Standeskommissionsbeschluss über den Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fähigkeitsausweis für den Wirteberuf  vom 10. August 2009 (Stand 1. Januar 2020)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt  auf  Art.  32  Abs.  2   des  Gesetzes  über  das  Gastgewerbe   und  den  Handel   mit   alkoholischen   Getränken   vom   24.  April   1994   (Gastgewerbege  -  setz, GaG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Fachprüfung
                            1  Bewerber  1  )    für   ein   Gastgewerbepatent   müssen   sich   über   eine   erfolgreich  bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachprüfung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:  a)  gastgewerbliches Recht und sicherheitspolizeiliche Vorschriften  (Suchtprävention, Lebensmittelrecht, Hygiene, Unfallverhütung,  Arbeitsrecht);  b)  Küche (Infrastruktur, Kochkunde, Einkauf, Lagerung, Menukunde, Er  -  nährung, Unterhalt, Reinigung, Kalkulation);  c)  Arbeitsrecht/Rechtskunde/Lohnabrechnungen (Arbeitsvertrag, Aus  -  länderrecht, Rechtskunde, Vertragslehre, Lohnabrechnungen, Sozial  -  versicherungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   bestandene   Fachprüfung   vermittelt   keinen   Anspruch   auf   ein   Patent  zur Führung eines Gastgewerbebetriebes gemäss Art. 10 GaG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nachweis der bestandenen Fachprüfung
                            1  Das Erfordernis einer bestandenen Fachprüfung gilt als erfüllt, wenn Fol  -  gendes nachgewiesen wird:  a)  bestandener Abschluss der Ausbildung für den Wirteberuf der Fach  -  schulen der Gastrosuisse, der Hotellerie Suisse oder der Hotel & Ga  -  stro Union;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Form gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestandene Prüfung einer Fachschule der Gastrosuisse für die Fä  -  cher nach Art. 1 Abs. 2 (Module 1 «Gastgewerbliches Recht», 4  «Recht», und 6 «Küche» der berufsbegleitenden Ausbildung);  c)  bestandene andere Wirtefachprüfung, sofern diese den Anforderun  -  gen nach lit. a oder b entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat   jemand   fachliche   Kenntnisse   für   die   Fächer   nach   Art.   1   Abs.   2   auf  andere Weise erworben, kann der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Militär  -  departementes (nachfolgend Departementsvorsteher) diese für gleichwertig  erklären und von der entsprechenden Prüfung befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist sich eine Wirtefachprüfung nach Abs. 1 lit. c für nicht gleichwertig,  bezeichnet der Departementsvorsteher die nachzuholenden Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusätzliche Prüfung
                            1  Patentbewerber   müssen   sich   in   jedem   Falle   in   einer   Zusatzprüfung,   die  vom Departementsvorsteher abgenommen wird, über genügende Kenntnis  -  se der Gastgewerbegesetzgebung im Kanton Appenzell I.Rh. ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühr   für   die   kantonale   Zusatzprüfung   beträgt   Fr.   40.--   bis   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                120.--. *
Art. 4 Übergangsbestimmung
                            1  Patente, die gestützt auf bisheriges Recht ausgestellt worden sind, behal  -  ten für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses geführten  Betrieb ihre Gültigkeit. Bei einem Betriebs- oder Patentinhaberwechsel gel  -  ten die Anforderungen gemäss diesem Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der   Standeskommissionsbeschluss   über   den   Fähigkeitsausweis   für   den  Wirteberuf vom 7.  Februar 1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   Annahme   durch   die   Standeskommission   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2009 10.08.2009 Erlass Erstfassung -
17.09.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2019-26
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  10.08.2009  10.08.2009  Erstfassung  -  Art. 3 Abs. 2  17.09.2019  01.01.2020  eingefügt  2019-26