Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich (750.211)
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Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich

1 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005
1)

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St. Gal len und Zürich die Kon- trolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen a n eine sparsame und rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im Folgenden Private Kontrolle).

Art. 2 Kontrollbefugnis

a) Fachbereiche
1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachberei- che: a) Wärmedämmung; b) Heizungsanlagen; c) Klima- und Belüftungsanlagen.

Art. 3 b) Umfang und Geltungsbereich

1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vor haben: a) den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projek tkontrolle); b) nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden is t und nach Fertigstel- lung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausfü hrungskontrolle).
2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Be stätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stic hproben auf deren Rechtmässigkeit überprüfen.
1) Beitritt per 1. Januar 2007 beschlossen am 3. Okto ber 2006 (Abl. 2006, S. 851)
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Art. 4 c) Voraussetzungen

1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen ert eilt, wenn sie: a) sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis aus- weisen; b) den Einführungskurs besucht haben; c) die Aufnahmegebühr bezahlt haben; d) nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eig- nung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregi ster nicht gelöscht ist.

Art. 5 d) Entzug

1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Ver einbarungskantone ent- zogen werden bei: a) Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben; b) Missbrauch; c) grober oder wiederholter Unsorgfalt; d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen; e) verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kur sen; f) Nichtbezahlen der Jahresgebühr.

Art. 6 e) Verzeichnis und Veröffentlichung

1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur P rivaten Kontrolle befugten Personen.
2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffe ntlicht es in geeigneter Weise.

Art. 7 Vollzug

a) Vollzugsstelle
1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsst elle.
2 Die Vollzugsstelle: a) erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kon trolle; b) erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren; c) stellt die Qualität der Privaten Kontrolle siche r;
3 d) bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskant onen an; e) sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Vereinba- rungskantonen; f) erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steueru ngskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information , Qualitätssiche- rung und Finanzen; g) legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebü hr im Rahmen von

Artikel 10 dieser Vereinbarung fest; h) erstattet der Steuerungskommission jährlich Beri cht, insbesondere

über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, di e Anzahl Be- fugte, erteilte Befugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Ent- züge sowie besondere Ereignisse.
3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeind en, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.
4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskü nfte einzuholen und in die Akten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu n ehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. S ie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt.

Art. 8 b) Steuerungskommission

1. Aufgaben
1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug die ser Vereinbarung.
2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzung en für die Erteilung der Befugnis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahre sprogramm und Jah- resbericht der Vollzugsstelle.

Art. 9 2. Organisation und Stimmrecht

1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungs- kantone an.
2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vors itz aus ihrer Mitte.
3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengl eichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
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Art. 10 Finanzierung

a) Gebühren
1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine: a) einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.– für einen Fachbereich und Fr. 200.– für jeden weiteren Fachbereich; b) wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.– bis 25 0.– je Fachbereich und Jahr.

Art. 11 b) Kostendeckung

1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanzielle n Beiträge.

Art. 12 Anwendbares Verfahrensrecht

1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Verein barung richten sich nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegeset z
1)
.

Art. 13 Streitigkeiten zwischen den Kantonen

1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Vereinbarungskantonen erg eben.
2) Einer Klage hat ein Verständigungsverfahren in der Steuerungsko mmission vorauszuge- hen.

Art. 14 Änderungen

1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustim mung aller Vereinba- rungskantone.

Art. 15 Beitritt weiterer Kantone

1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitret en, indem sie die Bei- wenn die Vollzugsstelle zustimmt.
1) LS 175.2
2)

Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung, SR 10 1

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2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesr at zur Kenntnis.
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Art. 16 Austritt und Auflösung

1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kün digungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn d ieser Vereinbarung erteilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegte n Voraussetzungen
2) erfüllt.

Art. 18 Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewend et.
1)
Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101
2)
Art. 4
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