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Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm für Gastronomie und Hotellerie im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung Verordnung betreffend Unterstützungsprogramm für Gastronomie und Hotellerie im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Unterstützungsprogramm Gastronomie und Hotellerie) Vom 21. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 ) , die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020
2 ) und § 4 Abs. 1 lit. d und § 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995
3 Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P211811 , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Kanton leistet Unterstützungsbeiträge an die Unternehmen gemäss § 3, welche aufgrund der Auswirkungen der per Dezember 2021 beschlossenen behördlichen Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie im Dezember 2021 starke wirtschaftliche Einbussen erleiden. Dadurch soll ein Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen vermieden werden.
2 Die Leistungen nach dieser Verordnung erfolgen in Umsetzung der Covid-19-Härtefallregelung des Bundes.

§ 2 Geltung der Vorschriften des Bundes

1 Soweit in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord - nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. Septem - ber 2020 sowie der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020.

§ 3 Kreis der berechtigten Unternehmen

1 Beitragsberechtigt sind Beherbergungsbetriebe gemäss § 10 des Gesetzes über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 2004.
2 Beitragsberechtigt sind Restaurationsbetriebe gemäss § 11 Gastgewerbegesetz. In der Regel werden nur Beiträge an Restaurationsbetriebe geleistet, welche: über Innenplätze verfügen; ganz oder vorwiegend öffentlich zugänglich sind; dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) unterstehen.
3 In begründeten Einzelfällen können Beiträge an andere Unternehmen (insbesondere an Eventcate - ring-Betriebe) geleistet werden, sofern sie im gleichen Markt wie Restaurationsbetriebe tätig sind und
1) SR 818.102
2) SR 951.262
3) SG 835.200
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Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung

§ 4 Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

1 Beitragsberechtigt sind die in § 3 definierten Unternehmen, welche die in der Covid-19-Härtefallver - ordnung des Bundes und in diesem Paragraphen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2 Ein Beitrag wird ausgerichtet, wenn das Unternehmen im Dezember 2021 einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % erlitten hat. Zur Ermittlung des Umsatzrückgangs wird der im Dezember 2021 erzielte Umsatz (Vergleichsumsatz) mit dem durchschnittlich im Dezember 2018 und 2019 erzielten Umsatz (Referenzumsatz) verglichen. Hat ein Unternehmen den Betrieb nach dem 1. Dezember 2018 aufgenommen und in keinem oder nur einem der für die Ermittlung des Referenzumsatzes relevanten Monate Umsätze erzielt, kann anstelle des fehlenden Referenzmonats oder der fehlenden Referenzmo - nate auf 1/12 des nach Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes oder nach § Abs. 4 dieser Verordnung ermittelten Umsatzes abgestellt werden.
3 Beitragsberechtigt sind auch Unternehmen, die nach dem 30. September 2020, aber vor dem 1. Okto - ber 2021 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet wurden.
4 Ein Anspruch besteht auch, wenn ein Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 40'000 erzielt hat. Wenn ein Unternehmen nach dem 30. September 2020 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet worden ist, ist der Umsatz ab Eintrag ins Handelsregis - ter oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, ab der Gründung bis 30. November 2021 auf ein Jahr hochzurechnen.
5 Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt wa - ren.
6 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass sich das Unterneh - men am 30. September 2021 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen befunden hat und keine Verlustscheine aufweist, es sei denn, dass zum Zeit - punkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen war. Zudem darf sich das Unternehmen bei der Auszahlung der Beiträge nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.
7 Voraussetzung für einen Unterstützungsbeitrag ist, dass dem Unternehmen aus dem Umsatzrückgang im Dezember 2021 erhebliche ungedeckte Fixkosten entstanden sind. Hat das Unternehmen bereits andere Covid-19-bedingte Finanzhilfen der öffentlichen Hand, private Versicherungsleistungen, Spen - den etc. erhalten, sind diese Beiträge zu berücksichtigen, damit es zu keiner Überkompensation kommt.
8 Die Ausrichtung eines Beitrags setzt voraus, dass das Unternehmen im Dezember 2021 die Ge - schäftstätigkeit ausgeführt und den Betrieb nicht freiwillig geschlossen hat, soweit dies aufgrund der geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zumutbar war.

§ 5 Art und Berechnung des Anspruchs

1 Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge).
2 Für die Berechnung des Anspruchs wird der nach § 4 Abs. 2 ermittelte Umsatzausfall mit einem pauschalen Fixkostensatz nach Abs. 3 multipliziert.
3 Die pauschalen Fixkostensätze betragen: für Beherbergungsbetriebe 41 %; für Restaurationsbetriebe und Eventcatering-Betriebe 31 %.
4 Die pauschalen Fixkostensätze können im Einzelfall reduziert werden, wenn die tatsächlichen Fix - kosten deutlich tiefer sind und durch die Anwendung der Pauschalsätze eine Überkompensation ent -
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6 Sind bei einem Unternehmen seit dem 1. Januar 2018 nachweislich neue Betriebsstätten hinzuge - kommen, ist dies bei der Berechnung des Umsatzausfalls angemessen zu berücksichtigen.
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Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung
7 Der Beitrag wird auch dann ausbezahlt, wenn die Unternehmen bereits Härtefallbeiträge erhalten ha - ben und die Höchstgrenzen des Bundesrechts erreicht wurden.

§ 6 Finanzierung

1 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Für die Finanzierung wird der auf den Kanton Basel-Stadt entfallende Anteil aus den Zusatzbeiträgen des Bundes nach Art. 12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz eingesetzt.

§ 7 Abwicklung der Gesuche

1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für die Abwicklung der Gesuche zustän - dig. Der Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital erfolgen.

§ 8 Einreichen der Gesuche

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht mit dem Gesuch die weiteren notwendigen Unterla - gen gemäss Abs. 3 über ein dafür bereitgestelltes Online-Portal ein. Das elektronische Antragsformu - lar ist vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen. Der Eingang des Gesuchs wird automatisch be - stätigt.
2 Hat das Unternehmen bereits Härtefallbeiträge nach der Verordnung betreffend Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Verordnung Härtefallpro - gramm) vom 20. April 2021 erhalten, kann der bestehende Antrag durch Nachreichung der noch nicht eingereichten Unterlagen nach Abs. 3 ergänzt werden.
3 Es sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: Jahresrechnungen 2018, 2019 und 2020 (revidiert, falls Revisionspflicht besteht); Unterzeichnete Deklaration der Umsätze für die Monate Dezember 2018, 2019, und 2021 inkl. entsprechender Auszüge aus der Buchhaltung (Ertragskonti); Auszug aus dem Betreibungsregister (Ausstellungsdatum nach 1. November 2021); MwSt-Abrechnungen ab 2018; Betriebsbewilligung nach dem Gastgewerbegesetz.
4 Mit dem Gesuchsformular ermächtigen die Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller das Departe - ment für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Be - hörden auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuerge - heimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
5 Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis spätestens 28. Februar 2022 einzureichen.
6 Ist ein Gesuch unvollständig oder sind die Angaben widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, wird das Gesuch zurückgewiesen und eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um Unterlagen nachzureichen oder zusätzliche Angaben zu machen. Wenn das Gesuch innert dieser Frist nicht vervollständigt wird, wird darauf nicht eingetreten.

§ 9 Prüfung der Gesuche

1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

§ 10 Rückzahlung aufgrund falscher Angaben und Gewinnerzielung

1 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, werden zurückgefordert.
2 Erzielt das Unternehmen im Geschäftsjahr 2021 einen steuerbaren Jahresgewinn nach den Art. 58-67 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990, ist der nach dieser Verordnung ausbezahlte Beitrag zurückzuerstatten. Der Betrag der Rückerstattung beschränkt sich auf die Höhe des Gewinns abzüglich des im Geschäftsjahr 2020 erlittenen Verlusts.
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Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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