Beschluss betreffend die Viehverpfändung (214.3.41)
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Beschluss betreffend die Viehverpfändung

Beschluss vom 15. Januar 1918 betreffend die Viehverpfändung Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf den Artikel 885 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; im Hinblick auf die neue Verordnung des Bundesrates vom 30. Oktober
1917 über die Viehverpfändung; im Hinblick auf den Artikel 339 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:

Art. 1

Die Viehverpfändungsregister werden vom Staat geliefert und gemäss der einschlägigen eidgenössischen Vorschriften von den Viehinspektoren geführt.

Art. 2

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ist die kantonale Aufsichtsstelle der mit der Führung der Viehverpfändungsregister beauftragten Amtsstellen.
2 Sie übt in dieser Eigenschaft die von der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Oktober 1917 (Art. 5) vorgesehenen Beschlüsse als Aufsichtsstelle und Rekursinstanz aus.

Art. 3

Der Viehinspektor hat an Ort und Stelle den Bestand des verpfändeten Viehs und seiner Kennzeichen zu erwahren.

Art. 4

Der Inspektor erwähnt im Viehregister, in der dem Eigentümer vorbehaltenen Rubrik, das für jedes Tier vorhandene Verpfändungsrecht.

Art. 5

Ohne schriftliche Bewilligung de s Pfandgläubigers darf für die verpfändeten Tiere kein Gesundheitsschein ausgestellt werden.

Art. 6

Die Viehinspektoren und Kreditanstalten sind, insofern die nötigen Ergänzungen und Korrekturen angebracht werden, ermächtigt, den vorhandenen Rest an Formularen zu verwenden.

Art. 7

Die von den einschlägigen eidgenössi schen und kantonalen Verordnungen vorgesehenen Gebühren entfallen auf den Viehinspektor. Diese Gebühren sind immer vorauszubezahlen.

Art. 8

1 Die Viehverpfändungsregister werden von den Gemeinden bezahlt.
2 Die Formulare zur Forderung der Eintragung werden den zum Ausleihen gegen Viehverpfändung ermächtigten Kreditanstalten von der Direktion zum Selbstkostenpreis geliefert.

Art. 9

1 Vorliegender Beschluss, der unverzüglich in Kraft tritt, wird im Amtsblatt veröffentlicht und der Gesetzessammlung einverleibt.
2 Er wird nebstdem zur Abgabe an die Viehinspektoren in Heften herausgegeben.
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