Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik (410.621)
CH - SH

Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik

1 und das Behandlungs- ,
4)
1/2015
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 4 In der Schulzahnklinik können, neben den in § 2 genannten Schul-

kindern, auch die Schüler und Schülerinnen der untersten Klasse der Kantonsschule untersucht und behandelt werden, sofern sie sich freiwillig melden.
§ 5
4) Zur Beratung der Klinikleitung in Fragen der Kieferorthopädie kann das Erziehungsdepartement auf Antrag der Klinikleitung einen Facharzt oder eine Fachärztin (C onsiliarius) bezeichnen, sofern die Schulzahnklinik nicht über eigene Fachärzte oder Fachärztinnen verfügt.
§ 6
1
...
5)
2 Die Schulzahnklinik führt kieferorthopädische Behandlungen durch, soweit es die fachlichen Voraussetzungen des ärztlichen Personals und die betrieblichen Möglichkeiten erlauben.
3 Die Klinikleitung bestimmt nach Rücksprache mit den Fachärzten oder Fachärztinnen im Einzelfall, ob eine kieferorthopädische Be- handlung von der Schulzahnklinik durchgeführt oder subventioniert werden kann.
4)
4 Sind die Erziehungsberechtigten nicht einverstanden, können sie einen Entscheid des Erziehungsdepartementes verlangen.
§ 7
5)

§ 8 Nach Rücksprache mit der Klinikleitung können Kinder, die den

Klinikbetrieb stören oder die Mahnung zur geforderten Mundhygie- ne missachten, von der Behandlung durch die Schulzahnklinik vo- rübergehend oder ganz ausgeschlossen werden. Die Mitteilung hat schriftlich an die Erziehungsberechtigten, an den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin und an das Erziehungsdepartement zu er- folgen.
§ 9
1 Diese Verordnung tritt am 1. Ma i 1994 in Kraft. Sie ist im Amts- blatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
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