Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des... (181.110)
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Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen

1 Geltung des Personal- gesetzes Besoldung
1/2017
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Bei einer Nichtwiederwahl hat das Mitglied nach Ablauf der Amts- dauer während sechs Monaten Anspruch auf die volle Regierungs- ratsentschädigung. Sie ist weiterhin bei der Pensionskasse Schaff- hausen PKSH
2) zu versichern. Einkünfte aus einer allfälligen Er- werbstätigkeit werden mit dem Lohn verrechnet.
§ 3
1 Neben der Besoldung beziehen die Mitglieder des Regierungsra- tes die den kantonalen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ge- währten Kinderzulagen.
2 Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Jubiläumsgabe.
§ 4
1 Den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen darf ein Mitglied des Regie- rungsrates nur angehören, wenn es die Interessen des Kantons als geboten erscheinen lassen.
2 Feste Entschädigungen und Sitzungsgelder aus solchen Neben- ämtern sind dem Kanton abzuliefern.

§ 5 Der jährliche Ferienanspruch richtet sich nach der Regelung für

das Staatspersonal. Er beträgt mindestens fünf Wochen pro Kalen- derjahr. II. Berufliche Vorsorge und Ruhegehalt

§ 6 Die Mitglieder des Regierungsrates sind Versicherte der Pensions-

kasse Schaffhausen PKSH 2) .
§ 7
1 Ein Mitglied des Regierungsrates hat vor Erreichen des 60. Alters- jahres Anspruch auf ein AHV-pflichtiges Ruhegehalt, - wenn es durch Nichtwiederwahl aus dem Amt scheidet, - wenn es nach vollendetem 55. Altersjahr freiwillig vom Amt zu- rücktritt und nicht die Freizügigkeitsleistung in Anspruch nimmt.
2 Das Ruhegehalt bei einer Nichtwiederwahl setzt im siebten Monat nach Ablauf der Amtsdauer ein. Es wird während maximal 114 Mo- naten ausbezahlt.
3 Dieses Ruhegehalt ist bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH
2) versichert. Kinderzulagen und Jubiläumsgabe Nebenämter Ferien Grundsatz Ruhegehalt
3
2) versicherten
2) zugunsten der persönli- Teuerungs- ausgleich Über- versicherung Amtspflicht- verletzung
1/2017 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 nem Deckungsgrad von über 100 % bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH 2) ist zusätzlich der entsprechende Anteil zu überweisen, ebenso der entsprechende Anteil an den Rückstellun- gen.
4 Personen, die eine Leistung nach dem Dekret über Besoldung, Ferien und Ruhegehalt des Regierungsrates des Kantons Schaff- hausen vom 8. Februar 1971 bzw. vom 31. August 1998 beziehen, werden als Rentnerinnen und Rentner in die Pensionskasse Schaffhausen PKSH 2) übernommen. Bei der Ablösung einer Über- gangsrente durch eine Altersrente besteht ein Anspruch auf eine Kapitalleistung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG. Laufende Kinderrenten werden nach altem Recht berechnet. Laufende Renten bleiben bis auf die von der Pensionskasse Schaffhausen PKSH 2) ausgerichte- ten zusätzlichen Indexzulagen unverändert. Das für die Renten notwendige Deckungskapital wird von der Pensionskasse Schaff- hausen PKSH 2) dem Ruhegehaltsfonds verrechnet. Das De- ckungskapital wird gemäss den ab 1. Januar 2008 gültigen Tarifen der Pensionskasse Schaffhausen PKSH
2) auf den 1. Januar 2008 berechnet. Reicht das Vermögen des Fonds für dieses Deckungs- kapital nicht aus, geht der fehlende Betrag zu Lasten der Staats- rechnung.
§ 12
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes amtierenden Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Amt eine Besitz- standsrente zu Lasten des Kantons, falls ihr Ausscheiden vor dem
1. Januar 2017 erfolgt.
2 Die Besitzstandsrente wird so bemessen, dass sie zusammen mit dem Ruhegehalt oder der nach dem Vorsorgeplan Plus berechne- ten Altersrente der Pensionskasse die Höhe der Alters- oder der Übergangsleistung nach dem Dekret über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge des Regierungsrates des Kantons Schaff- hausen vom 31. August 1998 erreicht.
§ 13
1 Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 180.100.
2) Fassung gemäss G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli 2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723). Besitzstands- rente Inkrafttreten
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