Verordnung über die Gebühren für Geodaten (723.103)
CH - AR

Verordnung über die Gebühren für Geodaten

Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom 23. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 15 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 26. März 2012 1 ) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie für die Nut - zung von Geodiensten.
2 Für den Bezug und die Nutzung von den übrigen Geodaten des Kantons, insbesondere der 3-D-Daten gilt sie sinngemäss.

Art. 2 Mehrwertsteuer und Teuerung

1 Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
2 Die Tarife werden periodisch der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
1) kGeoIG (bGS 723.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2. Abschnitt: Gebühren (2.) I. Bemessung der Gebühren (2.1.)

Art. 3 Bemessungselemente

1 Die Gebühr für den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten setzt sich zusammen aus: a) der Grundgebühr (G); b) den Rabatten (R); c) dem Zuschlag oder der Reduktion für die gewerbliche Nutzung (GN); d) den Bereitstellungskosten (B); e) den Transportkosten (T).
2 Die Gebühren können detailliert oder als Pauschalen abgerechnet werden.

Art. 4 Berechnung der Gebühr

1 Die Gebühr berechnet sich nach der Formel: G x R + GN + B + T. II. Grundgebühr (2.2.)

Art. 5 Grundsatz

1 Die Grundgebühr entspricht der Gebühr für die Nutzung zum Eigenge - brauch.
2 Bei der Nutzung zum Eigengebrauch ist eine minimale gewerbliche Nut - zung im Rahmen der Bedingungen gemäss Anhang Ziff. 1.1 ohne Zusatz - kosten erlaubt.

Art. 6 Berechnung der Grundgebühr

a) Georeferenzdaten
1 Die Grundgebühr für die im Anhang 1 und 2 der kantonalen Geoinformati - onsverordnung 1 ) als Georeferenzdaten bezeichneten Geobasisdatensät - ze berechnet sich für Vektordaten, Rasterdaten und Punkte nach folgender Formel: G = Z_I-III x IE x M^0.75. Dabei bedeuten: a) IE: Einheitspreis pro Informationseinheit gemäss Anhang Ziff. 1.2; b) M: Menge (z.B. Fläche, Punkte, Pixel); c) Z_I-III: Faktoren der Beitragszonen gemäss Anhang Ziff. 1.2.

Art. 7 b) Übrige Geobasisdatensätze

1 Für die übrigen Geobasisdatensätze gemäss Anhang 1 und 2 der kantona - len Geoinformationsverordnung 2 ) gelten die pauschalen Grundgebühren ge - mäss Anhang Ziff. 1.3, für 3-D-Daten Ziff. 1.4.

Art. 8 c) Zusammengesetzte Produkte

1 Bei zusammengesetzten Produkten berechnet sich die Grundgebühr als Summe der verwendeten standardisierten Produkte und/oder Geobasisda - tensätze. III. Rabatt (2.3.)
Art. 9
1 Abonnentinnen und Abonnenten erhalten einen Rabatt (R) gemäss Anhang Ziff. 2.
2 Als Abonnentinnen und Abonnenten werden diejenigen Bezüger bezeich - net, die eine vertraglich festgelegte Datenmenge ab einer vertraglich festge - legten Dauer von mindestens 5 Jahren beziehen.
3 Abonnementsverträge können sowohl für die Nutzung zum Eigengebrauch als auch für die gewerbliche Nutzung abgeschlossen werden.
4 Die Gebühr wird jährlich in Rechnung gestellt.
1) kGeoIV (bGS 723.101 )
2) kGeoIV (bGS 723.101 )
IV. Gewerbliche Nutzung (2.4.)
Art. 10
1 Die gewerbliche Nutzung (GN) unterscheidet sich wie folgt: a) Kategorie 1: normale gewerbliche Nutzung gemäss Anhang Ziff. 3; b) Kategorie 2: vertraglich zu regelnde gewerbliche Nutzung gemäss An - hang Ziff. 3.
2 Die gewerliche Nutzung kann zu einem Zuschlag oder einer Reduktion füh - ren gemäss Anhang Ziff. 3. V. Bereitstellungs- und Transportkosten (2.5.)

Art. 11 Feste Bereitstellungskosten

1 Die festen Bereitstellungskosten enthalten die administrativen Aufwendun - gen und werden im Standardfall als eine Mindestgebühr verrechnet.
2 Zur Abgeltung der festen Bereitstellungskosten werden folgende Gebühren erhoben: a) nicht netzgebundene Bereitstellung (offline) in analoger oder digitaler Form: eine Pauschale gemäss Anhang Ziff. 4.1; b) netzgebundene Bereitstellung (online) in digitaler Form: eine Pauscha - le für jede eingegangene Bestellung oder Maximalwert pro Jahr für je - den Anschluss gemäss Anhang Ziff. 4.2.
3 Vom Standard abweichende Aufwendungen werden dem Bezüger zusätz - lich zur Mindestgebühr nach Abs. 2 gemäss den effektiven Kosten verrech - net. Für personelle Aufwendungen gelten die Stundenansätze nach Anhang Ziff. 4.5.

Art. 12 Variable Bereitstellungskosten

1 Die variablen Bereitstellungkosten enthalten die von der Bestellung abhän - gigen Materialien und allfällige Beratungsaufwendungen.
2 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungskosten bei nicht netzgebunde - ner Bereitstellung (offline) werden Gebühren gemäss Anhang Ziff. 4.3 erho - ben.
3 Zur Abgeltung der variablen Bereitstellungkosten bei netzgebundener Be - reitstellung (online) werden Gebühren gemäss Anhang Ziff. 4.4 erhoben.
4 Bereitstellungskosten, welche nicht in Abs. 2 und 3 aufgeführt sind, werden dem Bezüger gemäss den effektiven Kosten verrechnet. Für personelle Auf - wendungen gelten die Stundenansätze gemäss Anhang Ziff. 4.5.
5 Mit Abonnentinnen und Abonnenten sowie gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern kann vertraglich in Abweichung von Abs. 3 eine Pauschale für eine bestimmte oder unbeschränkte Anzahl Informationseinheiten oder Anzahl Nutzungen eines Geodienstes vereinbart werden.

Art. 13 Transportkosten

1 Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Be - stellerin oder des Bestellers mit Anbieterinnen und Anbietern von Transport - diensten, werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt. VI. Pauschalgebühren (2.6.)
Art. 14
1 Pauschalgebühren werden insbesondere erhoben für: a) analoge und digitale Produkte; b) Veröffentlichung von Daten im Rahmen einer gewerblichen Nutzung; c) Beglaubigungen; d) Änderungen von Einwilligungen und allfälligen Lizenzen; e) nachträgliche Beglaubigung oder Einwilligung sowie Erlass einer Ver - fügung zur Vernichtung oder Einziehung von Daten; f) Bereitstellungs- und Transportkosten; g) Aufwendungen der GIS-Fachstelle bei der technischen Prüfung und Weiterleitung von Geodaten.
2 Die Pauschalgebühren bemessen sich nach Anhang Ziff. 5.
VII. Gebührenbefreiung (2.7.)

Art. 15 Nach Art der Nutzung

1 Die folgenden Arten der Nutzung von Geobasisdaten sind mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit: a) Verwendung für das Erstellen, Nachführen und Verwalten der amtli - chen Vermessung; b) Veröffentlichung zur amtlichen Erläuterung von Wahl- und Abstim - mungsvorlagen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene; c) Verwendung für hoheitliche Aufgaben von Behörden des Bundes, von Kanton oder der Gemeinde; d) Verwendung zum Eigengebrauch für rein wissenschaftliche Zwecke, insbesondere in Forschungsarbeiten und in qualifizierten Arbeiten wie Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen.
2 Die folgenden Arten der Nutzung von Geodiensten in öffentlichen Netzen sind von Gebühren befreit: a) Benützung der Suchdienste; b) Benützung der öffentlichen Darstellungsdienste inklusive das Ausdru - cken der angebotenen Inhalte.

Art. 16 Nach Eigenschaft des Nutzers

1 Bezogen auf die besonderen Eigenschaften der Person, die die Geobasis - daten für den Eigengebrauch nutzt, können folgende Stellen mit Ausnahme der Bereitstellungs- und Transportkosten von der Gebühr befreit werden: a) öffentliche Bildungsinstitutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden: für den Eigengebrauch; b) Forschungsinstitutionen des Bundes und der Kantone: für den Eigen - gebrauch; c) steuerbefreite schweizerische gemeinnützige Organisationen gemäss der schweizerischen Zertifizierungsstelle (ZEWO): für alle Nutzungen, ausser für die Weitergabe an Dritte.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmung (3.)
Art. 17
1 Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Gebüh - ren- und Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrages, längs - tens aber bis zum 31. Dezember 2014 weiter.
Anhang Gebührenverordnung (Gebührentarif)
1. Berechnung Grundgebühr
1.1 Bedingungen Nutzung zum Eigengebrauch a) Auflage bis zu 100 gedruckten, kopierten, vervie lfältigten Exemplaren respektive elektronische Medien (CD, DVD usw.) oder b) vorgefertigte Bilddatei im Internet (PDF, JPG, T IFF usw.).
1.2 Grundgebühren für Georeferenzdaten Für Georeferenzdaten, die nach Fläche abgerechnet w erden, sind folgende Faktoren einzusetzen: a) Baugebiete (Beitragszone I gemäss Anhang FVAV
1 ): 1; b) Talgebiete (Beitragszone II gemäss Anhang FVAV): 1/10; c) Berggebiete (Beitragszone III gemäss Anhang FVAV ): 1/100.
1.2.1 Informationsebenen AV Informationsein- heit Einheitspreis Fr. Baugebiete Einheitspreis Fr. alle Gebiete Fixpunkte FP2 und FP3 Pkte 5.00 Bodenbedeckung ha 30.00 Einzelobjekte ha 10.00 Höhen (DTM-AV
2mGrid) ha 1.00 Nomenklatur ha 10.00 Liegenschaften ha 50.00 Gebäudeadres- sen (2- oder 3-D- Koordinate) Pkte 1.00 Hoheitsgrenzen ha 0.05 Rohrleitungen ha 0.05 Erweiterungen und Mehranforde- rungen gemäss DM-01.AV-AR ha 0.05
1 Verordnung über die Finanzierung der amtlichen Ver messung (SR 211.432.27)
1.2.2 Weitere Daten Informationsein- heit Einheitspreis Fr. Baugebiete Einheitspreis Fr. alle Gebiete Rasterdaten bis Format Plan für das Grundbuch (Raster) Megapixel 2.00 Basisplan 1:5000 und 1:10000 Megapixel 2.00 Orthofotos Megapixel 2.00 Übersichtplan (amtliche Vermessung AR) ha 3.00 Höhenkurven (amtliche Vermessung AR) ha 2.00 Dienstbarkeiten (amtliche Vermessung AR) ha 0.05 Kantonsstrassen- netz (Strassen- verzeichnis) ha 0.05 Strassen- und Wegenetz der Gemeinden (Strassenver- zeichnis) ha 0.05
1.3 Pauschale Grundgebühren Pauschale Grundgebühren enthalten die Gebühren für die gewerbliche Nut- zung. Nicht enthalten sind die Bereitstellungs- und Transportkosten gemäss Ziff. 4.1 und 4.2. Geobasisdatensatz (mit Download- service) Einheit Fr. alle Datensätze Pro Bestellung (online) ist eine pau- schale Grundgebühr von Fr. 50.00 fällig, unabhängig von der Daten- menge und der Anzahl Datensätze.
Voraussetzung ist, dass ein Download-Dienst für all e bestellten Datensätze vorhanden ist. Bei Fehlen eines Download-Dienstes w ird eine Grundgebühr von Fr. 10.00 pro Datensatz ohne Download-Dienst fä llig und zusätzlich wird die händische Bereitstellung der Datensätze nach Zi ff. Art. 4.5 verrechnet.
1.4 Datenausgabe 3-D-Daten Die Gebühren für die 3-D-Daten berechnen sich über die Anzahl Gebäude nach der Formel: AF * (BW + GG * (Anzahl Gebäude) E ). Dabei ist: a) der Anwendungsfaktor (AF): 1.21; b) der Basiswert (BW): 100; c) der Gebäudegrundfaktor (GG): 40; d) der Exponent: 0.7. Die GIS-Fachstelle kann in besonderen Fällen eine G ebührenreduktion oder -befreiung beschliessen, wenn das öffentliche Inter esse dies rechtfertigt. Die Bereitstellungskosten werden nach effektiven Ko sten berechnet.
2. Rabatte Beim Abschluss eines Abonnements über mindestens 5 Jahre beträgt der Rabatt 70 % (Faktor 0.3).
3. Gewerbliche Nutzung
3.1 Kategorie 1: Normale gewerbliche Nutzung - Auflage bis zu 10'000 gedruckten Exemplaren resp. elektronischen Medien (CD, DVD etc.) Zuschlag 25 % - Verwendung im Internet, max. Pixelzahl: 1 Mio. Zu schlag 25 % Die Zuschläge werden kumuliert.
3.2 Kategorie 2: Vertraglich zu regelnde gewerblich e Nutzung - Auflage höher als 10'000 gedruckte Exemplare resp. elektronische Medien (CD, DVD etc.) Zuschlag > 25 % - Verwendung im Internet, Pixelzahl: unbegrenzt Zus chlag > 25 % - Erhebliche Umarbeitung oder Filterung der Daten R eduktion bis 90 % Die Zuschläge und die Reduktion werden kumuliert.
4. Bereitstellungkosten
4.1 Feste Bereitstellungskosten (offline) Einheit Fr. Nicht netzgebundene Bereit- stellung (offline) analoge Form, pro Bestel- lung
50.00 digitale Form, pro Bestellung 50.00
4.2 Feste Bereitstellungskosten (online) Einheit Fr. Netzgebundene Bereitstel- lung (online) pro Bestellung 30.00 pro Anschluss max.
10’000.00 URL auf Fremdsystem pro Jahr 1’000.00
4.3 Variable Bereitstellungskosten (offline) Einheit Fr. Datenträger inbegriffen CD 0.00 DVD 0.00 Papier (normal) 0.00 weitere Einstandspreis Beschreiben Datenträger fixer Preis pro elektronisc her Datenträger
50.00 Verpackung (nach Versand- einheit) Brief (bis A4) 5.00 Paket 10.00 Gebinde (z.B. Rohr) 20.00
4.4 Variable Bereitstellungskosten (online) Einheit Fr. Downloaddienst in 4.2 eingerechnet 0.00 Suchdienst 0.00 Darstellungsdienst reine Visualisierung 0.00 WMS-Dienst, URL s. Ziff. 5.2.2
4.5 Personelle Aufwendungen Die Stundenansätze richten sich nach der jeweiligen Weisung des Departe- ments Bau und Volkswirtschaft über die Honorierung der Leistungen im Pla- nungsbereich und den folgenden Kategorien: Kategorie Leitende Funktion B Sachbearbeitung C-D Technisches Personal, Hilfspersonal E-G
5. Pauschalen
5.1 Analoge Produkte Pauschalen enthalten Bereitstellungs- und Transport kosten (Grundgebühr = 0). Einheit Fr. Katasterkopien bis A3 (exkl. Be- glaubigung)
1. Exemplar 20.00 jedes weitere Exemplar 5.00 Plan für das Grundbuch 1. Exemplar 80.00 jedes weitere Exemplar 10.00 Plot bis Format DIN A0 1. Exemplar 80.00 jedes weitere Exemplar 10.00 Planauszug Leitungskataster bis DIN A3 50.00 jedes weitere Exemplar 10.50
5.2 Digitale Daten und Produkte der amtlichen Verme ssung Pauschalen enthalten Bereitstellungs- und Transport kosten (Grundgebühr = 0).
5.2.1 Digitale Daten Einheit Fr. einzelne statische Ausschnitte in öffentlichen Netzen (Internet) bis max. 1.0 Mio. Pixel pro Bezug 50.00 Auszug Terravis (eGRIS), Teil AV pro Stück 10.00
5.2.2 Geodienste Einheit Fr. Suchdienst 0 Darstellungsdienst 0 Abgabe der URL (WMS): - AV-WMS, MOPublic, Basisplan Pauschale pro Jahr 2'000-10'000 - Orthofoto und Liegenschaften Pauschale pro Jahr 2 ’000-10'000 - Bodenbedeckung und Liegen- schaften Pauschale pro Jahr 2’000-10'000 Die Gebühr variiert je nach Service-Level und nach Verfügbarkeit.
5.3 Veröffentlichung von analogen Daten der amtlich en Vermessung Pauschalen enthalten die Gebühren für die gewerblic he Nutzung und die Bereitstellungs- und Transportkosten. a) Veröffentlichungen von Daten der amtlichen Verme ssung pro Ausschnitt bis zu einer Fläche von max. 12,5 dm
2 (A3) und bis zu einer Auflage von
10'000 Exemplaren: Fr. Nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vere ins- anlässe und dergleichen
100.00 Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Gratisprospek - ten und ähnlichen nicht kommerziellen Druckerzeugni ssen
250.00 Nicht zusammenhängende Ausschnitte in Büchern, Bro- schüren und Karten
500.00 Aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleitete Produkte (z.B. Ortsplan)
500.00 Bei Auflagen über 10'000 Exemplaren kann die Pausch algebühr wie folgt erhöht werden: bis und mit 25'000 Exemplare Faktor 2 bis und mit 50'000 Exemplare Faktor 3 bis und mit 75'000 Exemplare Faktor 4 höhere Auflagen bzw. über 75'000 Exemplare Faktor 5 b) Veröffentlichungen von Daten der amtlichen Verme ssung pro Ausschnitt und pro Veröffentlichung: Fr. Zeitungen und Zeitschriften 100.00
5.4 Beglaubigung, Einwilligungen, Lizenzen und Verf ügungen a) Erteilung von Beglaubigungen, Änderung von Einwi lligungen und Lizenzen Einheit Fr. Beglaubigung (Art. 73a TVAV
1 ) 1. Exemplar 50.00 jedes weitere Exemplar 5.00 Änderungen von Einwilligungen und Lizenzen
100.00 b) Nachträgliche Beglaubigung, Einwilligung oder Ve rfügung zur Vernichtung Fr. Nachträgliche Beglaubigung (inkl. Beglaubigungsgebü hr) nach Aufwand Nachträgliche Erteilung der Einwilligung (Art. 33 A bs. 1 GeoIV
2 )
400.00 Erlass einer Verfügung zur Vernichtung oder Einzieh ung (Art. 33 Abs. 2 GeoIV)
400.00
5.5 GIS-Fachstelle Einheit Fr. Technische Prüfung eines Geoda- ten satzes und Weiterleitung an die katasterführende Stelle pro Datensatz 200.00 Überführung eines nicht standar- disierten Geodatensatzes ins gel- tende Datenmodell pro Datensatz 500.00 Erstmalige Überführung eines nicht standardisierten Geodaten- satzes ins geltende Datenmodell nach Aufwand
1 Technische Verordnung des VBS über die amtliche Ver messung (SR 211.432.21)
2 Geoinformationsverordnung (SR 510.620)
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