Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester (494.340)
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Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester

Ausbildungsbeiträge / Wissenschafts- und Kulturpflege Verordnung über die Programm- und Strukturförderung Orchester Vom 23. August 2022 (Stand 1. September 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. a und § 12 Abs. 1 Kulturfördergesetz vom 21. Oktober 2009
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P220064 , beschliesst:

1. Grundlagen

§ 1 Gegenstand

1 Unter der Bezeichnung Programm- und Strukturförderung Orchester leistet der Kanton Finanzhilfen gemäss Staatsbeitragsgesetz (StBG) vom 11. Dezember 2013 zur Förderung der Aktivität von Orches - tern und grösseren Instrumentalensembles.

§ 2 Anspruch

1 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen gemäss dieser Verordnung, auch wenn die hier festgehal - tenen Anforderungen und Kriterien erfüllt sind.

§ 3 Definitionen

1 Der Begriff Programmförderung bezeichnet die mehrjährige finanzielle Unterstützung zur Erarbei - tung und Aufführung von Konzertprogrammen professioneller Orchester und grösserer, professionel - ler Instrumentalensembles.
2 Der Begriff Strukturförderung bezeichnet die einmalige finanzielle Unterstützung von übergreifenden Strukturprojekten, welche eine Verbesserung der Produktionsbedingungen oder der kommunikativen Ausstrahlung der Basler Orchesterlandschaft zum Ziel haben.

2. Programmförderung

§ 4 Antragsberechtigung

1 Zur Antragsstellung berechtigt sind juristische Personen, welche Träger eines professionellen Orche - sters oder eines grösseren, professionellen Instrumentalensembles sind und ihren Sitz im Kanton Ba - sel-Stadt haben.

§ 5 Unterstützungskriterien

1 Unterstützt wird die Erarbeitung und Aufführung von Konzertprogrammen in einem mehrjährigen Zeitraum mit Repertoireschwerpunkt im Bereich der Orchester- oder grösser besetzten Ensemblemu - sik. Der Veranstaltungsort ist im Kanton Basel-Stadt oder in benachbarten Gemeinden.
2 Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass die Musikerinnen und Musiker gemäss der Tarifverord -
3 - mögen hin überprüft.
4 Nicht unterstützt werden: Mehrjahresplanungen für Konzertprogramme, welche bereits aus anderen Kulturförderge - fässen des Kantons Basel-Stadt oder durch einen Betriebsbeitrag gefördert werden;
1) SG. 494.300
1
Ausbildungsbeiträge / Wissenschafts- und Kulturpflege Mehrjahresplanungen für Konzertprogramme mit Orchester- oder grösser besetzter En - semblemusik, die Teil des regulären Curriculums von öffentlichen und privaten Bildungs- und Weiterbildungsinstitutionen sind; Nachfinanzierung bereits realisierter oder laufender Programme; Finanzierung von Wettbewerben.

§ 6 Bemessung der Finanzhilfe

1 Grundlage der Bemessung der Finanzhilfe sind die im Gesuch ausgewiesenen, anrechenbaren Kosten. Angerechnet werden insbesondere Aufwendungen für Honorare der Musikerinnen und Musi - ker, sowie weitere projekt- und administrationsbezogene Ausgaben (Overhead-Kosten).
2 Bei der Bemessung können zudem insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: die Entwicklung und Umsetzung künstlerischer Arbeitsweisen und Programmideen; Erweiterung des gesellschaftlichen Wirkungskreises; Wirksamkeit als kultureller Botschafter; Beitrag zu programmatorischer und personeller Diversität; Beitrag zu Chancengleichheit, Gendergerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf; Beitrag zu ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit; Nachwuchsförderung.

§ 7 Verfahren

1 Der Regierungsrat entscheidet auf Empfehlung einer Fachjury über die Gewährung von Finanzhilfen.
2 Das Präsidialdepartement unterzieht die eingegangenen Gesuche einer formellen Prüfung. Gesuche, auf die eingetreten werden kann, legt es der Fachjury zur materiellen Prüfung vor.

§ 8 Fachjury

1 Die Fachjury besteht aus fünf Fachpersonen mit ausgewiesener Expertise im Bereich Orchestermusik und grösser besetzter Ensemblemusik sowie dem Vorsitz.
2 Den Vorsitz übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidialdepartementes. Die oder der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
3 Die Fachpersonen werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Präsidialdepartements für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Bei der Zusammensetzung der Fachjury sind die verschiedenen Handlungsfelder des Orchesterwesens angemessen zu berücksichtigen. Die Fachpersonen können ein - mal wiedergewählt werden.
4 Das Präsidialdepartement betreibt die Geschäftsstelle der Fachjury.

3. Strukturförderung

§ 9 Antragsberechtigung

1 Zur Antragsstellung berechtigt sind juristische Personen, welche ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben.

§ 10 Unterstützungskriterien

1 Unterstützt werden für die Orchester notwendige und übergreifende Strukturmassnahmen, welche eine Verbesserung der Produktionsbedingungen oder der kommunikativen Ausstrahlung für mindes - tens zwei professionelle Orchester oder grössere, professionelle Instrumentalensembles zum Ziel ha - - landschaft im Kanton Basel-Stadt zugutekommen.
2
Ausbildungsbeiträge / Wissenschafts- und Kulturpflege
2 Die Gesuche werden vom Präsidialdepartement auf den im Gesuch dargelegten Bedarf, die organisa - torische Umsetzbarkeit und finanzielle Machbarkeit hin überprüft.
3 Nicht unterstützt werden Projekte, welche bereits aus anderen Kulturfördergefässen des Kantons Ba - sel-Stadt gefördert werden.

§ 11 Bemessung der Finanzhilfe

1 Grundlage der Bemessung der Finanzhilfe sind die im Gesuch ausgewiesenen Projektkosten. Berück - sichtigt werden insbesondere Aufwendungen für projektspezifische Honorare sowie projektspezifische Sachkosten.

§ 12 Verfahren

1 Das Präsidialdepartement unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Prüfung und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen. Es kann hierfür externe Fachpersonen beiziehen.

4. Rechenschaft

§ 13 Rechenschaftsablegung

1 Das Präsidialdepartement legt jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel der Programm- und Strukturförderung ab.

5. Ausführungsbestimmungen

§ 14

1 Das Präsidialdepartement erlässt Ausführungsbestimmungen zum Verfahren der Gesuchstellung im Bereich der Programm- und Strukturförderung und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
2 )
2) In Kraft getreten am 1. September 2022.
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