Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule (413.103)
CH - SH

Verordnung betreffend die Schulleitung der Kantonsschule

1 itung der Kantonsschule
1) ,
3)
1/2013 Rektorin, Rektor Rektorats- kommission
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Leitung kann nur im Einverständnis mit der Kantonsschulkonferenz, dem Erziehungsrat und dem Regierungsrat vollzogen werden.
3)
§ 3
6) Die Lehrerschaft gibt alle vier Jahre eine systematisierte Rückmel- dung zur Arbeit der Schulleitung ab. Diese fliesst in die Mitarbeiter- beurteilung der dafür zuständigen Vorgesetzten ein. Die Aufsichts- kommission bestimmt das Verfahren.
§ 4
1 Die Rektoratskommission wird von der Rektorin bzw. vom Rektor einberufen und hat folgende Rechte und Aufgaben:
3) a) Koordinieren der Schulführung; b) Vorbereiten und Bearbeiten von Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulentwicklung; c) Behandeln pädagogischer und organisatorischer Fragen, wel- che die Kantonsschule betreffen; d) Vorbesprechen von Geschäften der Kantonsschulkonferenz; e) Entscheiden über die Kreditzuteilungen; f) Planen und Organisieren aller Aufgaben im Rahmen der Lehrerbeurteilung; g) Entscheiden über die Aufnahme von Schülerinnen und Schü- lern aus anderen Schulen; h) Festlegen der Übertrittsbedingungen innerhalb der Mittelschu- le; i) Entscheiden bei Übertritten ohne Prüfung; j) Entscheiden über die Zulassung von Schülerinnen und Schü- lern, die mehr als zwei Jahre älter sind als die Schülerinnen und Schüler des entsprechenden Schülerjahrgangs, zu den Aufnahmeprüfungen der Maturitätsschule und der Fachmittel- schule (§ 17 Schuldekret);
3) k) Beraten schwerer Disziplinarfälle; l) Genehmigen der Statuten der Schülerorganisation und der Statutenänderungen; m) Formulieren von Anträgen zuhanden der Behörden.
2 Der bzw. die Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleich- heit den Stichentscheid. Rückmeldung an Schul- leitung
6) Aufgaben de r Rektorats- kommission
3
2) und in die kantonale Ge- Aufgaben der Mitglieder
1/2013 Unterrichts- verpflichtung Besondere Aufgaben Übergangs- bestimmung Inkrafttreten
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SHR 410.110
2) Amtsblatt 2001, S. 1759.
3) Fassung gemäss ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am
1. August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1183).
4) Aufgehoben durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am
1. August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1183).
5) Fassung von Satz 1 gemäss RRB vom 8. April 2008, in Kraft getre- ten am 1. August 2008 (Amtsblatt 2008, S. 455).
6) Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2012, in Kraft getreten am
1. August 2012 (Amtsblatt 2012, S. 919).
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