Gesetz über das Halten von Hunden
1) zu entsprechen. Fr. 70.-- Fr. 120.--
1
2 Die Abgaben müssen bis spätestens Ende Februar bezahlt und die Kontrollzeichen gelöst sein. Die Ansetzung der Bezugsdaten
3 Das Nichtbezahlen der Abgabe zieht nach erfolgloser Mahnung und Bestrafung die Konfiskation des Hundes nach sich.
3)
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
5)
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über das Halten und Besteuern von Hunden vom 3. März 1908 und die
1) SR 455.
2) Fassung gemäss G vom 30. November 1987, in Kraft getreten am 1. Januar
1989 (Amtsblatt 1988, S. 365).
3) SHR 644.101.
4) In Kraft getreten am 1. Januar 1985.
5) Amtsblatt 1984, S. 1033.
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