Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz (454.001)
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Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Moorlandschaften Schwägalp und Fähnerenspitz * vom 3. April 2001 (Stand 9. Mai 2017) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf die Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von be - sonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moor - landschaftsverordnung), * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieser Standeskommissionsbeschluss bezweckt die Erhaltung der Moor - landschaften im Kanton Appenzell I.Rh. und stellt eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung dieses Gebietes sicher.
2 Er gilt für die in den zugehörigen Plänen «Moorlandschaft Schwägalp» (Plandatum: 31. Oktober 2000) und «Moorlandschaft Fähnerenspitz» (Plandatum: 31. Oktober 2000) bezeichneten Perimeter.

Art. 2 Schutzziele

1 Der Landschaftscharakter und der Naturwert der Moorlandschaften sind zu erhalten und dürfen weder durch dauerhafte noch vorübergehende Eingriffe geschmälert werden.
2 Sind durch frühere Eingriffe oder selbstständige Entwicklungen Störungen entstanden, sind diese unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu beseiti - gen.
3 Die Beeinträchtigung oder Beseitigung geologischer Landschaftselemente wie Steinblöcke (Erratiker), Dolinen oder anderer geomorphologischer Ob - jekte ist unzulässig.

Art. 3 Aufsicht und Vollzug

1 Die Aufsicht wird durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nach - folgend Departement genannt) wahrgenommen. *
2 Der Vollzug obliegt, soweit dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes bestimmt, den Bezirken.

II. Generelle Schutzbestimmungen

Art. 4 Bauten und Anlagen

1 Bauliche Veränderungen aller Art sowie Instandstellungen von Anlagen be - dürfen einer Bewilligung der kantonalen Instanzen im Sinne der Baugesetz - gebung.
2 Die Bewilligung für Bauten und Anlagen kann nur erteilt werden, wenn sie auch der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz nicht wi - dersprechen. *
3 Unzulässig sind insbesondere: a) Bauten und Anlagen, sofern sie nicht für eine angepasste Nutzung notwendig sind; b) das Abbauen oder die Schüttung von Materialien, die nicht im Zu - sammenhang mit bewilligten Bauvorhaben oder rechtmässig erstell - ter Wege stehen; c) * die Anlage neuer Erschliessungen und das Aufbringen von Hartbelä - gen auf nicht befestigten Erschliessungsanlagen; die Standeskom - mission kann in Ausnahmefällen das Aufbringen von Hartbelägen be - willigen; d) die Errichtung von Campingplätzen.
4 Die Instandstellung und Sanierung der bestehenden Bauten und Anlagen hat den landschaftschützerischen Werten Rechnung zu tragen.

Art. 5 Freizeitnutzung

1 Die Nutzung der Moorlandschaften zu Erholungszwecken ist zulässig, so - fern diese dadurch nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden. Auf Tiere und Pflanzen ist Rücksicht zu nehmen. *
2 Neue, organisierte und regelmässig stattfindende Freizeitaktivitäten und deren Einrichtungsanlagen im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels bedürfen ei - ner Bewilligung des Departementes. *
3 Traditionell stattfindende Sportanlässe oder schon eingerichtete Routen und festgelegte Plätze, wie sie für Mountainbikes, Hängegleiter, Wintersport - arten und dergleichen, bestehen, dürfen im bisherigen Rahmen weiterbetrie - ben und unterhalten werden.
4 Das Campieren ist verboten.
5 Offene Feuer sind ausserhalb der dafür markierten Plätze unzulässig.

Art. 6 Wasserhaushalt

1 Quell- und Fliessgewässer, stehende Gewässer sowie Grundwasservor - kommen dürfen weder verändert, noch darf ihre Qualität beeinträchtigt wer - den.
2 Wasserfassungen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht wi - dersprechen bzw. für die den Schutzzielen angepasste Bewirtschaftung not - wendig sind.
3 Die Neuanlage von flächigen Entwässerungen und Drainagen ist untersagt. Die Sanierung bestehender Entwässerungen und Drainagen ist bewilli - gungspflichtig. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn dadurch der Naturwert einer Fläche gesteigert werden kann.

Art. 7 Wald und Jagd

1 Forstliche Eingriffe haben gemäss den Bewirtschaftungsgrundsätzen der kantonalen Waldgesetzgebung zu erfolgen.
2 Stufige Waldränder mit Krautsaum, Strauchgürtel und Waldmantel sind zu erhalten und zu fördern. Die Waldrandlänge darf nicht verkürzt werden.
3 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.

III. Schutzbestimmungen im Einzelnen

III.A. Landschaftselemente

Art. 8 Bestockte Weiden

1 Für bestockte Weiden gilt Folgendes: a) Das Verhältnis der bestockten zur beweideten Fläche ist möglichst zu erhalten; b) Das Fällen von Bäumen bedarf in jedem Falle einer forstrechtlichen Bewilligung; c) Die Errichtung neuer Bauten und Anlagen ist nicht zulässig.

Art. 9 * Kulturhistorisches Landschaftsgebiet

1 Die bezeichnete Fläche ist als Objekt gemäss Art. 29 ff. der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH) geschützt.

III.B. Naturelemente

Art. 10 Lebensraumkerngebiet

1 Die Wälder im Lebensraumkerngebiet sind gestützt auf die Bestimmungen der Waldgesetzgebung im Rahmen der Waldentwicklungsplanung als Wald - reservate auszuscheiden.
2 Sie sind in ihrer typischen Struktur als Lebensraum störungsempfindlicher Wildarten zu erhalten.
3 Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.
4 Die Kerngebiete dürfen nur auf bestehenden Wegen begangen werden. Das Anlegen neuer Wege oder der Ausbau bestehender Wege ist untersagt.
5 Organisierte Anlässe, Sportwettkämpfe und dergleichen sind unzulässig. Für traditionell stattfindende Anlässe und den Forstseegottesdienst sowie die Benutzung schon eingerichteter Routen bleibt Art. 5 Abs. 3 dieses Be - schlusses vorbehalten. *

Art. 11 Schützenswerte Waldvegetation

1 Die schützenswerte Waldvegetation ist im Rahmen der Waldentwicklungs - planung auszuscheiden.
2 Der Artenreichtum und die moortypische Vegetation sind zu erhalten.
3 Die Bewirtschaftung hat im Einklang mit den Schutzzielen zu erfolgen.

Art. 12 Hochmoore

1 Hochmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt. *
2 Die Bewirtschaftung der Hochmoore darf nur basierend auf eine entspre - chende Bewirtschaftungsvereinbarung erfolgen.
3 Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen so - wie die Entwässerung sind untersagt.
4 Zum Schutze vor Verbuschung können die notwendigen Massnahmen angeordnet werden.

Art. 13 Flachmoore

1 Flachmoore sind als Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH geschützt. *
2 Sie sind zu bewirtschaften. In der Regel besteht die Bewirtschaftung mit dem alljährlichen Schnitt im Spätsommer.
3 Das Schnittgut muss so rasch als möglich abgeführt werden.
4 Flachmoore sind vor Trittschäden zu schützen.
5 Der Einsatz von Dünger, Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen so - wie die Entwässerung sind untersagt.

Art. 14 Magerstandorte und -weiden

1 Magerstandorte und -weiden sind Naturschutzzonen nach Art. 9 ff. VNH und entsprechend geschützt. *
2 Magerweiden dürfen nur bei geeigneten Witterungsverhältnissen beweidet werden; Trittschäden sind zu vermeiden. Die Beweidung mit Schafen ist un - tersagt.
3 Das Zuführen und Ausbringen von Düngern und dergleichen ist untersagt.
4 Der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln und dergleichen hat sich auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Die Unkrautbekämpfung hat ein - zelstockweise zu erfolgen.

Art. 15 * Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume und Ufervegetation

1 Die bezeichneten Hecken, Einzelbäume sowie Feld- und Ufergehölze sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.
2 Die übrige Ufervegetation ist nach Art. 15 ff. VNH geschützt.

Art. 16 * Stehende Gewässer

1 Die bezeichneten stehenden Gewässer sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.
2 Die Ufervegetation ist nach Art. 15. ff. VNH geschützt.

III.C. Kulturelemente

Art. 17 * Kulturobjekte, Trockenmauern und Moorprügelwege

1 Die bezeichneten Kulturelemente sind als Objekte gemäss Art. 29 ff. VNH geschützt.

III.D. Entwicklungsmassnahmen

Art. 18 Pufferzonen in der Moorlandschaft Fähnerenspitz

1 Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beein - trächtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser Gebiete mindern, sind bis Ende 2002 Pufferzonen in der im Schutzplan vor - gegebenen Richtgrösse der Entwicklungsmassnahmen auszuscheiden.

Art. 19 Pufferzonen in der Moorlandschaft Schwägalp

1 Zum Schutze wertvoller Biotope vor Nährstoffeintrag oder anderen Beein - trächtigungen, welche den ökologischen oder landschaftlichen Wert dieser Gebiete mindern, darf im Sinne einer Richtgrösse im Abstand von 20 m oberhalb und neben den geschützten Flächen (Hoch- und Flachmoore, Ma - gerstandorte und -weiden) sowie 5 m unterhalb derjenigen nicht aktiv ge - düngt werden. Eine extensive Nutzung dieser Pufferstreifen, wie die Bewei - dung durch Rindvieh, bleibt aber gewährleistet.

Art. 20 Rückführungsfläche

1 Im Sinne der ökologischen Aufwertung der Moorlandschaft sind diese Flä - chen zu extensivieren und allenfalls wieder zu vernässen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 21 Entschädigung

1 Die Entschädigungen richten sich nach der Natur- und Heimatschutzge - setzgebung von Bund und Kanton.

Art. 22 Gebühren

1 Für Bewilligungen im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses wer - den Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 500.-- erhoben.

Art. 23 * ...

Art. 24 * Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen diesen Standeskommissionsbeschluss sowie ge - stützt darauf erlassene Verfügungen werden in Anwendung der Strafpro - zessgesetzgebung mit Busse bestraft.

Art. 25 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

03.04.2001 03.04.2001 Erlass Erstfassung -

14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 9 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 Abs. 5 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 12 Abs. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 14 Abs. 1 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 15 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 16 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 17 geändert -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 23 aufgehoben -

14.08.2006 14.08.2006 Art. 24 geändert -

16.09.2014 16.09.2014 Art. 24 geändert -

09.05.2017 09.05.2017 Art. 4 Abs. 3, c) geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 03.04.2001 03.04.2001 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 4 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 4 Abs. 3, c) 09.05.2017 09.05.2017 geändert - Art. 5 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 Abs. 2 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 9 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 10 Abs. 5 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 12 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 13 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 14 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 15 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 16 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 17 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 23 14.08.2006 14.08.2006 aufgehoben - Art. 24 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 24 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
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