Weisungen zur Organisation der Sekundarstufe I (411.14)
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Weisungen zur Organisation der Sekundarstufe I

Weisungen zur Organisation der Sekundarstufe I vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung 1 ) , erlässt: I. Grundsätze (1.)

Art. 1 Leitideen

1 Die Sekundarstufe I als letzte Phase der obligatorischen Schulzeit fördert die Entwicklung der Jugendlichen und bereitet sie auf die Berufswahl, die weitere Ausbildung (Berufsausbildung, weiterführende Schulen) und das Er - wachsenenleben vor.
2 Die Sekundarstufe I vertieft die Grundausbildung und die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen.
3 Die Sekundarstufe I stellt die Persönlichkeit des Schülers oder der Schüle - rin in den Mittelpunkt, indem sie sowohl die kulturelle Vielfalt wie auch die schulischen und ausserschulischen Erfahrungen der Jugendlichen mitbe - rücksichtigt.
4 Die Sekundarstufe I bereitet die Jugendlichen darauf vor, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Sie ermöglicht es den Lernenden, Verantwor - tung wahrzunehmen, Toleranz zu üben, die Rechte und Pflichten des Lebens in der Gemeinschaft kennen zu lernen und einzuüben.
1) Schulverordnung (bGS 411.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Organisation

1 Die Sekundarstufe I wird als pädagogische und organisatorische Einheit betrachtet. Sie umfasst das 7. bis 9. Schuljahr. Das 9. Schuljahr am Gymna - sium der Kantonsschule Trogen gehört zur Sekundarstufe II.
2 Die Sekundarstufe I vereinigt alle Lernenden, unabhängig von deren Leis - tungsfähigkeit.
3 Die Bildungsangebote der Sekundarstufe I sind für alle Lernenden gleich - wertig.
4 Werden Inhalte aus dem Pflichtbereich des Lehrplans und der Stundentafel klassenübergreifend organisiert, sind diese in Jahres- oder Semesterkursen durchzuführen.
5 Die Sekundarstufe I bietet Wahlmöglichkeiten an, die es den Lernenden er - lauben, Angebote entsprechend ihren Kenntnissen, Interessen und Perspek - tiven zu nutzen.
6 Im 9. Schuljahr kann die Schule in Anlehnung an die Stundentafel ein brei - tes Wahlpflichtangebot anbieten. In den Wahlpflichtfächern sollen die indivi - duelle Profilbildung der Lernenden unterstützt und die Selbstverantwortung und Selbständigkeit gestärkt werden. Zudem bildet die Projektarbeit einen Schwerpunkt. II. Organisationsmodelle (2.)

Art. 3 Grundsatz

1 Die Sekundarstufe I kann im kooperativen, im integrierten oder im separati - ven Modell geführt werden 1 ) . Das Departement Bildung und Kultur kann andere Organisationsmodelle bewilligen 2 ) . *

Art. 4 Das separative Modell

1 Die Lernenden werden entsprechend den schulischen Leistungen in Stammklassen mit grundlegenden (G) oder erhöhten Anforderungen (E) ein - geteilt.
1) Art. 6 Abs. 2 Schulverordnung
2) Art. 6 Abs. 4 Schulverordnung

Art. 5 Das kooperative Modell

1 Die Lernenden werden entsprechend den schulischen Leistungen in Stammklassen mit grundlegenden (G) oder erhöhten Anforderungen (E) ein - geteilt.
2 Die Lernenden werden in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) nach Leistungskriterien in Niveaustufen eingeteilt. In der Regel werden je drei Niveaustufen angeboten (grundlegende Anforde - rungen (g); mittlere Anforderungen (m); erhöhte Anforderungen (e). Bei nur zwei Niveaustufen werden die Niveaus g und e geführt.
3 Sowohl zwischen den Stammklassen als auch zwischen den Niveaustufen ist bei entsprechenden Leistungsveränderungen eine Durchlässigkeit gewährleistet.

Art. 6 Das integrierte Modell

1 Das Integrierte Modell kann organisatorisch mit heterogenen Stammklas - sen, mit Lernlandschaften oder mit Altersdurchmischung umgesetzt werden. Im Unterricht werden differenzierende und individualisierende Unterrichtsfor - men angewendet.
2 Im Organisationsmodell mit heterogenen Stammklassen werden die Ler - nenden leistungsunabhängig in Jahrgangsklassen eingeteilt.
3 Im Organisationsmodell Lernlandschaft werden die Klassen einer Lehrper - son zugeteilt, die für die persönliche Begleitung und schulische Entwicklung zuständig ist. Die Lernenden arbeiten während einem grossen Teil der Un - terrichtszeit selbständig an vorgegebenen Aufgabenstellungen in einem ent - sprechend eingerichteten Grossraum. Dabei werden sie von Lehrpersonen beraten und betreut.
4 Im Organisationsmodell Altersdurchmischung werden die Lernenden in jahrgangsdurchmischte heterogene Klassen einer Lehrperson zugeteilt, die für die persönliche Begleitung und schulische Entwicklung zuständig ist. Der Unterricht ist weitgehend individualisiert. Die Lernenden unterstützen sich in den Lerngruppen in fachlichen und organisatorischen Fragen.
5 In allen integrierten Modellen können die Lernenden in maximal vier Fä - chern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) nach Leistungskriterien in Niveaustufen eingeteilt werden. Der Niveauunterricht kann ganz oder teil - weise in die heterogene Stammklasse oder in die Lerngruppe verlegt wer - den. Art. 4 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

Art. 7 Rahmenbedingungen und Kriterien zur Wahl der Schulmodelle

1 Das gewählte Modell der Sekundarschule gewährleistet eine verlässliche Schulorganisation.
2 Der Wechsel des Organisationsmodells setzt die Genehmigung durch das Departement Bildung und Kultur voraus. Dabei können Auflagen gemacht werden. *
3 Die Führung des separativen oder kooperativen Modells setzt mindestens
40 Lernende pro Jahrgang voraus. Die Stammklasseneinteilung erfolgt nach festgelegten Leistungskriterien und nicht nach Quoten.
4 Die Bandbreite der pro Lernende resp. Lernenden eingesetzten personel - len Ressourcen (ohne Schulische Heilpädagogik) liegt in allen Organisati - onsmodellen zwischen den Richtwerten von 7.5 und 9.5 Stellenprozenten.
5 Das Departement Bildung und Kultur überprüft periodisch den Leistungs - stand der Lernenden und erhebt die Schul- und Berufslaufbahn der Lernen - den im Anschluss an die Volksschule. *

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten am 1. August 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 7 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 7 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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