Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe SO) Vom 16. Juli 2021 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 1 ) beschliesst:
§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zu - sammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikums - anlässe) vom 26. Mai 2021 2 ) .
2 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe zur Anwendung.
3 Diese Verordnung bezweckt die Bereitstellung der finanziellen Mittel zur Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen, die auf dem Gebiet des Kantons Solothurn Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung durch - führen.
§ 2 Beitragsberechtigte Veranstaltungen von überkantonaler Bedeu -
tung
1 Als kulturelle und sportliche Veranstaltung von überkantonaler Bedeu - tung gelten Veranstaltungen, die im grösseren Ausmass von einem Publi - kum aus mehreren Kantonen besucht werden.
2 Als Fach- und Publikumsmessen von überkantonaler Bedeutung gelten Veranstaltungen, wenn mindestens 25 Prozent der Aussteller und Ausstel - lerinnen ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solothurn ha - ben.
3 Das Veranstaltungsunternehmen hat die überkantonale Bedeutung aus - reichend darzulegen und zu begründen.
1) BGS 111.1 .
2) SR 818.101.28 . GS 2021, 26
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§ 3 Nicht beitragsberechtigte Veranstaltungen
1 An folgende Veranstaltungen werden keine finanziellen Beiträge ausge - richtet: a) Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebnisparks sowie vergleichbare An - lässe; b) regionale und lokale Veranstaltungen.
§ 4 Anlassbewilligung
1 Das Veranstaltungsunternehmen ersucht die Einwohnergemeinde am Ort der Durchführung des Anlasses um Erteilung einer Anlassbewilligung.
2 Die Einwohnergemeinde am Ort der Durchführung des Anlasses erteilt die Anlassbewilligung, wenn die Voraussetzungen gemäss den Bestimmun - gen des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 2015 1 ) erfüllt sind und die gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung gemäss § 5 vorliegt.
§ 5 Gesundheitspolizeiliche Bewilligung zur Durchführung einer
Grossveranstaltung
1 Das Veranstaltungsunternehmen ersucht das Gesundheitsamt um Ertei - lung einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung zur Durchführung einer Grossveranstaltung gemäss der Verordnung über Massnahmen in der be - sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verord - nung besondere Lage 2 ) ).
2 Das Gesundheitsamt erteilt dem Veranstaltungsunternehmen namens des Departements des Innern die gesundheitspolizeiliche Bewilligung nach Ab - satz 1, wenn die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 6 Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten
1 Das Veranstaltungsunternehmen ersucht für Kultur- und Sportanlässe das Amt für Kultur und Sport um Zusicherung der Beteiligung an den unge - deckten Kosten.
2 Das Amt für Kultur und Sport erteilt dem Veranstaltungsunternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen für Kultur- und Sportanlässe die Zusi - cherung nach Vorliegen der Anlassbewilligung und der gesundheitspolizei - lichen Bewilligung.
3 Das Veranstaltungsunternehmen ersucht für Fach- und Publikumsmessen das Amt für Wirtschaft und Arbeit um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
4 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erteilt dem Veranstaltungsunterneh - men bei Vorliegen der Voraussetzungen für Fach- und Publikumsmessen die Zusicherung nach Vorliegen der Anlassbewilligung und der gesund - heitspolizeilichen Bewilligung.
5 Das Amt für Kultur und Sport und das Amt für Wirtschaft und Arbeit kön - nen für die Beurteilung der überkantonalen Bedeutung einer Veranstal - tung bei anderen kantonalen Fachbehörden die notwendigen Stellung - nahmen einholen.
1) BGS 940.11 .
2) SR 818.101.26 .
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§ 7 Entscheid über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Gutheissung von Gesuchen zur Auszahlung einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten mit Verfügung an das Veranstaltungsunternehmen.
2 Zur Prüfung der betreffenden Gesuche können Dritte beigezogen wer - den.
§ 8 Rechtsweg
1 Das Veranstaltungsunternehmen kann gegen die Verfügungen des Amtes für Kultur und Sport innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erheben.
2 Das Veranstaltungsunternehmen kann gegen die Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit innert 10 Tagen beim Volkswirtschaftsdeparte - ment Beschwerde erheben.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver - waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November
1970 1 ) .
§ 9 Rückforderung
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit fordert die finanziellen Beiträge ganz oder teilweise zurück: a) sofern nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Veranstal - tungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Gesuch um eine Be - teiligung an den ungedeckten Kosten nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat; b) sofern sich nachträglich herausstellt, dass das Veranstaltungsunter - nehmen Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüt - tet, Kapitaleinlagen rückerstattet oder Darlehen an Eigentümer gewährt hat.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
§ 10 Datenbekanntgabe
1 Das Amt für Kultur und Sport und das Amt für Wirtschaft und Arbeit sind ermächtigt, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen diejenigen Daten zu den gesuchstellenden Veranstaltungsunternehmen einzuholen oder diesen Amtsstellen bekannt zu geben, die für die Bearbeitung der Ge - suche um eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten sowie für die Miss - brauchsbekämpfung erforderlich sind. RRB Nr. 2021/1078 vom 16. Juli 2021. Inkrafttreten am 1. August 2021. Die Notverordnung gilt bis zum 30. April 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juli 2021. Vom Kantonsrat genehmigt am 8. September 2021 (KRB Nr. RG 0155/2021).
1) BGS 124.11 .
2) BGS 124.11 .
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