali- gen Auftraggebers, ob die Leistung den anerkannten R egeln der Tech- nik entsprach und ob der Anbieter sie ordnungsgemäs s erbracht hat;
13. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise , insbesondere
hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxi s des Anbieters;
14. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Ja hren vor der Aus-
schreibung beim Anbieter beschäftigten Personen;
15. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität un d Ausstattung im
Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftra gs;
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16. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufl iche Befähigung
der Mitarbeitenden des Anbieters oder von dessen Führ ungskräften, ins- besondere der für die Ausführung des zu vergebenden A uftrags vorge- sehenen verantwortlichen Personen;
17. Strafregisterauszug der Führungskräfte sowie der für die Ausführung
des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwort lichen Perso- nen.
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