Tarif der Einregistrierungsgebühren (635.2.10)
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Tarif der Einregistrierungsgebühren

1 Tarif vom 4. Mai 1934 der Einregistrierungsgebühren
1)
1) Tarif, der vom Grossen Rat gemäss Art. 5 des Gesetzes (SGF 635.2.1) angenommen worden ist. Inkrafttret en: 1. Juli 1934 (StRB 19.6.1934). ERSTES KAPITEL Feste Gebühren

Art. 1–7

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Art. 8

Einer verhältnismässigen Gebühr von 1,50 % unterliegen: a) ... b) ... c) Konzessionen zur Ausbeutung vo n Minen, Kiesgruben, Steinbrüchen und Torfland; d) die Urkunden über die in Artikel 76 Bst. i nicht erwähnten Stiftungen bezüglich beweglichen Sachen oder Grundstücken, welche den betreffenden Stiftungen zugewiesen werden, sowie jedwelche nachträgliche Rechtsgeschäfte, durc h welche ihnen Güter zugewiesen werden.

Art. 9

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Art. 10

1 Die Handänderungen von Eigentum oder Nutzniessung an beweglichen Sachen oder Grundstücken durch Sc henkung unter Leben den oder von Todes wegen unterliegen einer verhältnismässigen Gebühr gemäss den

Artikeln 12 bis 16.

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Art. 11

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Art. 12

Zweiter Stamm: a) Brüder und Schwestern 4 % b) Neffen und Nichten 6 % c) Grossneffen und Grossnichten 7,5 % d) Urgrossneffen und Urgrossnichten 9 %

Art. 13

Dritter Stamm: a) Onkel und Tanten 6 % b) Geschwisterkinder 9 % c) Kinder von Geschwisterkindern 12 % d) entferntere Verwandte 15 %

Art. 14

Vierter Stamm: Grossonkel 9 %

Art. 15

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Art. 16

a) Nicht Verwandte 20 % b) Angestellte und Dienstboten bis 10 000 Franken 6 % Die Einregistrierungsdirektion wird ermächtigt, diese ter Berücksichtigung der
1) Heute: Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Art. 17

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Art. 17

bis Übertragungen von Eigentum oder Nutzniessung an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten von Personenvereinigungen mit gemeinnützigem Zweck und die nicht unter Artike sind einer Gebühr unterworfen von 3 %

Art. 18

1 Auf allen Handänderungen von Ei gentum oder Nutzniessung an beweglichen Sachen oder Grundstücken, für die Einregistrierungs– gebühren auf Grund der Artikel 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 bis des Tarifs erhoben werden, wird eine Zusatzge bühr von 50 Rappen pro Franken bezogen.
2 Diese Zusatzgebühr ist im Staatshaushalt aufzuführen.
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