Gesetz über die staatliche Besoldungsreform (423.581.1)
Gesetz über die staatliche Besoldungsreform (423.581.1)
Gesetz über die staatliche Besoldungsreform
Gesetz über die staatliche Besoldungsreform Vom 17. Februar 1918 (Stand 23. November 1941) Der Kantonsrat von Solothurn beschliesst: A.-F. 1 ) G. 2 ) H. Reorganisation des Pfarrer-Pensionsfonds Ziffer I.
1 Der Pfarrer-Pensionsfonds ist im Verhältnis der Anzahl der römisch-katho - lischen Pfarreien zu der Anzahl der christkatholischen Pfarreien in 2 Teile auszuschneiden. Die Berechnung und Ausscheidung findet auf den Tag der regierungsrätlichen Genehmigung der Statuten der in Ziffer II genannten Pensionsstiftung statt. Ziffer II.
1 Der im Sinne von Ziffer I nach Massgabe der Anzahl der römisch-katholi - schen Pfarreien ausgeschiedene Teil erhält unter dem Namen St.-Ursen- Stiftung. Alters- und Invalidenversicherung der römisch-katholischen Welt - geistlichen des Kantons Solothurn die Rechte einer juristischen Person. Die Stiftung ist nach versicherungstechnischen Grundsätzen auszugestalten. Der Beitritt ist für die römisch-katholische Geistlichkeit obligatorisch und die Pensionsberechtigten sind zu angemessenen Prämienbeiträgen anzu - halten. Ziffer III.
1 Die Pensionsstiftung steht unter Aufsicht des Staates. Die Statuten und deren Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
1) Abschnitte A-F aufgehoben durch § 63 Abs. 2 lit. b StPG vom 23. November 1941; GS 75, 337.
2) Abschnitt G publiziert unter BGS 822.81. GS 66, 910
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Ziffer IV.
1 An der Spitze der Verwaltung dieser Stiftung steht eine Kommission von
7 Mitgliedern, von denen die Generalversammlung der Pensionsstiftung 5 und der Regierungsrat 2 ernennt. Ziffer V.
1 Der im Sinne von Ziffer I nach Massgabe der Anzahl der christkatholi - schen Pfarreien ausgeschiedene Teil bleibt unter dem Namen „Pensions - fonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons Solothurn“ unter Verwaltung des Staates bestehen. Der Kantonsrat kann im gegebenen Zeitpunkt nach versicherungstechnischen Grundsätzen zum Zwecke der Al - ters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherung der christkatholischen Geistlichkeit diesen Fonds umgestalten und mit Zustimmung der Geistlich - keit der christkatholi-schen Kirche eine Verschmelzung mit den gleicharti - gen Versicherungen für die Staatsbeamten und -angestellten, oder für die Lehrer der Kantonsschule, mit jeder besonders oder mit beiden gemeinschaftlich oder mit Zuzug weite-rer Kreise (protestantischer Geist - lichkeit) im Sinne von § 27 des Kantons-schulgesetzes vom 29. August 1909 vornehmen. 1 ) Ziffer VI.
1 Artikel 17 litera e des Dekretes über die Klösteraufhebung vom 4. Okto - ber 1874, lautend: «Der Zinsabfluss von 200’000 Franken soll für Besserstel - lung der ärmeren katholischen Pfarreien verwendet werden», sowie Ziffer
8 des Kantonsratsbeschlusses vom 23. November 1883 über den Allgemei - nen Schulfonds, soweit sie sich auf die vorgenannte litera e bezieht, sind aufgehoben. I.-L. 2 )
1) Vgl. KRB: Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evan- gelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn vom 20. Oktober 1920; BGS 424.581.1.
2) Abschnitte I-L sind obsolet.
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