Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die Revision des zwanzig... (220.2)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechts (die Bürgschaft)

1 Einführungsgesetz vom 13. Mai 1942 zum Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechts (die Bürgschaft) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg im Hinblick auf das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1941 über die Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechts (die Bürgschaft); im Hinblick auf das revidierte kanton ale Gesetz vom 26. Mai 1869 über das Notariatswesen; im Hinblick auf die Botschaft des Staatsrates vom 2. Mai 1942; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 und 2

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Art. 3

1 Der Bezirksgerichtspräsident ur teilt, unter Vorbehalt der Berufung , über die in den Artikeln 496 Abs. 2 und 501 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
10. Dezember 1941 vorgesehenen Fälle.
2 Das Verfahren ist summarisch. Der Ri chter handelt dringlich und verwirft alle mit einem solchen Verfahren unvereinbaren Verrichtungen.
1) Recte: Art. 496 Abs. 2 und 501 Abs. 2 des Obligationenrechts.

Art. 4

1 Die Frist zur Eingabe der Berufung beträgt zehn Tage . Die Berufung ist in zwei Exemplaren bei der Bezirksg erichtsschreiberei einzureichen. Ein Exemplar ist durch die Gerichtsschreiberei unverzüglich durch eingeschriebenen Brief der Gegenpartei zuzustellen.
2
2 Die Frist zur Einreichung der Antwort beträgt zehn Tage.
3 Die Eingaben der Parteien und die Prozessakten sind unverzüglich der Kantonsgerichtsschreiberei zu übermitteln.
4 Der Appellationshof urteilt, ohne die Parteien einzuvernehmen ; er urteilt nötigenfalls über die Hauptfrage un d gegebenenfalls, nachdem er den Richter angehalten hat, das Prozes sverfahren zu vervollständigen.

Art. 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1942 in Kraft.
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