Reglement für die Schüler der kantonalen Kollegien (412.1.13)
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Reglement für die Schüler der kantonalen Kollegien

1 Reglement vom 10. Juli 1987 für die Schüler der kantonalen Kollegien Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 14. Febr uar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht; auf Antrag der Direktion für Erzieh ung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für die Schüler der folgenden Schulen: – Kollegium Sankt Michael – Kollegium Heilig Kreuz – Kollegium Gambach – Kollegium des Südens.
2 Die Eltern der Schüler sind ge halten, den Bestimmungen dieses Reglementes insofern nachzukommen, als deren Anwendung von ihnen abhängt.

Art. 2 Zweck

Zweck dieses Reglements ist es, in gegenseitiger Achtung und Toleranz die bestmöglichen Arbeitsbedingungen und zwischenmenschlichen Beziehungen zu schaffen.

Art. 3 Hausordnung

Jedes Kollegium erlässt eine Hausordnung, in der das vorliegende Reglement im einzelnen ausgeführt wird. Die Hausordnung bedarf der
2 Genehmigung durch die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion). II. Zulassung und Aufteilung der Schüler

Art. 4 a) Zulassung

1 Zugelassen werden Schüler, we lche die Bedingungen der für den Übertritt von den Orientierungsschulen in die Mittelschulen geltenden Weisungen erfüllen.
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Art. 5 b) Gesuche

1 Die Aufnahmegesuche sind an die Rektorenkonferenz zu richten.
2 Weisungen betreffend die Au fnahmegesuche, namentlich die Einschreibefrist, werden im Januar von der Direktion im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 6 c) Zuständigkeit

Die Rektorenkonferenz entscheidet über die Zulassung der Schüler an die kantonalen Kollegien.

Art. 7 d) Aufteilung

1 Die zugelassenen Schüler werden wi e folgt auf die kantonalen Kollegien verteilt: a) die Schüler aus dem südlichen Kantonsteil besuchen grundsätzlich das Kollegium des Südens, wo der Unterricht in französischer Sprache erteilt wird; b) die andern Schüler werden auf die Kollegien Sankt Michael, Heilig Kreuz und Gambach verteilt, wo in den beiden Amtssprachen des Kantons unterrichtet wird.
2 Bei der Aufteilung der Schüle r wird darauf geachtet, dass: a) die Studientypen gleichmässig auf die Kollegien verteilt werden; b) alle Kollegien von Knaben und Mädchen besucht werden; c) die Aufnahmefähigkeit der Kollegien respektiert wird; d) die Schwankungen der Schülerzahlen gerecht verteilt werden; e) soweit möglich der Wohnsitz und der Schulweg der Schüler berücksichtigt werden.
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3 Über die Gesamtverteilung der Sc hüler auf die kantonalen Kollegien entscheidet alljährlich die Rektoren konferenz; sie unterbreitet sie der Direktion zur Genehmigung.

Art. 8 Mitteilung des Entscheids

1 Wenn die Direktion die Gesamtvert eilung genehmigt hat, teilt jeder Rektor den Eltern den Entscheid über die Aufnahme ihrer Tochter/ihres Sohnes in seine Schule mit.
2 Wird die Aufnahme verweigert, so teilt die Rektorenkonferenz dies den Eltern sofort mit, ohne den Entschei d über die Verteilung der Schüler auf die Kollegien abzuwarten.

Art. 9 Zulassung während des Jahres

1 Über die Zulassung eines Schülers während des Jahres entscheidet der Rektor in eigener Kompetenz.
2 Bei seinem Entscheid trägt er der von der Direktion genehmigten Verteilung der Schüler Rechnung. III. Beförderungsbedingungen

Art. 10 Notenwerte

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Art. 11 Durchschnitte und Koeffizienten

1 Die Schüler werden in die nächst höh ere Klasse befördert, wenn sie im Durchschnitt aller Fächer, die gemäss der geltenden Stundentafel für die Berechnung des Durchschnittes zä hlen, die Note 4 erreichen.
2 Der Durchschnitt ergibt sich aus der Gesamtheit der Noten des Jahres.
3 Bei dieser Berechnung gilt für die Ke rnfächer im Sinne von Artikel 12 der Koeffizient 2, für die ande rn Fächer der Koeffizient 1.

Art. 12 Kernfächer

1 In den Gymnasialabteilung en gelten als Kernfächer: a) für den Typus A: Muttersprache, Mathematik, Latein und Griechisch; b) für den Typus B: Muttersprache, Mathematik, Latein und zweite Landessprache;
4 c) für den Typus C: Muttersprache, Mathematik, zweite Landessprache und Physik; d) für den Typus D: Muttersprache, Mathematik, zweite Landessprache und dritte Landessprache od er Englisch als zweite Fremdsprache; e) für den Typus E: Muttersprache, Mathematik, zweite Landessprache und Wirtscha ftskunde.
2 In den Handelsabteilungen gelten als Hauptfächer: Muttersprache, zweite Landessprache, Buchhaltung und Betriebswirtschaft.

Art. 13

Die Turnnote zählt weder für die Beförderung noch für den Durchschnitt.

Art. 14

Die Freifächer können im Schulzeugnis und im Schlussdiplom mit einer Note vermerkt werden, sie zählen je doch weder für die Beförderung noch für den Durchschnitt.

Art. 15 Andere Bedingungen

1 Für die Beförderung wi rd ausserdem verlangt: a) in der Gruppe der Kernfächer die Durchschnittsnote 4; b) in der Gesamtheit aller für den Durchschnitt zählenden Fächer – keine Note unter 2, und – nicht mehr als 4 Noten unter 4, und – eine Summe von Notenabweichunge n von 4 nach unten, die nicht mehr als 3 Punkte ausmacht.
2 Massgebend sind die Noten des Jahreszeugnisses mit dem Durchschnitt aller Noten des Jahres.

Art. 16

... IV. Absenzen und Urlaubsgesuche

Art. 17 und 18

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5 V. Benehmen der Schüler

Art. 19 Pflichten der Schüler

1 Die Schüler verpflichten sich, regelmässig und ernsthaft zu arbeiten und sich aktiv am Leben im Kollegium zu beteiligen.
2 Disziplinlosigkeit, Faulheit und Betrügereien werden bestraft.
3 Das Verhalten der Schüler be ruht auf der Achtung vor dem Mitmenschen. Diese äussert sich in Höflichkeit, Ruhe und anständiger Haltung und Bekleidung.
4 Die Schüler sind verantwortlich für die Ordnung in den von ihnen benützten Räumen und für die Gege nstände, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Im Schadenfall gehe n die Kosten der Reparaturen zu Lasten der Schuldigen. Disziplinaris che Massnahmen bleiben vorbehalten.
5 Das Rauchen in den Schulgebäuden ist den Schülern untersagt.

Art. 20

... VI. Kost und Logis

Art. 21

1 Für den Bezug einer Wohnung ausserhalb der Familie braucht es die Genehmigung des Rektors. VII. Warenverkauf u nd Veröffentlichungen

Art. 22

1 Der Warenverkauf, die Verbreitung von Schriftstücken und das Anbringen von Anschlägen durch Mitglieder des Kollegiums oder durch Drittpersonen bedarf der Bewilligung durch den Rektor.
2 Jede Veröffentlichung, die verteilt oder angeschlagen wird, muss von dem oder den Verfassern namentlich unterschrieben sein. Sie darf weder beleidigenden noch verleumderisch en oder ehrabschneiderischen Charakter haben.
3 Politische Propaganda und kommerzielle Werbung sind auf dem Schulgelände verboten.
6 VIII. Strafverfügungen

Art. 23-25

... IX. Rechtsmittel

Art. 26 und 27

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Art. 28 Entscheide betreffend die Zulassung

1 Bei der Rektorenkonferenz kann i nnerhalb von 10 Tagen Einsprache erhoben werden gegen: a) die Zuteilung zu einem bestimmten Kollegium (Art. 8 Abs. 1); b) den Entscheid der Verweigerung de r Aufnahme eines Schülers (Art. 8 Abs. 2).
2 Gegen den neuen Entscheid der Rekt orenkonferenz kann innert 10 Tagen bei der Direktion Beschwerde erhoben werden. ...

Art. 29 Andere Rechtswege

... X. Schlussbestimmungen

Art. 30

Das Reglement vom 23. Juni 1981 betr effend die Schüler der kantonalen Kollegien ist aufgehoben.

Art. 30

bis Die Verleihung des Maturitätszeugnisses Typus D unterliegt der Anerkennung dieses Typus im Kanton Freiburg durch die Eidgenössische Maturitätskommission (EMK); das Anerkennungsverfahren wurde am 5. April 1989 eingeleitet.

Art. 31

1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1987 in Kraft.
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2 Es ist im Amtsblatt zu verö ffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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