Kantonale Chemikalienverordnung (814.801)
CH - SH

Kantonale Chemikalienverordnung

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1) , der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den
2) , der Verordnung vom 18. Mai 2005 über
3) , des Bundesgesetzes vom 7.
4) , der Verordnung
5) ,
6) ,
7) , des Strassengesetzes
8) sowie gestützt auf Art. 38 des Einfüh- und für radioaktive Stoffe in Bezug auf die
1/2011 Geltungsbereich
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Chemi- kalien im Rahmen des Katastrophenschutzes nach Art. 10 USG, über den Transport von Chemikalien im Post-, Eisenbahn-, Stras- sen-, Luft- und Schiffsverkehr, über die Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, und über Abwas- sereinleitungen.

§ 2 Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Art. 4 ChemG werden in

dieser Verordnung als Chemikalien bezeichnet.

§ 3 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für

die Zusammenarbeit der gemäss Umweltschutzorganisation des Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen.

§ 4 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Be-

ratung zuständig. II. Zuständigkeiten
§ 5
1 Der Vollzug der in § 1 aufgeführten Erlasse ist grundsätzlich Auf- gabe des Kantons. Zuständig ist das Interkantonale Labor
14) , so- fern diese Verordnung oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen.
2 Die Gemeinden a) sorgen in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor 14) für die Sammlung von Chemikalien aus Haushalten und Kleinge- werbe und führen sie einer geeigneten Behandlung zu (Art. 37 Abs. 2 EG USG), b) sind für Kontrollen gemäss § 11 Abs. 3 zuständig.
§ 6
1 Der Vollzug dieser Verordnung untersteht der Aufsicht des Depar- tements des Innern.
2 Das Departement des Innern kann Weisungen für den umwelt- schonenden Umgang mit Chemikalien in den verschiedenen Ver- waltungsbereichen erlassen. Begriffe Zusammen- arbeit Information und Beratung Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden Departement des Innern
3
14) informieren sich und Art. 26 Gewässerschutzverordnung
12) ) und Kantons- apothekerin / Kantons- apotheker und Kantons- tierärztin / Kantonstierarzt Kantonsforstamt Arbeits- inspektorat Landwirtschafts- amt
1/2017 Tiefbauamt
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Es überwacht die Einhaltung der Verwendungsverbote von Pflan- zenschutzmitteln im Bereich von Strassen, Wegen und Plätzen (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 2 lit. c ChemRRV).
3 Es kann diese Aufgaben den Gemeinden in ihrem Einverständnis ganz oder teilweise übertragen.
§ 12
1 Das Interkantonale Labor 14) a) informiert und berät Private und Gemeinden über Fragen im Zusammenhang mit dem umweltgerechten Umgang mit Chemi- kalien, sofern keine andere Fachstelle zuständig ist (Art. 28 Abs. 3 ChemG). b) überwacht und kontrolliert in seinem Zuständigkeitsbereich den Umgang mit Chemikalien und trifft die notwendigen Massnah- men (Art. 42 ChemG, Art. 103 ChemV und Art. 18 Abs. 2 ChemRRV); c) erlässt Verfügungen (Art. 102 ChemV und Art. 19 ChemRRV) und bereitet die in die Zuständigkeit des Departements des In- nern (§ 6 Abs. 2) fallenden Massnahmen vor; d) erteilt und entzieht die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Be- willigungen und informiert die zuständigen Behörden über Ver- änderungen bei den Bewilligungsinhaberinnen und Bewil- ligungsinhabern, sofern keine andere Fachstelle zuständig ist (Art. 24 ChemG); e) erhebt die Umweltbelastung mit Chemikalien und führt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Verzeichnisse; f) überprüft im Bedarfsfall die Zusammensetzung von Chemika- lien sowie die Kennzeichnung, die Sicherheitsdatenblätter und die anderen vorgeschriebenen Hinweise; g) kontrolliert anhand von Stichproben sowie auf Ersuchen der zu- ständigen Bundesämter (Art. 100 und 101 ChemV und Art. 18 Abs. 1 ChemRRV); h) vollzieht die Verfügungen der Bundesbehörden, sofern diese den Kanton mit dem Vollzug beauftragen (Art. 31 Abs. 2 ChemG); i) teilt den zuständigen Bundesbehörden die nach dem Chemika- liengesetz erhobenen Daten mit (Art. 45 Abs. 4 ChemG); j) informiert das Arbeitsinspektorat über Wahrnehmungen, welche die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz betreffen (§
9).
2 Es kann ausführende Anordnungen über den Vollzug, namentlich über Kontrollen, erlassen. Vollzugs- aufgaben des Interkantonalen Labors 14)
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13) und in die kantonale Ge- Aufhebung bisherigen Rechts Ä nderung bisherigen Rechts
1/2017 Inkrafttreten
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
8) SHR 725.100.
9) SHR 814.100.
10) SR 812.21.
11) SR 814.20.
12) SR 814.201.
13) Amtsblatt 2008, S. 539.
14) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli
2010 (Amtsblatt 2010, S. 726).
15) Fassung gemäss RRB vom 5. Juli 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
2016, (Amtsblatt 2016, S. 1019).
16) Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
2016 (Amtsblatt 2016, S. 1019).
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