Verordnung betreffend Gewährung von Startup-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie (819.871)
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Verordnung betreffend Gewährung von Startup-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung Verordnung betreffend Gewährung von Startup-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie (COVID-19 Startup-Bürgschaftsverordnung) Vom 19. Mai 2020 (Stand 19. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den Grossratsbeschluss betreffend Gewährung von Bürgschaften im Interesse der Schaffung oder Erhaltung produktiver, die Wohnlichkeit nicht beeinträchtigender Arbeitsplätze in Ba - sel vom 19. November 1975
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200398 , beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Zur Unterstützung von wissenschafts- oder technologiebasierten Startup-Unternehmen (im Folgen - den: Unternehmen) im Kanton Basel-Stadt, die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation sind, beteiligt sich der Kanton an der Lösung für gemeinsam vom Bund und den Kantonen gewährte Solidarbürgschaften an Startup-Unternehmen gemäss Be - schluss des Bundesrates vom 22. April 2020.
2 Diese Verordnung regelt in Abweichung zum Reglement betreffend Gewährung von Bürgschaften vom 2. März 1976 und in Abweichung zur Verordnung betreffend Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus (COVID-19 Bürgschaftsverordnung) vom 24. März 2020 die Gewährung von Bürgschaften an Unternehmen im Rahmen von Abs.1.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundes einschliess - lich der Rahmenbedingungen der Startup-Bürgschaften infolge COVID-19-Pandemie für die teilneh - menden Kantone.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Für die Prüfung von Bürgschaftsanträgen ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) zuständig.
2 Das WSU kann spezialisierte Organe oder Personen mit Fachexpertise mit Prüfungsaufgaben betrau - en.
3 Auf Antrag des WSU entscheidet der Regierungsrat über die Gewährung einer Bürgschaft gemäss § (BG Mitte oder SAFFA) übermittelt, denen der abschliessende Bürgschaftsentscheid obliegt.
1 Die Gewährung einer Bürgschaft des Kantons setzt voraus, dass: das Unternehmen den Sitz des Geschäftsbetriebs im Kanton Basel-Stadt hat; - brückung von finanziellen Schwierigkeiten als Folge des COVID-19-Pandemie erhalten hat.
2 Das WSU hat das Recht, zusätzliche Auskünfte und Informationen einzuverlangen.
1) Dieser GRB ist aufgehoben. Massgebend ist § 5b Standortförderungsgesetz vom 29. Juni 2006.
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Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung

§ 4 Haftungsumfang und Modalitäten der Bürgschaft

1 Die Bürgschaftsverpflichtung des Kantons umfasst 35 Prozent des im jeweiligen Bürgschaftsvertrag genannten Maximalbetrags. Der Maximalbetrag setzt sich aus dem ausstehenden verbürgten Kreditbe - trag zuzüglich maximal 20 Prozent des ausstehenden verbürgten Kreditbetrages für nicht geleistete Zinsen oder Bankspesen zusammen.
2 Die Laufzeit der Bürgschaft richtet sich nach dem Bürgschaftsvertrag in Verbindung mit den in § Abs. 3 genannten Rahmenbedingungen.
3 Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.

§ 5 Berichterstattung

1 Das WSU vereinbart mit den für den Kanton Basel-Stadt zuständigen Bürgschaftsorganisationen die Berichterstattung zu Stand und Ausfallrisiko der gemäss dieser Verordnung verbürgten Kredite.
2 Das WSU berichtet jährlich an den Regierungsrat.

§ 6 Befristung

1 Anträge auf Gewährung von Bürgschaften können entsprechend der Befristung der Bundeslösung im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis spätestens 31. August 2020 eingereicht werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 19. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. August

2020.

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